Führerscheinklassen
**Aufgrund einiger Neuerungen in der FEV wird diese Seite zur Zeit bearbeitet* Stand 08/09**
Die Führerscheinklassen
| Klasse | Erläuterung | Mindestalter |
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich |
Gilt auch für Klasse |
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A
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v | 18 bzw. 25 Jahre * | nein | A1, M |
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A1
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 0,125 l und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW |
16 Jahre | nein | M |
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B
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern) |
18 Jahre | nein | L, M |
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C
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger) |
18 Jahre | Klasse B | C1, B, L, M |
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C1
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhängern) |
18 Jahre | Klasse B | L, M |
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D
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger) |
21 Jahre | Klasse B | D1 |
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D1
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhängern) |
21 Jahre
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Klasse B | B, L, M |
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BE, CE, C1E, DE, D1E
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Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine") Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
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L
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Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
16 Jahre | nein | - |
| M |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 0,05 l |
16 Jahre | nein | - |
| T |
Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke |
16 Jahre | nein | M, L |
| Mofa |
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
15 Jahre | nein | - |
| Krankenfahrstühle |
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 - 25km/h |
15 Jahre | nein | - |
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Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. |
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| (* 18 Jahre bei stufenweisem Zugang, 25 Jahre beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein | ||||












