Medienkompetenzt von PKA's

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Commissioner_Gordon
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Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Commissioner_Gordon » Mi 26. Jan 2011, 17:01

Diese Woche hab ich ein bisschen im Internet nach "Polizeikommissaranwärter Halbwaisenrente/Werbekosten" gegoogled und bin dabei auf dieses sehr interessante Protokoll einer Landtagssitzung des Landes Baden-Württemberg gestoßen.
Quelle: http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksach ... 1889_d.pdf

Auf der zweiten Seite findet sich ein sehr sehr sehr tolles Beispiel wie man als Polizist nicht im Internet auftreten sollte.

Lest ihn mal durch und postet dann bitte eure persönliche Meinung oder Empfehlung.

MFG Commissioner Gordon


Artikel im Quote oder unter dem Link zu erreichen (Zweite Seite)
1. Petition 14/1097 betr. Einstellung als Polizeikommissar
z. A.
Gegenstand der Petition:
Der Petent, der selbst Polizeibeamter ist, begehrt mit
seiner Petition die Einstellung seines Sohnes als Polizeikommissar
z. A. bei der Polizeidirektion T.
Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:
Der Sohn des Petenten (künftig: der Bewerber) wurde
im März 2003 zunächst für die Ausbildung für den
mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt. Er wurde
auf eigenen Antrag zum 30. Juni 2003 entlassen, um
ab 1. Juli 2003 die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
im Beamtenverhältnis auf Widerruf
als Polizeikommissaranwärter zu absolvieren. Er
hat die Staatsprüfung im März 2007 mit der Gesamtnote
2,79 abgeschlossen.
Während des Studiums an der Fachhochschule V.-Sch.
(FH Pol) hat sich der Bewerber im November/Dezember
2006 auf einer Internetseite www.studiVZ.net registrieren
lassen. Zur gleichen Zeit hatten etwa 250 bis 300
Studierende der FH Pol einen Account für diese Internetplattform,
auf der Studierende unterschiedlicher
Hochschulen Informationen austauschen und Netzwerke
bilden. Dieses Internetforum ist jedermann zugänglich.
Aufgrund kritischer Medienberichterstattungen über
einen Teil der Inhalte dieser Internetplattform hat die
Hochschulleitung eine Überprüfung der Internetauftritte
der Studierenden an der FH Pol angeordnet. Dabei
wurde festgestellt, dass verschiedene Präsentationen
Anlass zu Kritik boten. Insbesondere fielen auch
die Beiträge des Bewerbers auf. Er hatte unter anderem
ein Bild eingestellt, auf dem er in Uniform für jedermann
als Polizeibeamter erkennbar in einem Supermarkt
mit Alkoholflaschen in den Händen zwischen
Regalen mit Alkoholika abgebildet ist. In den Textpassagen
hatte er sich als Angehöriger der FH Pol-V.-Sch.
zu erkennen gegeben und sich als „Diener“ bzw.
„Schlampe des Landes“ bezeichnet.
Nachdem der AStA die Studierenden ausgehend von
einer Kritik der Hochschulleitung an diesen Internet -
auftritten gebeten hatte, ihr Engagement in der Internetplattform
kritisch zu überdenken, stellte der Bewerber
ein unverfängliches Bild in das Internetforum
ein. Gleichzeitig jedoch stellte er auch die Kritik an
den Veröffentlichungen in diesem Forum sowie die
Ankündigung beamtenrechtlicher Konsequenzen in
der Rubrik „Lieblingszitat“ ein und vermerkte in der
Rubrik „Was er da macht“ die Aussage „Auf Grundrechte
verzichten“. In diesem Zusammenhang gab er
die Hochschulzugehörigkeit nunmehr mit BA V.-Sch.
an.
Am 15. Dezember 2006 führte der Rektor der Fachhochschule
mit dem Bewerber ein Gespräch über diese
von Seiten der Hochschule nicht zu akzeptierenden
Darstellungen und über mögliche beamtenrechtliche
Konsequenzen. Der Bewerber zeigte sich im Verlauf
des Gespräches zunächst wenig einsichtig und reagierte
statt dessen abweisend und trotzig.
In der Folge übermittelte die Fachhochschule den Sachverhalt
der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle
bei der Bereitschaftspolizei zur Prüfung disziplinarrechtlicher
Konsequenzen. Das Bereitschafts polizei -
präsidium kam bei der Bewertung des Vorgangs zu dem
Ergebnis, dass sich durch das Verhalten des Bewerbers
erhebliche Zweifel an seiner Eignung für den Polizeiberuf
ergeben und eine Entlassung während der Ausbildung
durch Widerruf des Beamtenverhältnisses gemäß
§ 44 LBG gerechtfertigt wäre. Da eine fristgerechte Entlassung
nach den beamtenrechtlichen Regelungen nicht
vor Ablauf des Studiums möglich gewesen wäre, konnte
der Bewerber sein Studium dennoch beenden.
Vor Ablauf seiner Ausbildung hatte sich der Bewerber
um eine Einstellung als Polizeikommissar z. A.
bei der Polizeidirektion T. beworben. Das Regierungspräsidium
T. hat dies jedoch nach Prüfung des
Vorgangs und nach einem Gespräch mit dem Bewerber
wegen mangelnder Eignung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst abgelehnt.
Rechtliche Bewertung:
Der Bewerber befand sich während seiner Ausbildung
in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dieses endete
nach § 39 Abs. 3 LBG i. V. m. § 13 Abs. 4 LVOPol
mit Ablauf des Tages, an dem ihm eröffnet wurde, dass
er die Laufbahnprüfung bestanden hatte. Für die Übernahme
als Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
ist deshalb eine Wiedereinstellung und eine
Ernennung zum Polizeikommissar z. A. im Beamtenverhältnis
auf Probe notwendig.
Ernennungen erfolgen gem. Art. 33 GG i. V. m. § 11
LBG nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung. Der Begriff der Eignung
umfasst dabei auch die charakterliche Eignung für
den Polizeiberuf. Das Regierungspräsidium hat als
Ernennungsbehörde die Wiedereinstellung des Bewerbers
nach Prüfung der Personalakten einschließlich
aller Stellungnahmen sowie auf der Grundlage
eines mit dem Bewerber geführten Personalgesprächs
abgelehnt, weil es dem Bewerber an der charakter -
lichen Eignung für den Polizeiberuf fehlt.
Aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung sind an
Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich hohe Anforderungen
an die persönliche Eignung zu stellen. Von
ihnen muss ein Verhalten erwartet werden, das keinerlei
Zweifel an der sachgerechten und korrekten
Amtsführung aufkommen lässt. Staat und Gesellschaft
müssen sich uneingeschränkt auf die Loyalität
und persönliche Integrität ihrer Polizeibeamten verlassen
können. Entstehen bei einem Ausbildungsbeamten
konkrete Zweifel daran, dass er hierfür uneingeschränkt
Gewähr bietet, so darf er nicht in das Beamtenverhältnis
auf Probe berufen werden.
Der Bewerber hat durch seinen Internetauftritt eine
äußerst negative Grundeinstellung zum Beruf des Polizeivollzugsbeamten
und den damit verbundenen
Pflichten erkennen lassen. Von einem Beamten, der
seinen Beruf in öffentlichen Darstellungen überwiegend
mit dem angeblichen Verlust seiner Grundrechte
in Verbindung bringt, sich dabei als Schlampe des
3
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 1889
Landes bezeichnet und gleichzeitig in Uniform in
nicht zu tolerierender Art und Weise auftritt, ist das
erforderliche Maß an persönlicher Integrität und
Loyalität nicht zu erwarten. Sein Verhalten lässt sich
auch nicht lediglich als jugendliche Unbedachtheit
werten. Denn zum einen ist er bereits 26 Jahre alt, sodass
ein gewisses Maß an Vernunft und Einsichtsfähigkeit
vorausgesetzt werden muss. Zum anderen
hat er seinen Internetauftritt nach der Kritik durch den
AStA und die Hochschulleitung nur zum Teil abgeschwächt
und statt dessen diese Kritik auch noch ironisch
als „Lieblingszitat“ in seinem Internettauftritt
dargestellt. Obwohl er sich über mögliche beamtenrechtliche
Konsequenzen bewusst zu sein schien,
zeigte er keine erkennbaren Anzeichen für die tatsächliche
Einsicht, dass sein Verhalten für einen zukünf -
tigen Polizeibeamten völlig unangemessen war.
Durch dieses Verhalten hat der Bewerber gezeigt,
dass er den charakterlichen Anforderungen an den Polizeiberuf
nicht gerecht wird.
Die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hat er
auch nicht in den mit ihm geführten Gesprächen ausräumen
können, insbesondere auch nicht in dem Gespräch
mit dem Polizeipräsidenten beim Regierungspräsidium
T., an dem auch der Leiter des Referats 64, die stellvertretende
Leiterin des Referats 61 sowie der Rechtsvertreter
des Bewerbers teilnahmen. Der Bewerber räumte
bei diesem Gespräch zwar Fehler ein, konnte aber keine
überzeugende Erklärung für sein Verhalten und seine
erste Reaktion auf die entstan dene Kritik an seinem Internetauftritt
liefern. Auch auf die Frage nach seinem
beruflichen Selbstverständnis und seiner Motivation,
Polizeibeamter zu werden, konnte der Bewerber lediglich
mit Schlagworten und Allgemeinplätzen antworten.
Bei der Entscheidung wurde nicht verkannt, dass sie
sehr weitreichende Auswirkungen auf den Werdegang
des Bewerbers hat. Deshalb wurden im Vorfeld alle
Dienststellen einbezogen, die vom konkreten Sachverhalt
betroffen waren. Die dabei getroffenen Feststellungen
und vor allem die bei der Fachhochschule,
bei der 4. Bereitschaftspolizeiabteilung und dem Regierungspräsidium
geführten Gespräche führten ebenfalls
zu der Bewertung, dass der Bewerber für den Polizeiberuf
nicht geeignet ist.
Soweit in der Petitionsschrift Vorwürfe gegen den
AStA-Vorsitzenden erhoben werden, sind diese nicht
nachvollziehbar. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür,
dass der AStA-Vorsitzende persönliche Vorbehalte
gegenüber dem Bewerber hätte.
Ein in der Petition erwähntes Gnadenrecht des Minis -
terpräsidenten nach § 117 Landesbeamtengesetz (LBG)
existiert nicht. Offensichtlich meint der Petent die Regelung
des § 117 der Landesdisziplinarordnung, nach
der dem Ministerpräsident ein Gnadenrecht in Disziplinarsachen
zusteht. Eine Disziplinarsache liegt der
Petition jedoch nicht zugrunde.
Beschlussempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatter: Buschle
Zuletzt geändert von Commissioner_Gordon am Do 27. Jan 2011, 01:54, insgesamt 1-mal geändert.

Gast

Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Gast » Mi 26. Jan 2011, 17:22

Meine Meinung dazu?

:lupe:

:stupid:

:banned:

:zustimm:

Er hatte ja sogar noch Chancen, mit einer Änderung seines Verhaltens dem Ganzen entgegenzuwirken..

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon octodon-degus » Mi 26. Jan 2011, 17:32

:stupid:
Naja, da hat es einer wohl gar nicht kapiert..

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Controller » Mi 26. Jan 2011, 17:32

"Warnschuss" und das Schild "Minenfeld" absichtlich ignoriert und drauf geschi ....... und hopp, ab dafür

nun ja :zustimm:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

Gast

Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Gast » Mi 26. Jan 2011, 17:36

Da hat es schon den richtigen getroffen. Wer in dem Alter noch so unvernünftig in der Birne ist hat in dem Beruf nichts verloren.

Gast

Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Gast » Mi 26. Jan 2011, 17:38

Moin!
Die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hat er
auch nicht in den mit ihm geführten Gesprächen ausräumen
können, insbesondere auch nicht in dem Gespräch
mit dem Polizeipräsidenten beim Regierungspräsidium
T., an dem auch der Leiter des Referats 64, die stellvertretende
Leiterin
des Referats 61 sowie der Rechtsvertreter
des Bewerbers
teilnahmen.
Meine Fresse...wer DIESE Chance trotz RA versemmelt, der hat es nicht wirklich ernst genommen.

Gute Entscheidung mit sehr interessanten Aussagen :applaus:

Gruß :polizei4:

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Commissioner_Gordon » Mi 26. Jan 2011, 17:44

Ich frag mich was sein Vater, der ja ebenfalls Polizist ist und sicher viele Beziehungen hat spielen lassen, sich dabei gedacht hat.

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon springer » Mi 26. Jan 2011, 17:47

Was für Beziehungen kann man denn da spielen lassen, so als normaler Polizist?

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Commissioner_Gordon » Mi 26. Jan 2011, 17:53

Wer weiß vielleicht kannte sein Vater ja den Polizeipräsidenten persönlich. Es wurde ja kein Dienstrang im Zusammenhang mit dem Vater genannt.

Gast

Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Gast » Mi 26. Jan 2011, 17:59

Dienstgrad... selbst wenn er der Polizeipräsident höchst persönlich wäre würde ich nicht drauf wetten, dass der Kerl jetzt bei der Polizei wäre.

Gast

Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Gast » Mi 26. Jan 2011, 18:08

Solche Persönlichkeiten, die das Ansehen der Polizei schädigen (durch Fotos von Saufgelagen, unschöne Gruppen) habe ich auch schon bei StudiVZ wahrgenommen.

Dann aber seine Chancen so zu versemmeln zeugt nicht gerade von Intelligenz und Selbstreflektion.

Gute Entscheidung und schöne Begründung :zustimm:

Edit:

Wurde ja auch schon zig mal hier in der CZ diskutiert:

http://www.copzone.de/phpbbforum/viewtopic.php?t=34200

Wer das nicht annimmt, ist selbst schuld.
Zuletzt geändert von Gast am Mi 26. Jan 2011, 18:55, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Neyland » Mi 26. Jan 2011, 18:39

Nicht der einzige Fall wo StudiVZ oder Copzone Kommentare dienstliche Folgen hatten. Soweit ich weiß wurde hier auch schön öfter gewarnt, jedoch beeindruckt dass die Polizeiazubis nicht sonderlich - bis sich Internet und Realität verbindet.

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Apollo » Mi 26. Jan 2011, 19:10

Also nachdem die Einschläge immer näher kamen hätte er es eigentlich kapieren sollen....

Naja wenn man so einen Dickschädel hat muss man manchmal dafür bluten.

Studium bei der Polizei einfach die Toilette hinuntergespült....
"All gave some, some gave all"

In Xanadu schuf Kubla Khan
Ein prunkvolles Vergnügungsschloss.
Wo Alph, der heil´ge Strom, durchfloss,
die tiefen Höhlen, unendlich groß,
hinab zum dunklen Ozean.


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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Commissioner_Gordon » Mi 26. Jan 2011, 19:13

Ja das interessante hier ist das ein Konkreter Fall vorliegt und keine Geschichten. Man sollte aber generell beim Umgang mit dem Internet darauf achten das man nicht jedem seinen Namen/Fotos zur verfügung stellt.

Medienkompetenzt halt. Sollte man vielleicht mal unterrichten oder in der Erziehung berücksichtigen.

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Re: Medienkompetenzt von PKA's

Beitragvon Echolino » Mi 26. Jan 2011, 20:04

Huhu,

schon sehr interessant!

Ich denke aber, dass ja sicherlich zu Beginn des Studiums eh auf solche Dinge hingewiesen wird, allein schon aus Interesse der Arbeitgeber. In einem Bundesland gab es die Warnung ja schon in den Bewerbungsunterlagen.
~that others may live~

"Wer in den Fußstapfen eines anderen wandelt, hinterlässt keine eigenen Spuren".

W.Busch


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