SWG durch SEK in Bonn

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Buford T. Justice
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Buford T. Justice » So 27. Sep 2015, 21:03

Wenn die zu gut sind, bekomme ich die wieder nicht. ;D
:applaus:

RafaelGomez
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon RafaelGomez » So 27. Sep 2015, 21:03

Buford T. Justice hat geschrieben:Stimmt vollkommen. Allerdings ist der ÖDR-Anteil in der Ausbildung recht gering und es ist nicht ganz leicht, sich das selbst anzueignen. Was bleibt einem also? ...
Es ist ebenso leicht oder schwer, wie sich andere Rechtsgebiete, die in der Ausbildung stiefmütterlich behandelt werden, anzueignen. Ich denke, kommunale Hundegesetze und - verordnungen werden auch nicht bis zum Erbrechen durchgenommen, und trotzdem wirst Du wohl danach tätig werden. Weil Du sicherlich weißt, wo Du fragen kannst. Im Dienstrecht ist es fast noch einfacher, weil es entweder eine spezialisierte Dienststelle gibt, oder eine Innenrevision, die nichts anderes macht. Wer will, kann.

Gruß

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Buford T. Justice
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Buford T. Justice » So 27. Sep 2015, 22:08

Jo, wenn ich Fragen habe, weiß ich, an wenn ich mich wenden kann. Paragraphen kann ich ebenfalls nachschlagen.

Nur, um eine Disziplin zu beherrschen, braucht's zuweilen etwas mehr als das Selbststudium.
:applaus:

Lone Soldier

Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Lone Soldier » Mo 28. Sep 2015, 09:00

So, nachdem ich nochmal fleißig Unterlagen gewälzt habe, nochmal folgendes zum Thema Strafverfahren/Disziplinarverfahren.

Bei uns werden Strafverfahren gegen PVB vom Referat-30-/Innenrevision beim Innensenat bearbeitet. Disziplinarrechtliche Ermittlungen fallen auch in deren Zuständigtkeit. Egal ob SWG oder zu spät zum Dienst kommen, die sind grundsätzlich erstmal zuständig. Der dortige Sachbearbeiter prüft den dienstrechlichen Aspekt bei seinen strafrechtlichen Ermittlungen natürlich mit, lässt sich kaum trennen. Der hier angesprochene nicht dienstlich gelieferte Schlagstock könnte daher durchaus zum Problem werden, ich rate jungen Kollegen jedenfalls davon ab mit privaten Zwangsmitteln rumzurennen ohne sich deren Verwendung schriftlich genehmigen zu lassen.

Erhält ein Vorgesetzter oder der Dienstvorgesetzte Kenntnis von einem Strafverfahren gegen einen PVB, hat er zwingend die Innenrevision zu unterrichten und denen den Sachverhalt zur weiteren Prüfung mitzuteilen. Einen Ermessensspielraum dahingehend selber zu entscheiden, dass es Eierkram ist hat er nicht. Das Referat-30- ist zwingend mit ins Boot zu holen. Alles andere könnte ihn selber in Schwierigkeiten bringen.

Korrigieren muss mich mich dahingehend, dass diese Prüfung durch die Inneren nicht zwingend unter dem Begriff eines förmlichen Disziplinarverfahrens läuft, sondern man von einer dienstrechtlichen Prüfung des Sachverhalts sprechen muss.

RafaelGomez
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon RafaelGomez » Mo 28. Sep 2015, 09:34

So machts ja auch Sinn. Der Dienstvorgesetzte wird ja aber auch nicht das eventuell folgende D-Verfahren durchführen, sondern die Innenrevision. Bestellung Ermittlungsführer etc.
oder eben auch, wohl in der Mehrzahl der Fälle, das Einleiten eines dienstrechtlichen Verfahrens ablehnen.

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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mo 28. Sep 2015, 10:28

Hätte mich auch gewundert, wenn das bundesweit nicht einheitlich geregelt gewesen wäre.
:lah:

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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon vladdi » Mo 28. Sep 2015, 13:42

Also muss auch in Bremen nicht zwangsläufig mit dem Eingang einer Strafanzeige ein D-Verfahren eröffnet werden.

Ein Fachbereich für D-Sachen ist gar nicht verkehrt, um so einen einheitlichen Maßstab zu finden.

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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon JedemDasSeine » Mo 28. Sep 2015, 14:49

@springer: Nur damit ich das richtig verstehe.

Ein Polizist schießt. Der Staatsanwalt erklärt, dass kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des SWG besteht. Der Beamte erhält einen Zeugenstatus.

Der Beamte beruft sich bei seiner Vernehmung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß Paragraph 55 StPO. Der Staatsanwalt erklärt, dass der Beamte dieses Recht nicht hat, weil der Fall ja klar ist.

Als der Beamte sich trotzdem weigert auszusagen, wird er durch Drohungen mit Zwangsgeld, Beugehaft und innerdienstlichen Konsequenzen zur Aussage gezwungen.

Danach entscheidet der Staatsanwalt, dass der Beamte jetzt doch Beschuldigter ist und verwendet die Zeugenvernehmung im Verfahren gegen den Beamten.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Vorgehensweise vor Gericht standhält!
An sich ist nichts weder gut noch böse, das denken macht es erst dazu!(Shakespeare)

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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Diag » Mo 28. Sep 2015, 14:53

Auch bei der StA muss sich ein Zeuge nicht belasten und wenn er dann zu gewissen Punkten seinen Mund hält, hält er ihn halt.

vladdi
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon vladdi » Mo 28. Sep 2015, 15:07

SWG, Zeugenstatus, Dienstrecht, Strafrecht, etc

Im Ergebnis kann man da mal eben 90 Minuten drüber referieren.

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Controller
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Re: SWG durch SEK in Bonn

Beitragvon Controller » Mo 28. Sep 2015, 15:47

@ Lone Soldier

ok, da geh ich mit :polizei1:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -


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