Hallo zusammen,
ich habe vor zuvor im öffentlichen Dienst gearbeitet (Stadtverwaltung / Angestellter) .
Nun stelle ich mir die Frage, ob es möglich ist sich die Zeit im öD auf die Probezeit anrechnen zu lassen, um diese zu verkürzen?
Die Frage ist, ob man in einem Beamtenverhältnis im öD arbeiten musste oder reicht einfach nur öD? Gibt es dazu spezielle Regelungen? Ich habe hierzu nur §14(3) LBG NRW gefunden, welcher sehr allgemein gehalten ist.
Wie sieht es mit Zivildienst aus? Besteht hier die Möglichkeit einer Anrechnung
Bin um jeden Ratschlag dankbar
PS. Bezieht sich alles auf NRW
Verkürzung der Probezeit
Re: Verkürzung der Probezeit
schau mal in die §§ 3 und 14 des lbg nrw.
- baywatch999
- Cadet
- Beiträge: 36
- Registriert: Do 22. Okt 2009, 17:18
Re: Verkürzung der Probezeit
§14 ist mir bekannt und §3 hab ich überschlagen, wie steht's den um Zivildienst? Geht mir daraus nicht hervor, ob's zum öD gehört oder nicht
Re: Verkürzung der Probezeit
da das ohnehin nur auf antrag bewilligt wird, würde ich mal bei za bzw. beim personalrat anfragen.
Re: Verkürzung der Probezeit
Wird nix angerechnet.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
Er müsste mindestens im gD oder vergleichbar gD als Angestellter gewesen sein
und die Tätigkeit müsste nahezu gleich gewesen sein!!!
Beispiele:
1.Lehrer wird verbeamtet als Beamter auf Probe und war vorher schon Lehrer im Beschäftigtenverhältnis.
2. Justizvollzugsbeamter wird nach 24 Monaten Vorbereitungsdienst zum Beamten auf Probe ernannt. Vor der Ausbildung war er schon als Justizvollzugsbeschäftigter
In der GLEICHEN Laufbahn tätig.
Das sind anrechnungsfähige Zeiten.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
Er müsste mindestens im gD oder vergleichbar gD als Angestellter gewesen sein
und die Tätigkeit müsste nahezu gleich gewesen sein!!!
Beispiele:
1.Lehrer wird verbeamtet als Beamter auf Probe und war vorher schon Lehrer im Beschäftigtenverhältnis.
2. Justizvollzugsbeamter wird nach 24 Monaten Vorbereitungsdienst zum Beamten auf Probe ernannt. Vor der Ausbildung war er schon als Justizvollzugsbeschäftigter
In der GLEICHEN Laufbahn tätig.
Das sind anrechnungsfähige Zeiten.
- baywatch999
- Cadet
- Beiträge: 36
- Registriert: Do 22. Okt 2009, 17:18
Re: Verkürzung der Probezeit
Ok - Verstanden
Bedankt!
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