Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Jemand, der einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, darf kein Kraftfahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen führen.
Frage:
1) Gibt es hierzu Fristen bei der Ummeldung ? Hab da mal was von 12 Monaten gelesen
2) Ist sonst noch was zu beachten bei der Anzeige ? Speziele Fragen an den Pkw-Führer ? (wie lange er schon in der BRD lebt....)
Danke
Frage:
1) Gibt es hierzu Fristen bei der Ummeldung ? Hab da mal was von 12 Monaten gelesen
2) Ist sonst noch was zu beachten bei der Anzeige ? Speziele Fragen an den Pkw-Führer ? (wie lange er schon in der BRD lebt....)
Danke
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- Corporal
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Da widersprichst du dir doch selberEvolution hat geschrieben:Jemand, der einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, darf kein Kraftfahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen führen.
Hab da mal was von 12 Monaten gelesen
5sec. google:
http://www.motor-talk.de/forum/pkw-auf- ... 62921.html
Per aspera ad astra
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
D.h. sobald der Pkw-Führer in Deutschland einen Wohnsitz hat und mit einem ausländischen Pkw unterwegs ist, verstöß er nach dem KraftStG ohne wenn und aber ?!
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- Corporal
- Beiträge: 452
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
hast du den Link überhaupt gelesen?Evolution hat geschrieben:D.h. sobald der Pkw-Führer in Deutschland einen Wohnsitz hat und mit einem ausländischen Pkw unterwegs ist, verstöß er nach dem KraftStG ohne wenn und aber ?!
Da steht doch erst nach einem Jahr ist das eine Ordnungswidrigkeit
Per aspera ad astra
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Es geht um die Straftat wegen Steuerhinterziehung
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Hi,
Ich habe schon diverse Fahrzeuge von den britischen Inseln nach D überführt und hatte auch mal einen polnischen Mietwagen (mit dem ich überprüft wurde).
Auch habe ich Fahrzeuge von Briten in Deutschland bewegt (Dazu musste ich allerdings jeweils einen Schrieb der britischen Versicherung ausfüllen, in dem stand, dass der Fahrzeughalter mich berechtigt, das Fahrzeug zu führen und er alle Risiken auf sich nimmt, weil ich keine britische Fahrerlaubnis habe. EG-rechtsmäßig ist das aber ohne Belang, wie ich vorher recherchiert habe.)
Wenn Du meinst, dass das das ständige Betreiben eines solchen Fahrzeugs betrifft, habe ich keine Ahnung.
Auffällig ist schon, dass zusehends mehr fette Kisten mit bulgarischen oder rumänischen Kennzeichen zu sehen sind. Vielleicht weht der Wind daher.
Nachtgrüße
E.
Edit: diverse verlorene Zeichen eingefügt
Wo hast Du das her?Evolution hat geschrieben:Jemand, der einen festen Wohnsitz in Deutschland hat, darf kein Kraftfahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen führen.
Ich habe schon diverse Fahrzeuge von den britischen Inseln nach D überführt und hatte auch mal einen polnischen Mietwagen (mit dem ich überprüft wurde).
Auch habe ich Fahrzeuge von Briten in Deutschland bewegt (Dazu musste ich allerdings jeweils einen Schrieb der britischen Versicherung ausfüllen, in dem stand, dass der Fahrzeughalter mich berechtigt, das Fahrzeug zu führen und er alle Risiken auf sich nimmt, weil ich keine britische Fahrerlaubnis habe. EG-rechtsmäßig ist das aber ohne Belang, wie ich vorher recherchiert habe.)
Wenn Du meinst, dass das das ständige Betreiben eines solchen Fahrzeugs betrifft, habe ich keine Ahnung.
Auffällig ist schon, dass zusehends mehr fette Kisten mit bulgarischen oder rumänischen Kennzeichen zu sehen sind. Vielleicht weht der Wind daher.
Nachtgrüße
E.
Edit: diverse verlorene Zeichen eingefügt
- Doncahounas
- Corporal
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
§3 KraftStG spricht:
"Von der Steuer befreit ist das Halten von [...]
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"
"Von der Steuer befreit ist das Halten von [...]
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;"
I´m not useless! I still can serve as a bad example!
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Sprich sobald ich mit einem ausländischen Fahrzeug fahre, ist es eine Straftat.
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- Constable
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Zuständig sind wir als Polizei hier im übrigen nur ausnahmsweise, siehe §116 AO.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Inwiefern definiert der 116 denn hier die Ausnahme?
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- Captain
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- Wohnort: NRW 48xxx
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Also ich lese im zitierten §3 nur etwas von einem ausländischen Halter.
Und das trifft ja idR zu. Fahrzeug im Ausland (auf Bruder oder sonst wen) angemeldet und dann in D damit rumfahren, da es so günstiger ist.
Falls man nachweisen kann, dass es lediglich eine Scheinhalterschaft ist (oder das Fahrzeug über ein Jahr ununterbrochen in D war), dann siehts vllt. anders aus, aber bis dahin..
Und das trifft ja idR zu. Fahrzeug im Ausland (auf Bruder oder sonst wen) angemeldet und dann in D damit rumfahren, da es so günstiger ist.
Falls man nachweisen kann, dass es lediglich eine Scheinhalterschaft ist (oder das Fahrzeug über ein Jahr ununterbrochen in D war), dann siehts vllt. anders aus, aber bis dahin..
Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Wenn der Fahrer in D einen Wohnsitz hat begeht er eine StraftatPeppermintpete hat geschrieben: Falls man nachweisen kann, dass es lediglich eine Scheinhalterschaft ist (oder das Fahrzeug über ein Jahr ununterbrochen in D war), dann siehts vllt. anders aus, aber bis dahin..
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- Constable
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Polizei ist bei Verstößen gegen die AO nicht zuständig. Den 116 AO mal gelesen?Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Inwiefern definiert der 116 denn hier die Ausnahme?
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- Constable
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
So ist das. Oder eine Owi.Evolution hat geschrieben:Wenn der Fahrer in D einen Wohnsitz hat begeht er eine StraftatPeppermintpete hat geschrieben: Falls man nachweisen kann, dass es lediglich eine Scheinhalterschaft ist (oder das Fahrzeug über ein Jahr ununterbrochen in D war), dann siehts vllt. anders aus, aber bis dahin..
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- Captain
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Re: Nutzung eines ausländischen Fahrzeugs in BRD
Nenne mir §§ und ich bin bereit, meine Meinung zu ändernEvolution hat geschrieben:Wenn der Fahrer in D einen Wohnsitz hat begeht er eine StraftatPeppermintpete hat geschrieben: Falls man nachweisen kann, dass es lediglich eine Scheinhalterschaft ist (oder das Fahrzeug über ein Jahr ununterbrochen in D war), dann siehts vllt. anders aus, aber bis dahin..
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