Messer im Waffenrecht
Moderator: schutzmann_schneidig
Messer im Waffenrecht
Hi!
Habe die FAQ gelesen, auch die sehr gelungene Zusammenstellung in Tabellenform. Aber mir als Laie stellen sich da drei Fragen, gerade weil es da im Familienkreis in letzter Zeit mal die eine oder andere Diskussion gab:
"Taschenmesser" im eigentlichen Sinne sind dort nicht erwähnt.
Gilt ein feststellbares Taschenmesser (Klappmesser) als feststehendes Messer? Wenn es aufgeklappt ist, steht es ja fest.
Da die Einschränkung auf 12cm Klingenlänge scheinbar nur für feststehende Messer gilt, kann ein Taschenmesser beliebig lang sein?!? Ich mein, auch wenn es in der Praxis albern ist, kann man theoretisch ein 50cm langes Klappmesser rumtragen? Ich hab wirklich versucht, im WaffG eine Einschränkung zu finden, aber...
Gab es nicht mal irgendwo im WaffG eine Klingenlänge von 8,5cm? Täusche ich mich da, bin ich blind oder ist die weggefallen?
Danke für die Meinungen!
Gruß
MrM
Edit:
Sorry, daß ich das hier im FAQ-Forum schreibe, aber ich könnte mir gut vorstellen, daß das rein thematisch zur FAQ gehören könnte. Zur Not bitte verschieben. Danke.
Habe die FAQ gelesen, auch die sehr gelungene Zusammenstellung in Tabellenform. Aber mir als Laie stellen sich da drei Fragen, gerade weil es da im Familienkreis in letzter Zeit mal die eine oder andere Diskussion gab:
"Taschenmesser" im eigentlichen Sinne sind dort nicht erwähnt.
Gilt ein feststellbares Taschenmesser (Klappmesser) als feststehendes Messer? Wenn es aufgeklappt ist, steht es ja fest.
Da die Einschränkung auf 12cm Klingenlänge scheinbar nur für feststehende Messer gilt, kann ein Taschenmesser beliebig lang sein?!? Ich mein, auch wenn es in der Praxis albern ist, kann man theoretisch ein 50cm langes Klappmesser rumtragen? Ich hab wirklich versucht, im WaffG eine Einschränkung zu finden, aber...
Gab es nicht mal irgendwo im WaffG eine Klingenlänge von 8,5cm? Täusche ich mich da, bin ich blind oder ist die weggefallen?
Danke für die Meinungen!
Gruß
MrM
Edit:
Sorry, daß ich das hier im FAQ-Forum schreibe, aber ich könnte mir gut vorstellen, daß das rein thematisch zur FAQ gehören könnte. Zur Not bitte verschieben. Danke.
Re: Messer im Waffenrecht
Da das "Taschenmesser" nicht im Waffengesetz erwähnt ist, ist es im Normalfall auch keine Waffe und fällt nicht unter das Waffengesetz.
Allerdings muss man aufpassen, dass aus dem "normalen Taschenmesser" kein Messer i.S.d. WaffG wird.
ein feststellbares Messer ist kein feststehendes Messer. Das unterscheidet das WaffG selbst z.B. im neuen §42a oder in der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, 2.1.3.
Die 8,5cm die du im Hinterkopf hast, sind wahrscheinlich die aus Anl. 2, Abschnitt 1, 1.4.1. Das bezieht sich auf eine besondere Art von Springmesser. Allerdings gehts da um verbotene Waffen. §42a ist trotzdem zu beachten.
Genauso ist §42a einschlägig, wenn du ein Einhandmesser hast, was ja im normalen Sprachgebrauch auch ein Taschenmesser ist.
schau mal hier
Dein Taschenmesser mit 50 cm Klingenlänge geht aber mit ziemlicher Sicherheit nicht als normales Taschenmesser durch, mit dem man bisl schnitzt oder sich das Brötchen schmiert. Dann unterfällt es dem WaffG mit allen Konsequenzen
Das schweizer Messer mit ziemlicher Sicherheit schon
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Feststellungsbescheide des BKA
gruß
Allerdings muss man aufpassen, dass aus dem "normalen Taschenmesser" kein Messer i.S.d. WaffG wird.
ein feststellbares Messer ist kein feststehendes Messer. Das unterscheidet das WaffG selbst z.B. im neuen §42a oder in der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, 2.1.3.
Die 8,5cm die du im Hinterkopf hast, sind wahrscheinlich die aus Anl. 2, Abschnitt 1, 1.4.1. Das bezieht sich auf eine besondere Art von Springmesser. Allerdings gehts da um verbotene Waffen. §42a ist trotzdem zu beachten.
Genauso ist §42a einschlägig, wenn du ein Einhandmesser hast, was ja im normalen Sprachgebrauch auch ein Taschenmesser ist.
schau mal hier
Dein Taschenmesser mit 50 cm Klingenlänge geht aber mit ziemlicher Sicherheit nicht als normales Taschenmesser durch, mit dem man bisl schnitzt oder sich das Brötchen schmiert. Dann unterfällt es dem WaffG mit allen Konsequenzen
Das schweizer Messer mit ziemlicher Sicherheit schon
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Feststellungsbescheide des BKA
gruß
- uwewittenburg
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Re: Messer im Waffenrecht
Schön dass Du 5 Jahre gebraucht hast, um Deine teilweise falschen Messerweisheiten an den Mann zu bringen!
Bei einem Klappmesser ist es sch....egal, wie lang die Klingenlänge ist, Hauptsache es ist nicht einhändig feststellbar, es sei denn es weist Verbots- oder Waffenmerkmale auf.
Bei einem Klappmesser ist es sch....egal, wie lang die Klingenlänge ist, Hauptsache es ist nicht einhändig feststellbar, es sei denn es weist Verbots- oder Waffenmerkmale auf.
Re: Messer im Waffenrecht
1. Zwischen Mo Mär 15, 2010 2:53 am und Mo Mär 15, 2010 9:57 am liegen keine 5 Jahre!
2. Du meinst also, ein "Taschenmesser" mit 50 cm Klingenlänge weist keine Waffenmerkmale auf?
2. Du meinst also, ein "Taschenmesser" mit 50 cm Klingenlänge weist keine Waffenmerkmale auf?
- uwewittenburg
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Re: Messer im Waffenrecht
Nein, die Klingenlänge ist noch kein Waffenmerkmal, es sei denn es wird zum Schwert, aber da ist die Klingenlänge ja sowieso feststehend, also nicht relevant.BoWeN hat geschrieben:1. Zwischen Mo Mär 15, 2010 2:53 am und Mo Mär 15, 2010 9:57 am liegen keine 5 Jahre!
Man kann sich doch mal irren, habe das Anmeldedatum gelesen, da ich das Forum nicht richtig öffnen kann, sorry!
2. Du meinst also, ein "Taschenmesser" mit 50 cm Klingenlänge weist keine Waffenmerkmale auf?
Im Waffengesetz sind nun mal unter dem § 42a WaffG einhändig feststellbare Messer und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm benannt.
Ein schnödes klappmesser nun mal nicht, das sind eben nun mal die feinheiten im WaffG!
Re: Messer im Waffenrecht
Ja, man kann sich mal irren. Trotzdem ist es peinlich, wenn man schon ein herablassendes und unhöfliches Kommentar abgibt und dann nichtmal richtig nachliest.
Das wäre dir im Übrigen auch für den Rest meines Beitrags zu empfehlen.
Ich habe mich nicht auf den 42a bezogen, sondern lediglich gesagt, dass ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge wohl unter das WaffG fallen wird und mir dabei die weitere Einordnung gespart.
Fraglich ist doch, für was man ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge herstellt. Außerdem kenn ich keine sonstigen Details von dem wahrscheinlich doch eher hypothetischen Taschenmesser.
Vielleicht hat ja jemand nen Feststellungsbescheid oder nen ähnlichen Fall?
Das wäre dir im Übrigen auch für den Rest meines Beitrags zu empfehlen.
Ich habe mich nicht auf den 42a bezogen, sondern lediglich gesagt, dass ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge wohl unter das WaffG fallen wird und mir dabei die weitere Einordnung gespart.
Fraglich ist doch, für was man ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge herstellt. Außerdem kenn ich keine sonstigen Details von dem wahrscheinlich doch eher hypothetischen Taschenmesser.
Vielleicht hat ja jemand nen Feststellungsbescheid oder nen ähnlichen Fall?
- uwewittenburg
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Re: Messer im Waffenrecht
Das BKA beschäftigt sich nicht mit Taschenmessern und auch nicht mit Einhandmessern, das wird es nicht geben, genausowenig wie ein Prüfzeichen für Pfefferspays zur Tierabwehr!BoWeN hat geschrieben:Ja, man kann sich mal irren. Trotzdem ist es peinlich, wenn man schon ein herablassendes und unhöfliches Kommentar abgibt und dann nichtmal richtig nachliest.
Das wäre dir im Übrigen auch für den Rest meines Beitrags zu empfehlen.
Ich muß nicht jeden Müll lesen!
Ich habe mich nicht auf den 42a bezogen, sondern lediglich gesagt, dass ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge wohl unter das WaffG fallen wird und mir dabei die weitere Einordnung gespart.
Woher nimmst Du solche "Weisheit"?
Fraglich ist doch, für was man ein Taschenmesser mit 50cm Klingenlänge herstellt.
Nicht unbedingt!
Außerdem kenn ich keine sonstigen Details von dem wahrscheinlich doch eher hypothetischen Taschenmesser.
Habe ein derartiges Messer in meinem Musterkoffer!
Vielleicht hat ja jemand nen Feststellungsbescheid oder nen ähnlichen Fall?
Re: Messer im Waffenrecht
Ok lass das Lesen sein, ist auch anspruchsvoll.
Versuch dich trotzdem nochmal am §2(5)
Für mich bestehen eben Zweifel bei einem Taschenmesser, dass 50cm Klingenlänge hat. Da dass Taschenmesser m.E. nach zumindest in ne Tasche passen sollte, oder nicht?
Dein Messer mit 50cm Klingenlänge würd ich gern mal sehen. Stell doch mal ein Bild hier rein.
Versuch dich trotzdem nochmal am §2(5)
Für mich bestehen eben Zweifel bei einem Taschenmesser, dass 50cm Klingenlänge hat. Da dass Taschenmesser m.E. nach zumindest in ne Tasche passen sollte, oder nicht?
Dein Messer mit 50cm Klingenlänge würd ich gern mal sehen. Stell doch mal ein Bild hier rein.
- uwewittenburg
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Re: Messer im Waffenrecht
Es ist einfach ärgerlich wenn ich sehe, was einem Bürger so alles abgenommen wird.BoWeN hat geschrieben:
Versuch dich trotzdem nochmal am §2(5)
Willst Du mir meinen Job erklären? Ich beschäftige mich ausschließlich mit dem Waffenrecht.
Die zuständige Behörde ist in 1. Linie das LKA KT mit seinen Waffensachverständigen, die nehmen die waffenrechtliche Einordnung anhand von bestimmten Kriterien vor und vertreten dies vor Gericht!#
Für mich bestehen eben Zweifel bei einem Taschenmesser, dass 50cm Klingenlänge hat. Da dass Taschenmesser m.E. nach zumindest in ne Tasche passen sollte, oder nicht?
Diese Zweifler sorgen dafür dass sich die Gegenstände bei mir stapeln und mir die Zeit zum Lesen irgendwelcher Beiträge nehmen!
Dein Messer mit 50cm Klingenlänge würd ich gern mal sehen. Stell doch mal ein Bild hier rein.
Mit der Bildeinstellung habe ich hier irgenwie Probleme und habe auch nicht die Zeit dafür. Aber dieses Messer ist nun mal durch die Gutachter als kein Messer eingestuft worden und sorgt bei meinen Schulungsmaßnahmen immer wieder für großes Staunen, denn die Mehrheit der Kollegen würde es in jedem Fall erst einmal beschlagnahmen, ohne mit einer Silbe an "Verfolgung Unschuldiger" zu denken.
Mein Messer wurde sogar in der Wohnung bei einem Erwachsenen beschlagnahmt!
Da es nicht abgeholt wurde und der Eigentümer auf die Herausgabe verzichtete, befindet es sich nun in meinem Schulungskoffer.
Alles was gefährlich aussieht, muss nicht unter das Waffengesetz fallen, eine Axt ist da sicher gefährlicher.
Zur Gefahrenabwehr sehe ich ja noch ein, aber überall einen Straftatverdacht zu sehen halte ich für bedenklich.
Tiefer will ich gar nicht gehen.
Re: Messer im Waffenrecht
Ihr braucht euch trotzdem nicht gegenseitig anzupaulen...
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
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Re: Messer im Waffenrecht
Wow! das war doch mal ein Beitrag, mit dem man was anfangen kann. Warum nicht gleich so?
Ich kann allerdings aus bereits dargelegten Gründen sehr gut nachvollziehen, dass die Kollegen da Zweifel hatten und das "Gerät" mitgenommen haben!
Ich würde sagen der Thread ist abgeschlossen!
Ich kann allerdings aus bereits dargelegten Gründen sehr gut nachvollziehen, dass die Kollegen da Zweifel hatten und das "Gerät" mitgenommen haben!
Ich würde sagen der Thread ist abgeschlossen!
- Pistolen-Paule
- Corporal
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- Registriert: Sa 23. Aug 2008, 00:00
- Wohnort: Rheinhessen
Re: Messer im Waffenrecht
MrMoods hat geschrieben: Gilt ein feststellbares Taschenmesser (Klappmesser) als feststehendes Messer? Wenn es aufgeklappt ist, steht es ja fest.
Da die Einschränkung auf 12cm Klingenlänge scheinbar nur für feststehende Messer gilt, kann ein Taschenmesser beliebig lang sein?!? Ich mein, auch wenn es in der Praxis albern ist, kann man theoretisch ein 50cm langes Klappmesser rumtragen? Ich hab wirklich versucht, im WaffG eine Einschränkung zu finden, aber...
Ein Taschenmesser ist keine Waffe.
Im Waffengesetz heißt es:
Der Bestimmungszweck sagt also aus, ob ein Messer (z. B. Bajonett) eine Waffe oder (nur) ein Alltagsgegenstand (z. B. Küchenmesser) ist.WaffG §1 – Abs. 2:
Waffen sind […] tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; […]
Taschenmesser zählen normaler Weise, aufgrund ihres vorbestimmten Verwendungszwecks, eben nicht zu den Waffen. Ganz egal, ob die Messer eine klassische Fingerrille haben oder sich einhändig (mit Pin oder Daumenloch) öffnen lassen. Ebenso uninteressant, ob die Klinge nur 4cm, 10cm oder gar 20cm lang ist.
So kann auch ein 50cm langes Klappmesser (z.B. als Rucksack-Machete) als Taschenmesser/ Werkzeug durchgehen, sofern der Bestimmungszweck eben ein Alltags-/ handwerklicher Grund ist und das Ding nicht als „Killermachete“ oder „Kampfschwert“ angeboten/ verkauft wird.
Re: Messer im Waffenrecht
Nein. Ein Taschenmesser ist kein feststehendes Messer, auch nicht dann, wenn es feststellbar ist.MrMoods hat geschrieben:"Taschenmesser" im eigentlichen Sinne sind dort nicht erwähnt.
Gilt ein feststellbares Taschenmesser (Klappmesser) als feststehendes Messer? Wenn es aufgeklappt ist, steht es ja fest.
Mal abgesehen davon, dass du ein 50 cm langes Taschenmesser schlecht in die Tasche stecken kannst, gibt es da kein Problem. Es darf/dürfte problemlos geführt werden.Da die Einschränkung auf 12cm Klingenlänge scheinbar nur für feststehende Messer gilt, kann ein Taschenmesser beliebig lang sein?!? Ich mein, auch wenn es in der Praxis albern ist, kann man theoretisch ein 50cm langes Klappmesser rumtragen? Ich hab wirklich versucht, im WaffG eine Einschränkung zu finden, aber...
Es gibt jede Menge Missverständnisse und weit verbreitete Rechtsirrtümer. Es gibt keine Beschränkung für die Klingenlänge. Und hoffentlich wird es die auch nicht geben. Das WaffG ist schon dämlich genug. Daher weiß ja auch kaum noch einer Bescheid, der sich nicht tagtäglich damit beschäftigt.Gab es nicht mal irgendwo im WaffG eine Klingenlänge von 8,5cm? Täusche ich mich da, bin ich blind oder ist die weggefallen?
- uwewittenburg
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- Registriert: Mo 21. Apr 2008, 00:00
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Re: Messer im Waffenrecht
oliverk71 hat geschrieben:Es gibt jede Menge Missverständnisse und weit verbreitete Rechtsirrtümer. Es gibt keine Beschränkung für die Klingenlänge.Gab es nicht mal irgendwo im WaffG eine Klingenlänge von 8,5cm? Täusche ich mich da, bin ich blind oder ist die weggefallen?
Hoppla, bis 8,5 cm Klingenlänge besteht für erlaubte Springmesser!
Würde es auch besser finden wenn nur ein Maß Anwendung finden würde, aber wer fragt mich schon?
Das WaffG ist schon dämlich genug. Daher weiß ja auch kaum noch einer Bescheid, der sich nicht tagtäglich damit beschäftigt.
Darum würde ich es begrüßen, wenn diejenigen, die keine Ahnung haben auch dazu stehen und mal jemanden fragen, der Ahnung hat, bevor man jemand einfach etwas wegnimmt.
Heute will das aber keiner mehr zugeben, die meisten denken sie wissen und können alles!
Ich jedenfalls habe meine Erreichbarkeit in meinem Dienstbereich veröffentlicht und stehe für Rückfragen immer zur Verfügung.
Langsam machen so manche Kollegen davon regen Gebrauch und sind auch dankbar, denn für mich gibt es keine "dumme" Fragen!
Peinlicher ist es wenn die Vorgänge mit Asservaten mit einer Bemerkung auf die Dienststellen zurückgesandt werden und davon mache ich regen Gebrauch.
Re: Messer im Waffenrecht
Jetzt noch eine zusätzliche Beschränkung der Klingenlänge einzuführen, wäre natütlich völlig schwachsinnig.Es gibt jede Menge Missverständnisse und weit verbreitete Rechtsirrtümer. Es gibt keine Beschränkung für die Klingenlänge. Und hoffentlich wird es die auch nicht geben. Das WaffG ist schon dämlich genug. Daher weiß ja auch kaum noch einer Bescheid, der sich nicht tagtäglich damit beschäftigt.
Aber zum 01.04.08 hätte ich eine Beschränkung der Klingenlänge (z. B. Führungsverbot für alle Klappmesser ab 8,5 cm Klingenlänge) anstatt der aktuellen Regelung sehr begrüßt!
Diese Regelung würde zwar - genausowenig wie der §42a WaffG - keine Straftaten verhindern, würde aber nicht jeden Bürger kriminalisieren und entscheident zur Rechtssicherheit beitragen.
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