Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird diese für 2 Jahre auf Probe ausgegeben. Dies soll eine Bewährungsphase für den Fahranfänger sein.
Die Probezeit verlängert sich einmalig um zwei Jahre, wenn während der Probezeit durch den Fahranfänger ein erstmaliger bußgeldbewehrter Verkehrsverstoß (ab 40 Euro) mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger begangen wird (§ 2a Abs. 2a StVG).
Der Zeitpunkt der Tatbegehung ist hierbei ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
Die Probezeit verlängert sich also nicht bei jedem Verkehrsverstoß wie falsches Parken, nicht angeschnallt etc., da diese Ahndungen unter 40,-Euro liegen.
Im Gesetz steht (im § 2a Abs. 2 und 2a StVG), "...so hat die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme (dem FE-Inhaber) an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,"
In der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung wird aufgeführt, was zu den schwerwiegenden oder weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gehört. (Bitte dazu auf die "Anlage 12" klicken)
Foto: © Andreas Hermsdorf / pixelio.de
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