Sonntagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung


Unter das Verbot fallende Fahrzeuge:

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten.

 


Welcher Zeitraum

An Sonn-und Feiertagen von 00.00 - 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 III StVO).


Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
- Neujahr; - Karfreitag; - Ostermontag; - Tag der Arbeit (1. Mai); - Christi Himmelfahrt; - Pfingstmontag; - Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; - Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); - Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; - Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; - 1. und 2. Weihnachtstag.

 


Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Zuständige Stelle für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 


Generelle Freistellungen

Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5. den Transport von lebenden Bienen,
6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


 


LKW Fahrverbot in der Ferienzeit

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot gibt es an allen Samstagen vom 01.Juli bis 31.August jeweils von 07:00 - 20:00 Uhr das LKW Fahrverbot auf bestimmten Streckenabschnitten.
Betroffen sind die LKW´s die auch unter das Sonntagsfahrverbot fallen.

Um welche Streckenabschnitte es sich handelt erfahren Sie unter diesem Link  ---> Hier klicken <---

 


Foto: © uschi dreiucker / pixelio.de



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