private Sicherheitsunternehmen mit Schusswaffe?

Polizeibezogenes, was in keine andere Sektion hineinpasst

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Beitragvon Herr-Jemine » So 10. Sep 2006, 13:18

[quote=""milka""]
§§6 bis 9 sowie 12VwVG tippen.
nein!

die gelten für verwaltungszwang dessen grundverfügung aus dem polizeirecht kommen.[/quote]

dann sitze ich einem irrtum auf, wenn ich stpo-massnahmen als verwaltungsakt sehe?

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Beitragvon Mainzelmann2001 » So 10. Sep 2006, 13:19

[quote=""Herr-Jemine""][quote=""Mainzelmann2001""]
der 81 c spricht die körperliche Untersuchung anderer personen als der des Beschuldigten an. Sonst nichts. Diese Maßnahme darf, wie viele andere auch mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden.
Eine allgemeine Möglichkeit den Unmittelbaren Zwang auf die ganze STPO Maßnahme auszudehen, gibt es nicht.[/quote]

i'm confused... :mrgreen:

dann nenne er doch mal die rechtsgrundlage für "... darf, wie viele andere auch mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden. ", bitte![/quote]

So wird es in der STPO nicht gesagt sondern dort heißt es: auch gegen den Willen des ..... und das ist nun mal unmittelbarer Zwang. In welchen §§ das zu finden ist solltest du selbst herausfinden.
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Beitragvon Controller » So 10. Sep 2006, 13:21

Milka

du hast aber doch vorhin

das StGB

und das

Pol-Gesetzeswerk

in dieses Bezugsverhältnis gestellt :!:

Das passt doch nicht :!:

Du wirfst hier sehr viel,
sehr schlimm durcheinander, siehe das korrekte Posting von Mainzelmann !

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von mir wird jemand "all mein Gold" nicht so ohne weiteres bekommen, das ist mal sicher ! :wink:

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Beitragvon milka-gelöscht » So 10. Sep 2006, 13:21

@ mainzelmann:

absatz 6

dort steht drinne:

dass eine stpo maßnahme mit zwang durchgestz werden darf!


da die stpo älter ist als das verwaltungsrecht, kannte die stpo beim entstehen aber noch den verwaltungszwang nicht!
aus der vorschrift läßt sich aber erkennen, dass die stpo ihre befugnisse auch mit zwang durchsetzen kann.

da polizeibeamte verwaltungszwang gem vwfvg i.v.m. uzwg durchführen können kann der repressive verwaltungszwang aus der vollstreckbarkeit der stpo als anexkompetenz durch 81c abs.6 begründet werden.
der zwang hat analog den vorschriften des präventiven zwangs zu richten!

ist doch gar nicht so kompliziert!
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Beitragvon Herr-Jemine » So 10. Sep 2006, 13:28

[quote=""Mainzelmann2001""]
So wird es in der STPO nicht gesagt sondern dort heißt es: auch gegen den Willen des ..... und das ist nun mal unmittelbarer Zwang. In welchen §§ das zu finden ist solltest du selbst herausfinden.[/quote]

ach so, vielen dank! :lach:

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Beitragvon Herr-Jemine » So 10. Sep 2006, 13:36

[quote=""milka""]
da die stpo älter ist als das verwaltungsrecht, kannte die stpo beim entstehen aber noch den verwaltungszwang nicht!
aus der vorschrift läßt sich aber erkennen, dass die stpo ihre befugnisse auch mit zwang durchsetzen kann.

da polizeibeamte verwaltungszwang gem vwfvg i.v.m. uzwg durchführen können kann der repressive verwaltungszwang aus der vollstreckbarkeit der stpo als anexkompetenz durch 81c abs.6 begründet werden.
der zwang hat analog den vorschriften des präventiven zwangs zu richten![/quote]

ja, so in etwa hätte ich das wohl auch hergeleitet, wusste nur nicht, ob es was spezielleres gibt. da jedoch imho auch stpo-massnahmen verwaltungsakte sind, brauche ich den umweg über das alter der stpo sowie die ableitung aus einem §, der zufällig zwang erwähnt, doch eigentlich nicht.

im übrigen ist es wohl eher VwVG iVm UZwG, nicht wahr?

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Beitragvon milka-gelöscht » So 10. Sep 2006, 13:46

[quote=""Controller""]Milka

du hast aber doch vorhin

das StGB

und das

Pol-Gesetzeswerk

in dieses Bezugsverhältnis gestellt :!:

Das passt doch nicht :!:

[/quote]


was passt den da nicht?

es ging:

um eine grundverfügung aus dem polizeirecht/strafverfahrensrecht (je nach dem ob präventiv oder repressive handlung des polizisten) oder notwehr

hier ist zuerst die maßnahme des polizisten durch
spezialgesetz zu begründen! (stpo oder polg und uzwg)

wenn sich hier keine rechmäßigkeit begründen läßt, kann der polizist auch das allgemeine recht der notwehr geltend machen.

jedoch gilt für polizeibeamte zuerst das speziellere, für träger der hoheitsrechte gebundene recht.

ich seh hier immernoch keinen widerspruch!?!


natürlich muss ich stgb und polr in das verhältniss stellen!
denn notwehr steht nunmal im stgb und polizeiverfügungen im polizeirecht.
das ist ja sinn der spezialgesetze!

immer erst spezialgesetz prüfen!
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Beitragvon Controller » So 10. Sep 2006, 13:56

milka, nochmals

es ist ein

Spezialitätsverhältnis zwischen zwei konkurrierenden Normen

Wo bitte sind denn StGB und die polizl. Gesetzgebung solche konk. Normen ??



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Beitragvon milka-gelöscht » So 10. Sep 2006, 13:57

VwVG iVm UZwG, nicht wahr

ja !

tippfehler...


manches sind tippfehler; manchmal klemmen die tasten, manchmal schreib ich falsch...

jedoch ist das inhaltliche eigentlich immer recht gut - manchmal zu kurz gehalten, so dass nicht jeder folgen kann... manchmal doof erklärt und da wird sich dann festgebissen..
manchmal zu oberflächlich von mir gedacht..
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Beitragvon milka-gelöscht » So 10. Sep 2006, 14:01

[quote=""Controller""]milka, nochmals

es ist ein

Spezialitätsverhältnis zwischen zwei konkurrierenden Normen

Wo bitte sind denn StGB und die polizl. Gesetzgebung solche konk. Normen ??



Controller[/quote]


norm 1_:

polizeiverfügung!!

durchsetzen der polizeiverfügung mittels zwang!

z.b.
"waffe fallen lassen - zwangsweise durchsetzung der grundverfügung mittels schußwaffe"

dem entgegen steht

norm 2_:

notwehr!

abwehr des angriffs.




nicht das ganze gesetz ist zu sehen, sondern der teil der in frage kommt!
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Beitragvon Controller » So 10. Sep 2006, 14:11

nicht das ganze gesetz ist zu sehen, sondern der teil der in frage kommt!
aha

so habe ich das noch nie gesehen.......

ich habe bislang auch immer konkludent gedacht !

Was machst du eigentlich beruflich milka ??



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Beitragvon milka-gelöscht » So 10. Sep 2006, 14:18

was wohl... ich beschäftige mich mit rechtsthorie... um irgendwann mehr geld zu verdienen...[/i]
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Beitragvon Trooper » So 10. Sep 2006, 19:29

der messermann steht vor dir und sagt: "gib mir all dein gold, oder ick stech dir ab!" der SWG ist sicherlich geeignet, aber wäre er auch erforderlich? dem räuber all dein gold zu geben, wäre es nämlich ebenso. meiner meinung nach bereits überschreitung der notwehr.
Das ist doch jetzt ein Scherz, oder?

Was für ein milderes geeignetes Mittel, das nicht die Flucht oder die Aufgabe eines deiner Rechtsgüter beinhaltet, fällt dir denn in diesem Fall ein?

Wie Controller ganz richtig festgestellt hat, ist jedes Rechtsgut notwehrfähig. Weiterhin unterliegt die Notwehr grundsätzlich nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Was den § 81c Abs. 6 angeht, so wurde uns mal beigebogen, daß in dieser Vorschrift für die angesprochene Maßnahme der unmittelbare Zwang unter Richtervorbehalt gestellt wird, und man aus dieser herausgehobenen Erklärung schließen kann, daß die Möglichkeit der Zwangsanwendung ohne Richtervorbehalt in allen repressiven Eingriffsnormen, die keine näheren Erläuterungen aufweisen, automatsich enthalten ist.
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Beitragvon PKA_th » So 10. Sep 2006, 22:00

Also wie ich schon weiter oben angedeutet habe, stimme ich in Troopers und Controllers Tenor mit ein.

Der Messermann begeht einen

gegenwärtigen

rechtswidrigen

Angriff auf ein

Individualrechtsgut (sei es dein Leben, Gesundheit, Eigentum).

Das ist ein ganz klarer Fall von Notwehr. Und wie schon erwähnt: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Grüße th :)
<- three lions on a shirt....


Der Kluge lernt aus allem und von jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß alles besser.
Sokrates (470 - 399 v. Chr.),
griechischer Philosoph

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Beitragvon Herr-Jemine » Mo 11. Sep 2006, 06:50

[quote=""Trooper""]
der messermann steht vor dir und sagt: "gib mir all dein gold, oder ick stech dir ab!" der SWG ist sicherlich geeignet, aber wäre er auch erforderlich? dem räuber all dein gold zu geben, wäre es nämlich ebenso. meiner meinung nach bereits überschreitung der notwehr.
Das ist doch jetzt ein Scherz, oder?[/quote]

ja klar, ich wollte euch nur testen! :lach:

nee... ich gebe gerne zu, wenn ich da falsch liege. aber wenn eine verhältnismässigkeit nicht gegeben sein muss, wozu dann die überschreitung der notwehr, und wozu der rechtfertigende notstand?

der umkehrschluss wäre nämlich ein freibrief für den privaten sicherheitsmann, jeden räuber abknallen zu können. nein: sogar für jeden privatmann, auch den, der eine waffe illegal führt.


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