private Sicherheitsunternehmen mit Schusswaffe?

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Vito
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Beitragvon Vito » Sa 9. Sep 2006, 20:12

[quote=""Mainzelmann2001""]
Deine hier geschilderten Fälle sind überwiegend Maßnahmen welche ich auf Grund der Strafprozessordnung treffe. Festnahme, Aufklärung von Straftaten Verhinderung weiterer Straftaten sind Maßnahmen nach der STPO. Wenn ich mich mit meinen Maßnahmen in der STPO befinde, kann ich nicht aufs Polizeirecht wechseln. das heißt Maßnahmen im Strafrecht kann ich nicht durchs Polizeirecht legalisieren. Also was bleibt: Notwehr und Nothilfe.[/quote]

Ich weiß ja nicht wie Du auf sowas kommst aber zeige mir mal bitte in der StPO was von unmittelbarem Zwang :gruebel:

Unmittelbarer Zwang wird auf der Grundlage des Polizeigesetzes angewandt, ganz egal ob StPO-Maßnahme oder nicht :!: :!: :!:

Der Wechsel findet hier täglich statt :D

Nach Deiner Interpredation dürfte z.B. kein Polizeibeamter einen flüchtigen Mörder, der unbewaffnet weg rennt "fluchtunfähig" schießen. Mit Notwehr/Nothilfe kommst Du hier nicht weit. Und mit der StPO erst recht nicht :nein:
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Beitragvon Maxe » Sa 9. Sep 2006, 21:12

Schonmal nen Security durchs POLAS gelassen? Ich ja-Und mit 28 Ts und PGB Gewa nicht ganz unschuldig. Und er ist nicht das einzige mir bekannte schwarze Schaf. Typisch, fühlt sich mal wieder ein Security aufn Sack getreten... 8) (Aber es gibt auch gute von euch, um es mal nicht zu verallgemeinern)

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Beitragvon Apollo » Sa 9. Sep 2006, 21:40

[quote=""Vito""]
Ich weiß ja nicht wie Du auf sowas kommst aber zeige mir mal bitte in der StPO was von unmittelbarem Zwang :gruebel:
[/quote]

Maßnahmen der StPO werden unmittelbar erzwungen. Das ist allgemeine Rechtsauffassung.
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Beitragvon Trooper » Sa 9. Sep 2006, 21:54

Uns wurde das in der Ausbildung so beigebogen, daß die StPO unausgesprochen die Möglichkeit enthält, jede repressive Maßnahme nötigenfalls mit Zwang durchzusetzen.

Die Art und Weise der Zwangsausübung richtet sich analog zur gefahrenabwehrenden Zwangsausübung nach dem jeweiligen Polizeigesetz, solange die StPO nicht selbst andere Regelungen für bestimmte Maßnahmen trifft.

Es gibt eine Mindermeinung, nach der für die Art und Weise der zwangsweisen Durchsetzung von strafprozessualen Maßnahmen für sämtliche Vollzugsbeamte mit strafverfolgenden Aufgaben (egal zu welcher Körperschaft/Behörde sie gehören) das UZwG (Bund) einschlägig ist, weil das Strafverfahrensrecht (und damit die eigentliche Ermächtigung der Zwangsanwendung) Bundesrecht ist. Meines Wissens hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können.
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Beitragvon Vito » Sa 9. Sep 2006, 21:57

[quote=""Apollo""][quote=""Vito""]
Ich weiß ja nicht wie Du auf sowas kommst aber zeige mir mal bitte in der StPO was von unmittelbarem Zwang :gruebel:
[/quote]

Maßnahmen der StPO werden unmittelbar erzwungen. Das ist allgemeine Rechtsauffassung.[/quote]

Sorry Apollo,

du willst mir jetzt ernsthaft erzählen dass Du unmittelbaren Zwang auf der Grundlage der StPO anwendest :?:

Herr Richter, ich habe unmittelbaren Zwang mittels Waffe (Schlagstock) angewandt auf der Grundlage der StPO - Ja nee, is klar
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Beitragvon springer » Sa 9. Sep 2006, 22:27

Natürlich gibt es Zwangsanwendung nach der StPO - nach welchem Gesetz willst Du denn sonst eine Festnahme oder eine BE mit Zwang durchsetzen?

Grundlage für die Zwangsanwendung ist der entsprechende Paragraph aus der StPO, der durchgesetzt werden soll; die Art der Zwangsanwendung / Formvorschriften usw. ergeben sich aus dem POLG. Wie solls denn sonst funktionieren?

So wirds bei uns in der Ausbildung auch gelehrt.

Es sind ja auch bei der Zwangsanwendung nach dem POLG 2 VAs. Der erste mit einer Verfügung, und als zweiter der Zwang, mit dem diese Verfügung durchgesetzt wird. Blos dass beim StPO-Zwang der erste VA nicht aus dem POLG, sondern aus der StPO stammt.

Gruß,
Springer

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Beitragvon winfried » Sa 9. Sep 2006, 22:39

hallo allerseits,
lasst uns doch mal der sache verbunden bleiben. im ursprung war doch die frage des threaderöffners bezogen auf sicherheitspersonal an bahnhöfen. diese idee entsprang nun in ihren wurzeln mal wieder einer bemerkung irgendeines politikers, der eben dies für notwendig erachtete.
nun denkt jeder auf diesen zug aufspringen zu müssen und sich zu einem pro bzw. einem kontra hingeben zu müssen. ich jedenfalls denke, dass wir nicht jedem unsinn verfallen sollten, über den niemand jemals nachgedacht hätte, wenn nicht gerade der zeitpunkt günstig gewesen wäre. soll heissen, dass auslöser der politischen diskussion doch die bedrohung durch bombenanschläge an bahnhöfen und in zügen war.
um konkret zu werden stellt sich mir jetzt folgende frage:
angenommen ein attentäter geht gemäß dem bekannten modus oberandi vor und stellt oder legt einen koffer mit sprengstoff an den bahnsteig oder in irgendein zugabteil, was bringt mir dann als sicherheitsunternehmen die schusswaffe? eigentlich absolut gar nichts, da ich diese hier niemals
gerechtfertig einsetzen kann.
auch wird hier zu sehr emotional an die sache herangegangen. hier sind polizeibeamte und argumentiern in ihrem sinne und auf der anderen seite sind sicherheitskräfte, die lieber heute als morgen eine waffe am gürtel tragen würden, ganz nach dem motto: ein ganzer kerl, dank schappi!
tatsache ist nun mal entgegen aller beteuerungen, dass oftmals bei sicherheitsunternehmen in der masse leute beschäftigt sind, die nicht gerade mit ihrem verstand sondern vielmehr mit ihrem eigenen oftmals völlig realitätsfremden ego überzeugen wollen, welches sich auf aufgeblasenes gehabe, dicke arme und manschmal auch ein sattes vorstrafenregister stützen. und diesen herrschaften eine waffe in die hand zu drücken wäre dann sicher den bock zum gärtner gemacht.
dies soll aber nicht bedeuten, dass dies kollektiv auf alle zutrifft. es gibt durchaus auch unternehmen welche auch auf diesem gebiet qualität verkaufen. so ist es heute wie auch schon lange vorher so, dass unternehmen, bei welchen ein höheres maß an sicherheit notendig ist, sich hier auch entsprechenden unternehmen bedienen die qualitativ d.h. mit gut ausgebildeten kräften am markt sind. und diese sind seit eh und jeh ohnehin schon bewaffnet. man denke hier an die sicherheitskräfte bei geldinstituten und kurieren, personenschützer prominenter persönlichkeiten oder auch sicherheitsdienste zum schutz militärischer einrichtungen.
es findet hier also eine diskussion statt, welche sachlich beurteilt, keine diskussionsgrundlage hat. so meinen hier einige ,sich als "private polizei" verkaufen zu müssen, da es ihrem ego gut tut.
es stellt sich nun die frage: wenn ihr gern mit waffe für mehr sicherheit sorgen wollt, warum seid ihr nicht einfach polizisten geworden? die antwort dürfte oftmals darin zu finden sein, dass "es" hierfür offensichtlich nicht gereicht hat.
wer sachlich mit der thematik umgeht stellt fest, wer von berufswegen aus notwendigkeit heraus nur mit waffe seine aufgabe erfüllen kann dem wird es auch gestattet, ob privat oder staatlich.
wer sonst noch glaubt mit einer waffe abschreckung zu erreichen oder die welt retten zu können trägt nicht zu mehr sicherheit bei, sondern stellt hingegen schon alleine durch sein eingeschränktes urteilsvermögen selbst ein sicherheitsrisiko dar.
deshalb gilt auch hier: weniger ist mehr!


gruß winnie

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Beitragvon Vito » Sa 9. Sep 2006, 22:54

[quote=""springer""]Natürlich gibt es Zwangsanwendung nach der StPO - nach welchem Gesetz willst Du denn sonst eine Festnahme oder eine BE mit Zwang durchsetzen?

Grundlage für die Zwangsanwendung ist der entsprechende Paragraph aus der StPO, der durchgesetzt werden soll; die Art der Zwangsanwendung / Formvorschriften usw. ergeben sich aus dem POLG. Wie solls denn sonst funktionieren?

So wirds bei uns in der Ausbildung auch gelehrt.

Es sind ja auch bei der Zwangsanwendung nach dem POLG 2 VAs. Der erste mit einer Verfügung, und als zweiter der Zwang, mit dem diese Verfügung durchgesetzt wird. Blos dass beim StPO-Zwang der erste VA nicht aus dem POLG, sondern aus der StPO stammt.

Gruß,
Springer[/quote]

Ich bezog mich ja auch nicht auf Festnahmen oder BE`s nach der StPO. Es wurde behauptet dass man bei STPO-Maßnahmen dann nur nach Notwehr handeln kann und nicht ins Polizeigesetz springen darf - und das ist falsch. Wenn ich z.B. dem Mörder die Festnahme nach der StPO eröffne und dieser dann flüchtet kann ich sehr wohl ins POLG springen und unmittelbaren Zwang mittels Waffe (Pistole) anwenden. Nix Notwehr/Nothilfe.

Mehr wollt ich net sagen.
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Beitragvon joey_nrw » Sa 9. Sep 2006, 23:03

Es ist schwer überhaupt Mitarbeiter zu finden und daher kann es Auswahlkriterien wie beispielsweise bei der Polizei einfach nicht geben.
Sehe ich ein wenig anders. Es muss (!) Auswahlkriterien geben die über den Zugang zu einer Schusswaffe entscheiden. wenn ich ehrlich bin, das fängt für mich bei Sportschützen an. Auch da ist mir nicht wirklich ersichtlich, warum es drei Großkaliber waffen sein müssen. KK reicht nach meiner Auffassung mehr als aus.
Im übrigen auch der Gedanke des Gesetzgebers bei der Novellierung des WaffG - gut das hatte einige Schönheitsfehler, aber der Grundgedanke bleibt.

Und was die Auswahl angeht, der Einsatz von Schußwaffen sollte, wenn man von dem einen oder anderen berechtigten Abschreckungsgrund (Geldtransporte, militärische Liegenschaften) absieht, nur sehr wenigen möglich sein. Nicht umsonst lernt man über im Detail die Tücken der rechtlichen Grundlagen, der Verhältnismässigkeit und im Schießkino immer wieder den Komplex Schiessen / Nichtschiessen.

MfG, Joey
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Das ist meine Signatur; es gibt viele Signaturen wie diese, jedoch diese ist meine. Ich bin nichts ohne sie, aber sie ist auch nichts ohne mich :-)

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Beitragvon winfried » Sa 9. Sep 2006, 23:11

hallo allerseits,
lasst uns doch mal der sache verbunden bleiben. im ursprung war doch die frage des threaderöffners bezogen auf sicherheitspersonal an bahnhöfen. diese idee entsprang nun in ihren wurzeln mal wieder einer bemerkung irgendeines politikers, der eben dies für notwendig erachtete.
nun denkt jeder auf diesen zug aufspringen zu müssen und sich zu einem pro bzw. einem kontra hingeben zu müssen. ich jedenfalls denke, dass wir nicht jedem unsinn verfallen sollten, über den niemand jemals nachgedacht hätte, wenn nicht gerade der zeitpunkt günstig gewesen wäre. soll heissen, dass auslöser der politischen diskussion doch die bedrohung durch bombenanschläge an bahnhöfen und in zügen war.
um konkret zu werden stellt sich mir jetzt folgende frage:
angenommen ein attentäter geht gemäß dem bekannten modus oberandi vor und stellt oder legt einen koffer mit sprengstoff an den bahnsteig oder in irgendein zugabteil, was bringt mir dann als sicherheitsunternehmen die schusswaffe? eigentlich absolut gar nichts, da ich diese hier niemals
gerechtfertig einsetzen kann.
auch wird hier zu sehr emotional an die sache herangegangen. hier sind polizeibeamte und argumentiern in ihrem sinne und auf der anderen seite sind sicherheitskräfte, die lieber heute als morgen eine waffe am gürtel tragen würden, ganz nach dem motto: ein ganzer kerl, dank schappi!
tatsache ist nun mal entgegen aller beteuerungen, dass oftmals bei sicherheitsunternehmen in der masse leute beschäftigt sind, die nicht gerade mit ihrem verstand sondern vielmehr mit ihrem eigenen oftmals völlig realitätsfremden ego überzeugen wollen, welches sich auf aufgeblasenes gehabe, dicke arme und manschmal auch ein sattes vorstrafenregister stützen. und diesen herrschaften eine waffe in die hand zu drücken wäre dann sicher den bock zum gärtner gemacht.
dies soll aber nicht bedeuten, dass dies kollektiv auf alle zutrifft. es gibt durchaus auch unternehmen welche auch auf diesem gebiet qualität verkaufen. so ist es heute wie auch schon lange vorher so, dass unternehmen, bei welchen ein höheres maß an sicherheit notendig ist, sich hier auch entsprechenden unternehmen bedienen die qualitativ d.h. mit gut ausgebildeten kräften am markt sind. und diese sind seit eh und jeh ohnehin schon bewaffnet. man denke hier an die sicherheitskräfte bei geldinstituten und kurieren, personenschützer prominenter persönlichkeiten oder auch sicherheitsdienste zum schutz militärischer einrichtungen.
es findet hier also eine diskussion statt, welche sachlich beurteilt, keine diskussionsgrundlage hat. so meinen hier einige ,sich als "private polizei" verkaufen zu müssen, da es ihrem ego gut tut.
es stellt sich nun die frage: wenn ihr gern mit waffe für mehr sicherheit sorgen wollt, warum seid ihr nicht einfach polizisten geworden? die antwort dürfte oftmals darin zu finden sein, dass "es" hierfür offensichtlich nicht gereicht hat.
wer sachlich mit der thematik umgeht stellt fest, wer von berufswegen aus notwendigkeit heraus nur mit waffe seine aufgabe erfüllen kann dem wird es auch gestattet, ob privat oder staatlich.
wer sonst noch glaubt mit einer waffe abschreckung zu erreichen oder die welt retten zu können trägt nicht zu mehr sicherheit bei, sondern stellt hingegen schon alleine durch sein eingeschränktes urteilsvermögen selbst ein sicherheitsrisiko dar.
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Beitragvon joey_nrw » Sa 9. Sep 2006, 23:23

[quote=""winfried""]

wer sachlich mit der thematik umgeht stellt fest, wer von berufswegen aus notwendigkeit heraus nur mit waffe seine aufgabe erfüllen kann dem wird es auch gestattet, ob privat oder staatlich.
(...)
deshalb gilt auch hier: weniger ist mehr!
[/quote]

sorry, ich habe das Zitat ein wenig gekürzt, aber das sind die Punkte, die ich ansprechen möchte.

Zum ersten, stimmt! Wenn es notwendig - und vertretbar - ist wird die Berechtigung zum Führen einer Waffe erteilt. Bei Polizei und anderen Sicherheitsbehörden ergibt sich dies meist aus der Aufgabenstellung. Ansonsten erfolgt die Prüfung des Bedürfnisses bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Zweitens, weniger ist mehr. Gegen TE - Fälle hilft eine Waffe kaum. Hier ist Vorfeldaufklärung gefragt. aber für den normalen Securityalltag halte ich, als Behördenvertreter ein Waffe für ungeeignet.

Diskussionsgrundlage gibt es allerdings sehr wohl! Sonst fänden sich kaum derart viele, auch in Nuancen differierende, Antworten. Diskussion heißt Meinungen kennenlernen, also sollten wir auch diskutieren.

MfG, Joey
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Beitragvon joey_nrw » Sa 9. Sep 2006, 23:25

Zitat:
Jede Waffe weniger im Umlauf ist schon ein Sicherheitsgewinn.


Nö. Jede Waffe weniger in unzuverlässigen oder unkundigen Hände ist ein Sicherheitsgewinn. Bei zuverlässigen sachkundigen Händen verhält es sich genau umgekehrt... wink

Touche, was die zuverlässigen, sachkundigen Hände angeht kann ich nicht widersprechen ;)
[/quote]
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Beitragvon joey_nrw » Sa 9. Sep 2006, 23:36

Deine hier geschilderten Fälle sind überwiegend Maßnahmen welche ich auf Grund der Strafprozessordnung treffe. Festnahme, Aufklärung von Straftaten Verhinderung weiterer Straftaten sind Maßnahmen nach der STPO. Wenn ich mich mit meinen Maßnahmen in der STPO befinde, kann ich nicht aufs Polizeirecht wechseln. das heißt Maßnahmen im Strafrecht kann ich nicht durchs Polizeirecht legalisieren. Also was bleibt: Notwehr und Nothilfe.
Zumindest die Verhinderung weiterer Straftaten (Gefahrenabwehr) ist eine klassische Aufgabe der Polizei nach §1 PolG NW Festnahme oder Ingewahrsamnahme, nach § 35 PolG NW auch möglich um eine Platzverweisung durchszusetzen. Ebenso aber auch um die Fortsetzung einer Straftat - oder aber deren Begehung - zu verhindern. Das hat als Ermächtigungsgrundlage das PolG. Und nicht etwa die StPO. Hier ist der Haken, die Hilfsbeamtentätigkeit (sorry, ich mag das Wort auch nicht) für die StA hat als notwendige Bedingung, dass die StA davon weiß. Und damit lassen sich sicher nicht alle Beispielfälle abdecken. Oder wie würde man dann gegen den , bisher nicht polizeilich bekannten und nicht vorbestraften, Spontanräuber vorgehen? Mit 127 StPO?
MfG
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Beitragvon springer » Sa 9. Sep 2006, 23:37

[quote=""Vito""] Wenn ich z.B. dem Mörder die Festnahme nach der StPO eröffne und dieser dann flüchtet kann ich sehr wohl ins POLG springen und unmittelbaren Zwang mittels Waffe (Pistole) anwenden. Nix Notwehr/Nothilfe.[/quote]

Das liegt auf der Hand, oder? Wo liegt denn im davonrennen ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff?

Außerdem: wenn Du als Polizist von Notwehr Gebrauch machst, dann ist eh etliches schiefgegangen...

[quote=""joey_nrw""] Hier ist der Haken, die Hilfsbeamtentätigkeit (sorry, ich mag das Wort auch nicht) für die StA hat als notwendige Bedingung, dass die StA davon weiß.[/quote]
Von was muss die StA denn wissen für den Gebrauch von Befugnissen der Ermittlungsperson (so heißt der Hilfsbeamte nämlich inzwischen :D )?


Gruß,
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Beitragvon joey_nrw » So 10. Sep 2006, 00:52

joey_nrw hat folgendes geschrieben::
Hier ist der Haken, die Hilfsbeamtentätigkeit (sorry, ich mag das Wort auch nicht) für die StA hat als notwendige Bedingung, dass die StA davon weiß.

Von was muss die StA denn wissen für den Gebrauch von Befugnissen der Ermittlungsperson (so heißt der Hilfsbeamte nämlich inzwischen biggrin )?
Na die StA sollte zumindest wissen, dass etwas für sie geschieht. Und es sind zahlreiche Fällen denkbar in denen nur auf der Basis des PoG gehandelt wird und die StA erst nachher in's Boot kommt.
Oder sollte sich die welt so gewandelt haben?

MfG, joey
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