Habe ich gerade eben gemacht, bin aber noch nicht ganz schlau daraus geworden / nicht sicher was gemeint ist: Bezieht sich der einschränkende Passus sowohl auf die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als auch auf die zur Strafverfolgung oder nur auf letztere? M.E. wäre damit nämlich eine Aufnahme bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch an nichtöffentlichen Orten zulässig (ich hatte "zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten" zusammen gelesen, also die Straftaten müssen an öffentlich zugänglichen Orten stattfinden).Brot hat geschrieben:Puh, da sollte man den Gesetzestext doch tatsächlich nochmals Wort für Wort lesen. Im PolG BW ist ebenfalls von "öffentlich zugänglichen Orten" die Rede.
Und: Unter welchen Umständen könnten denn im Sinne dieses Gesetzes Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass nach Abs. 5 die Speicherung der Daten zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist? Ergibt imo nicht wirklich Sinn, denn die Speicherung selbst kann ja keine Gefahr gegen Leib oder Leben abwenden - abgesehen vom psychologischen Effekt, wo es dann aber wieder mit den Tatsachen schwierig werden könnte (da habe ich keine Ahnung, wie sowas juristisch gehandhabt wird - würde mich aber interessieren).
Riecht für mich irgendwie nach einem nicht wirklich realitätsnahen Schnellschuss, der ein paar gute Schlagzeilen hermacht/hergemacht hat.
Hier nochmal der Auszug aus dem PolG:
@Mods: Ich fände es sinnvoll, die aktuelle Bodycam-Diskussion ab viewtopic.php?f=10&t=79059&start=105#p1315832 hierher zu verschieben, ist ja eher ein allgemeiner Bodycam-Thread.§21 PolG BW hat geschrieben:(4) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte erheben. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(5) Die Speicherung der nach Absatz 4 erlangten Daten für eine Dauer von mehr als 60 Sekunden ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenerhebung nach Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 bleibt unberührt.