Beitragvon hansaplast18 » So 4. Jun 2017, 06:26
Geht man mal davon aus, dass eine stationär über einem Grundstück schwebende Drohne vom Grundstückseigentümer heruntergeholt wird, wäre es wirklich interessant, wie das vor Gericht ausgehen würde.
Das wäre dann ja Straftat gegen Straftat und die Abwägung, ob Straftat 1 die Gegenwehr durch Straftat 2 rechtfertigt.
Dazu müsste sich der Besitzer der Drohne ja melden und dadurch indirekt bestätigen, dass er genau wusste, wo sich die Drohne zum Zeitpunkt des Abschusses befand (also Vorsatz der Ausspähung).
Ich stell mir das schon amüsant vor, wenn der Besitzer einer Drohne bei der Polizei anruft und denen mitteilt, dass er gerade ein fremdes Grundstück ausgespäht hat und dessen Besitzer so unverschämt war, seine Drohne einfach abzuschießen. ;)
Gruß
Frank
P.S. bzgl. Wasserpistole - nur mit dem Wasserdruck aus dem Gartenschlauch komme ich bis zum First unseres Hauses (also ~ 10 Meter). Weiß ich, da ich die Hinterlassenschaften der in den Nistkästen brütenden Vögel säubern darf. Mit dem Kärcher und einer modifizierten Lanze sollten also 20-30 Meter locker möglich sein.