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Im Jahr 2007 kam es am Rande eines Fußballspiels in München zu einem Einsatz eines USKs.
Die Kläger behaupteten, dass diese Einsatz rechtswidrig gewesen sei und stellten Strafantrag. Das USK hat eine taktische Kennzeichnung aber keine individuelle Kennzeichnung. Ein tatverdächtiger Polizist konnte jedenfalls niemals ermittelt werden.
Der EGMR urteilt nun, dass der Polizeieinsatz an sich NICHT rechtswidrig war:
Eine Menschenrechtsverletzung war aber, dass die Kläger kein ordentliches Ermittlungsverfahren mit der Ermittlung von tatverdächtigen Polizisten bekommen haben:there had been no violation of Article 3 (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights in respect of the applicants’ treatment by the police
Das Urteil des EGMR überrascht nicht. Schließlich war der EGMR auch bisher immer ein Fan einer Kennzeichnungspflicht. Der EGMR erklärt, warum das Ermittlungsverfahren die Menschenrechte der Kläger verletzt hat:there had been a violation of Article 3 in respect of the investigation into their allegations
Wenn die Innenpolitik also keine Kennzeichnungspflicht einführt, muss sie sicherstellen, dass die Kripo in besonderen Umfang ermittelt.As regards the investigation, the Court observed in particular that the helmeted police officers of the
riot control units had not worn any name tags or other individually identifying signs, but only
identification numbers on the back of their helmets. Therefore, other measures to establish the
identities of the persons responsible for the alleged ill-treatment had become especially important.
However, the difficulties resulting from the lack of identifying insignia had not been sufficiently
counter-balanced by other investigative measures.
Jetzt ist natürlich die Frage, was man will? Einen zusätzlichen Buchstaben (in BY und NW) auf dem Rücken oder hätte man hier die Ressourcen der Kripo - die man besser einsetzt, um Straftaten zulasten von Polizisten aufzuklären- nutzen sollen, um in einem intensiven Ermittlungsverfahren einen tatverdächtigen Polizisten zu ermittlen, in einem Ermittlungsverfahren welches eh eingestellt wird, weil auch laut Auffassung des EGMRs bei dem Polizeieinsatz keine Grundrechte verletzt wurden.
Ein zusätzlicher Buchstaben oder richtig viel Arbeit für die Tonne für die Kripo....
Jedenfalls wird die Bundesrepublik Deutschland verurteilt jeweils 2000 Euro Schadensersatz und rund 6600 Euro Anwaltskosten an die Kläger zu zahlen.
Da in NRW vor kurzem die Kennzeichnungspflicht abgeschafft wurde, hat dieses Urteil natürlich eine gewisse Signalwirkung: Der Innenminister muss jetzt sicherstellen, dass besonders viel und intensiv ermittelt wird, auch wenn fast immer eingestellt wird. Ansonsten drohen sicherlich so einige Klagen.
-Titel angepasst durch schutzmann_schneidig-