[quote=""Burkhard""]Da sowohl im HSOG wie auch im BbgPolG auch der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, also zur Notwehr / Nothilfe zulässig ist[/quote]
Ist der Schusswaffengebrauch für die BPol nicht im UZwG-Bund geregelt
Im UZwG-Bund ist der SWG immer anzudrohen. Keine Androhung > kein unmittelbarer Zwang. In Hessen ist die Androhung nicht immer zwingend vorgeschrieben.
Polizist erschießt Randalierer
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Wo hat er denn etwas von BPol geschrieben?
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
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[quote=""schutzmann_schneidig""]Wo hat er denn etwas von BPol geschrieben? [/quote]
Ich hatte das hier: BbgPolG mit Bundespolizeigesetz verwechselt
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil
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[quote=""Gerry""][quote=""Burkhard""]Hier liegt nun mal eine fahrlässige Körperverletzung i. S. d. § 229 StGB vor.[/quote]
Fahrlässig? Es geht hier doch nicht um eine unbeabsichtige Schussabgabe, sondern um einen gezielen Schusswaffengebrauch. Demnach ist es tatbestandsmäßig eine vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung. Je nach Folge auch eine schwere oder eine mit Todesfolge.[/quote]
Korrekt, da habe ich mich vertan. War wohl doch schon zu spät, um klare Gedanken zu fassen.
Mann oh Mann, manchmal schreibe ich aber einen Mist zusammen... ist das peinlich.
Fahrlässig? Es geht hier doch nicht um eine unbeabsichtige Schussabgabe, sondern um einen gezielen Schusswaffengebrauch. Demnach ist es tatbestandsmäßig eine vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung. Je nach Folge auch eine schwere oder eine mit Todesfolge.[/quote]
Korrekt, da habe ich mich vertan. War wohl doch schon zu spät, um klare Gedanken zu fassen.
Mann oh Mann, manchmal schreibe ich aber einen Mist zusammen... ist das peinlich.
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