Polizist erschießt Randalierer

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Polizist erschießt Randalierer

Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 10:19

[quote=""Yggdrasil""]von notwehr zu sprechen halte ich auch für nicht richtig, bzw nicht erforderlich.

also polizeibeamter versetzt man sich in den dienst und handelt nach dem polizeigesetz.

ich kann auch nicht nachvollziehen, warum hier immer von notwehr gesprochen wird.
[/quote]

Naja ! Meiner Meinung nach kommt es auf das jeweilige Bundesland an, ob der Schusswaffengebrauch (wenn eine Gefahr für mein Leben besteht) sich nach dem jeweiligen PolG richtet oder hier Notwehr geprüft werden muss.

Warum ?

Also hier in Berlin gibt es das UzWG, dort ist u.a. auch der Schusswaffenbegrauch geregelt. Hier in Berlin gibt es aber keinen Passus der sagt "zur abwehr einer gefahr für leib und leben (gegen mich)" o.ä. kann der Polizeibeamte die Schusswaffe einsetzen". Somit wäre aus Berliner Sicht ein Schusswaffengebrauch nach unserem PolG (UzWG) in dieser Situation nicht möglich gewesen.

Weitere rechtl. Voraussetzungen zum Schusswaffengebrauch lägen ebenfalls nach dem UzWG Berlin hier nicht vor, da kein VB oder Vergehen unter Miführung von Schusswaffen oder Explosivmittel hier augenscheinlich gegeben waren.

Ergo:

Schusswaffengebrauch hier in Berlin würde nach anderen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen, also z.B. Notwehr !

Anscheinend ist das in Brandenburg und anderen Bundesländern anders geregelt, hier in Berlin gibt es das jedenfalls so nicht.

Fraglich ist, ob der Kollege das Brandenburger Polzeigesetz und deren rechtlichen Voraussetzungen kannte. Vielleicht ja, weil er ja des Öfteren in Brandenburg in Uniform und mit Waffe unterwegs gewesen ist.

greetz

PS:

Naja, dass der Kollege hier in Amtshife gehandelt hat, möchte ich doch stark bezweifeln.

Amtshilfe liegt hier sicherlich nicht vor !
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Beitragvon Yggdrasil » Di 6. Feb 2007, 10:36

also hier geht es um brandenburg. und in deren gesetz steht drinn, dass ich auf personen schießen darf, wenn es da einzigste mittel ist um eine gegenwärtige gefahr für leben oder schwerwiegende körperverletzung abzuwehren, oder andere mitte wohl keinen erfolg versprechen.

im berliner gesetz steht drin, dass ich angriffs oder fluchtunfähig schießen darf.
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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 10:41

[quote=""Yggdrasil""]
im berliner gesetz steht drin, dass ich angriffs oder fluchtunfähig schießen darf.[/quote]

Jo, wenn die rechtl. Voraussetzungen des Schusswaffengebrauches vorliegen würden.

Diese sind aber nicht "dass ich auf personen schießen darf, wenn es da einzigste mittel ist um eine gegenwärtige gefahr für leben oder schwerwiegende körperverletzung abzuwehren".

Das gibt es bei uns nicht !
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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 10:43

[quote=""Yggdrasil""]also hier geht es um brandenburg. und in deren gesetz steht drinn, dass ich auf personen schießen darf, wenn es da einzigste mittel ist um eine gegenwärtige gefahr für leben oder schwerwiegende körperverletzung abzuwehren, oder andere mitte wohl keinen erfolg versprechen.
[/quote]

Habe ich was anderes geschrieben, NEIN.

Ich hatte lediglich aufgezeigt, dass es nicht immer ein Schusswaffengebrauch nach dem PolG des Landes sein kann, wenn ich eine Gefahr für Leib/Leben oder schwerwiegende Körperverletzungen abzuwehren versuche, weil die Landesregelungen in den BL halt unterscheidlich sind.

:ja:

Das es in wohl Brandenburg möglich ist, wurde ja schon gesagt und von mir auch nicht in Frage gestellt !

:nein:
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Beitragvon Yggdrasil » Di 6. Feb 2007, 10:45

welcher angriff ist denn in berlin gemeint, wenn nicht der gegen personen?
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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 10:54

[quote=""Yggdrasil""]welcher angriff ist denn in berlin gemeint, wenn nicht der gegen personen?[/quote]

Also irgendwie reden wir aneinader vorbei oder ich drücke mich nicht verständlich aus.

Klar darf ich auf Personen schießen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eines Schusswaffengebrauches vorliegen, dann aber "nur" angriffs oder fluchunfähig.

In Berlin gibt es aber diesen Passus wie in Brandenburg, den du ja schon erläutert hast, so nicht.

Das bedeutet, würde der Sachverhalt sich hier in Berlin so abspielen, dann wäre ein Schuss nach unserem UzWG (PolG) so nicht möglich, weil hier in unserem Gesetz nicht drinne steht, dass ich die Schusswaffe einsetzen darf, wenn eine Gefahr für Leib/Leben oder schwerwiegende Körperverletzungen besteht.

So einen Passus haben wir leider nicht in unserem PolG enthalten.

Ergo:

Es bleibt also nur ein Notwehrschuss übrig !

:!:
Zuletzt geändert von CopBerlin am Di 6. Feb 2007, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Yggdrasil » Di 6. Feb 2007, 10:59

also darf ich in berlin auf jemanden schießen, um ihn davon abzuhalten mich anzugreifen.

nichts anderes hat der beamte doch gemacht. er hat ja nicht auf den mann geschossen um ihn zu töten, sondern um ihn am angriff zu hindern. manchmal kann man einen nur am angriff hindern, wenn die körperliche leistung auf null reduziert ist, sprich der mensch tot oder bewusstlos ist.

ein schuss ins bein hat sogar stattgefunden, war offenslichtlich erfolglos und mit verlaub gesagt nicht sehr erfolgversprechend. mit einem beinschuss kann ich dir sehr wohl noch den kehlkopf einschlagen.

also hat der beamte, weil der 1. treffer keine erforderliche wirkung gezeigt hat, einen 2. schuss abgegeben. dieser traf den mann am kopf. hierdurch wurde der angriff auf den beamten abgewehrt.

wo ist das problem?
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Beitragvon Yggdrasil » Di 6. Feb 2007, 11:07

und jetzt auch mal weg vom fernsehen.

selbst ein tödlich wirkender schuss muss nicht gleich einen angriff abwehren.

selbst ein schuss in den kopf muss nicht tödlich sein.

selbst ein schuss in den kopf kann dazu führen, dass der täter noch handlungsfähig ist und erst nach sekunden, minuten oder stunden an der verletztung stirbt.

nicht umsonst lernen präzisionsschützen der spezialeinheiten, gewissen gehirnbereiche zu treffen, damit die handlungsfähigkeit des täters sofort unterbunden ist.

es gibt berichte, wo täter selbst nach 25 schüssen, vovon alleine 8 oder mehr schüsse für sich gesehen schon tödlich waren, noch minuten umhergerannt sind.
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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 11:09

[quote=""Yggdrasil""]also darf ich in berlin auf jemanden schießen, um ihn davon abzuhalten mich anzugreifen.

[/quote]

JAAAAAAAAAAAAAA !!!! Wäre dieser Fall aber in Berlin passiert, dann wäre es ein Schusswaffengebrauch in Notwehr gewesen, also 32 StGB, nicht nach unserem PolG !!

Nichts anderes wolte ich damit sagen !!!!

[quote=""Yggdrasil""]

wo ist das problem?[/quote]

Es gibt doch gar kein Problem ! Ich glaube, wir verstehen uns einfach nur nicht ! Also lassen wir das einfach, ist auch zu weit weg vom Thema !

:cry:
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Beitragvon Yggdrasil » Di 6. Feb 2007, 11:12

ich versuch ja auch nur zu verstehen, warum ich nicht machen darf, was in eurem gesetz steht.

in eurem gesetz steht, schießen um angriff abzuwehren.

in dem fall lag ein agriff vor.

der beamte hat geschossen um den angriff abzuwehren.

für mich als nichtberliner ist das eine logische schlussfolgerung.
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Beitragvon RaiCop » Di 6. Feb 2007, 11:19

ich verstehe euren streit nicht:

fakt ist:
1. er handelte in brb! da die örtliche noch nicht vor ort ist handelt er in amtshilfe bis die brb-pol da ist. er handelt als brandenburger landespolizist! wäre alles auf dem Bahnhof geschehen, evtl. in brb aber nach bupol-recht. das ist der preis für unseren förderalismus!

2. für die berliner kollegen: es gibt ein abkommen zwischen brb und bln, wie zu handeln ist, wenn einer mal nebenan "strolcht". ladet euch mal im intranet die "schrift für die fortbildung no. 29". darin erkennen die berliner kollegen ausdrücklich an, dass die rechte zur anwendung der schusswaffe etwas lebensnaher sind. mit dem ausdrücklichen verweis - weg von der notwehr.

für die nachfolgenden rechtlichen auseinandersetzungen ist das ganz wichtig (haftung des staates oder des armen kollegen).

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Beitragvon Gast » Di 6. Feb 2007, 11:19

Hier ein Link:

UZwG Berlin

Die Vorschriften zum Schusswaffengebrauch (§§ 9 ff) des Landes Berlin lassen einen solchen in der bekannten Situation nicht zu.

Hier hätte in Berlin nur nach dem Notwehrrecht gehandelt werden können.

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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 11:24

[quote=""Goldstern""]Hier ein Link:

UZwG Berlin

Die Vorschriften zum Schusswaffengebrauch (§§ 9 ff) des Landes Berlin lassen einen solchen in der bekannten Situation nicht zu.

Hier hätte in Berlin nur nach dem Notwehrrecht gehandelt werden können.[/quote]

Danke !

Dachte schon, ich habe unsere UzWG nicht verstanden !

;-D
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Beitragvon RaiCop » Di 6. Feb 2007, 11:25

[quote=""Goldstern""]Hier ein Link:
Die Vorschriften zum Schusswaffengebrauch (§§ 9 ff) des Landes Berlin lassen einen solchen in der bekannten Situation nicht zu.

Hier hätte in Berlin nur nach dem Notwehrrecht gehandelt werden können.[/quote]

ja genau! IN BERLIN. Nauen=brb. verlasst die hauptstadt und denkt nur im jeweiligen landesrecht.

jedes mal vor großeinsätzen vergleichen die bepo-zisten das jeweilige landesrecht mit ihrem. weil sie ersatzweise für die jeweilige landespolizei tätig sind. wie in diesem armen fall.

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Beitragvon CopBerlin » Di 6. Feb 2007, 11:25

[quote=""Yggdrasil""]
in eurem gesetz steht, schießen um angriff abzuwehren.
[/quote]

Wo steht das ?

:?: :?: :?:

Zweiter Abschnitt -Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen

§ 8 - Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen

(2) Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 9 bis 16 zulässig.

§ 9 - Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(2) Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

:ja:

Nichts von "schießen, um einen Angriff abzuwehren".........

:nein:
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