Artikel 24
Gemeinsame Einsatzformen
(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien
zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur
Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende
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Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei mitwirken.
(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer
Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder,
soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien
die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen.
Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in
Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der
anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden.
Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.
(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den
Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.
Artikel 26
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen,
Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie
1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden
Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,
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2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen
polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit
möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung
von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen einschließlich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.
Artikel 28
Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
(1) Beamte einer Vertragspartei, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung
tragen. Sie können ihre nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendestaats zugelassenen
Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Jede Vertragspartei
kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
durch Beamte des Entsendestaats untersagen.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/974.pdf
Skandal sag ich nur