Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
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Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
Abgesehen davon, hatte der in Lebensgefahr schwebende Kollege zu diesem Zeitpunkt glaube ich andere Probleme...
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
was verstehst du unter kleiner menschenansammlung? kann mir kaum vorstellen, dass um3.20 uhr am wilhelmsplatz noch kleine menschenansammlungen unterwegs sind. zumindest nicht in solcher zahl, dass die als unbeteiligte hätten gefährdet werden könnenSandraB hat geschrieben:Fast jeder schreibt hier über die Rechtmäßigkeit eines SWG. Schon einmal daran gedacht, dass sich vor Ort eine kleine Menschenansammlung befand?
Und hier im Stress zielgenauf zu treffen?
Natürlich sieht diese Darstellung aus der Sicht (Opfersituation) des Polizeibeamten anders aus. Doch diese wilden Spekulationen hier, ohne die Gesamtumstände auch nur annährernd zu kennen, erinnern mich an einen Bierkeller Sonntag morgens...
Nichts für ungut!
Man muss auf der ganzen Klaviatur des Gesetzes spielen können.
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
Wenn ich mir in so einer Situation überhaupt noch die Gedanken machen kann, ist mir das völligst wurscht. Hemd näher als Hose und so...Robocop hat geschrieben: zumindest nicht in solcher zahl, dass die als unbeteiligte hätten gefährdet werden können
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
das kommt noch dazu.
Man muss auf der ganzen Klaviatur des Gesetzes spielen können.
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
I. Notwehrlage
- Angriff (Schläge mit Tonfa, u.a. Richtung Kopf) +
- gegenwärtig (fortdauernd, ca. 10 Mal) +
- rechtswidrig (kein Rechtfertigungsgrund auf Seiten d. Täters) +
II. Notwehrhandlung (SWG)
- geeignet (SWG grds. geeignet die Schläge zu beenden) +
- relativ mildestes Mittel (andere Verteidigungsmittel nicht geeignet) +
III. Gebotenheit
- kein Bagatellangriff (Verbrechen, vers. § 212) +
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage (davon ist auszugehen) +
Abgesehen davon, ob der Kollege überhaupt noch die Möglichkeit hatte zu schießen, so sehe ich kein einziges Problem für einen Schusswaffengebrauch nach 32 StGB. Sowohl bei dem angegriffenen Kollegen als auch bei seinem Kollegen nicht.
Gute Besserung dem Verletzten.
Was ich vergaß: ich wünschte mir, dass bei derlei Taten konsequent und im Rahmen der Rechtsordnung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht würde.
- Angriff (Schläge mit Tonfa, u.a. Richtung Kopf) +
- gegenwärtig (fortdauernd, ca. 10 Mal) +
- rechtswidrig (kein Rechtfertigungsgrund auf Seiten d. Täters) +
II. Notwehrhandlung (SWG)
- geeignet (SWG grds. geeignet die Schläge zu beenden) +
- relativ mildestes Mittel (andere Verteidigungsmittel nicht geeignet) +
III. Gebotenheit
- kein Bagatellangriff (Verbrechen, vers. § 212) +
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage (davon ist auszugehen) +
Abgesehen davon, ob der Kollege überhaupt noch die Möglichkeit hatte zu schießen, so sehe ich kein einziges Problem für einen Schusswaffengebrauch nach 32 StGB. Sowohl bei dem angegriffenen Kollegen als auch bei seinem Kollegen nicht.
Gute Besserung dem Verletzten.
Was ich vergaß: ich wünschte mir, dass bei derlei Taten konsequent und im Rahmen der Rechtsordnung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht würde.
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
1. Wie kommst Du zu dieser Auffassung? Im Polizeirecht steht nichts von Gleichheit der Waffen, da steht nur was von gegenwärtiger Gefahr für Leib un Leben. Punkt.Epikur hat geschrieben:ein swg wäre in diesem fall nicht das mildeste mittel und darum nicht verhältnismäßig im engeren sinne. gezielte schläge mit dem schlagstock wären wohl angemessener.
gute besserung dem kollegen :(
2. Noch deutlicher wirds wenn man sich auf Nothilfe gem. StGB beruft. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist bei Nothilfe völlig egal. Entscheidend ist dass es nicht im krassen Mißverhältnis steht. Und das ist wohl eindeutig nicht der Fall.
3. Wenn überhaupt kommt der Schlagstockeinsatz nur in Frage, wenn man in unmittelbarer Reichweite steht und einwirken kann. Muss man auch nur 2 Meter laufen, um dann zuzulangen dann ist das Mittel nicht nur nicht gleich geeignet, sondern auch nicht zielführend zur Abwehr der gegenwärtigen erheblichen Gefahr.
Weiter oben stand was von "verbotenen Trefferzonen" beim EKA Einsatz. Das gilt für "normalen" unmittelbaren Zwang mittels EKA, wenn jedoch sogar der (evtl. finale) Schußwaffeneinsatz gerechtfertigt wäre, dann ist auch ein gezielter Schlag mit voller Wucht zum Kopf mittels EKA rechtlich (als Minusmaßnahme zum SWG) machbar.
Soweit zur juristischen Theorie.
Im Stress wenn es rappelt, dann wünsch ich mir, dass ich dass auch so mal eben in Bruchteilen einer Sekunde entscheiden kann und den Mut und die Entschlossenheit hab entsprechend zu handeln. Von der Couch aus klappts ja ganz gut, aber in Echt kann man nur hoffen und auf das eigene Training und die mentale Vorbereitung vertrauen. Von rechtlicher Seite her kann und soll man ruhig die Möglichkeit des SWG diskutieren, den Kollegen gegenüber würde ich mir persönlich kein Urteil hinsichtlich ihres Handelns und der Wahl der Mittel erlauben. In der Postion bin ich ganz sicher nicht.
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
Hier wurde schon in mehreren Beiträgen die Gefährdung von Unbeteiligten angesprochen und auch die Rechtsgrundlage genannt, warum auch bei dieser ein SWG verhältnismäßig gewesen wäre.SandraB hat geschrieben:Fast jeder schreibt hier über die Rechtmäßigkeit eines SWG. Schon einmal daran gedacht, dass sich vor Ort eine kleine Menschenansammlung befand?
Und hier im Stress zielgenauf zu treffen?
Nenne doch ein Beispiel, warum der SWG nicht gerechtfertigt gewesen wäre?
Letzten Endes ist die ganze Sache für die Polizisten "gut" ausgegangen. Der eine ist wieder aus dem Krankenhaus entlassen und trägt vermutlich keine bleibenden physischen Schäden davon. Es wurde keine Schusswaffe eingesetzt und hierdurch eben niemand verletzt bzw. tödlich getroffen.
Aber irgendwann wird es Situationen geben, in denen nicht "alles gut" endet.
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
ich möchte meinen beitrag nicht als vorwurf an die kollegen missverstanden wissen. Hessen78, du hast völlig recht. es spielen noch andere faktoren neben dem juristischen eine rolle. ich hege nur den wunsch und das ist meine subjektive persönliche sichtweise, dass die einsatzmittel, die wir haben auch konsequent genutzt werden. denn es ist eben nicht "nochmal alles gut gegangen". ich kann solche einlassungen nicht ertragen. es ist ein vers. totschlag zum nachteil eines polbeamten begangen worden. das ist alles, nur nicht "nochmal gut gegangen".
gruß
gruß
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
Moin!
Gruß
Wie einfach rechtliche Belange doch ge- bzw. erklärt werden können.Abgesehen davon, ob der Kollege überhaupt noch die Möglichkeit hatte zu schießen, so sehe ich kein einziges Problem für einen Schusswaffengebrauch nach 32 StGB. Sowohl bei dem angegriffenen Kollegen als auch bei seinem Kollegen nicht.
Gruß
Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
Während eines gerade vor deinen Augen geschehenden gewalttätigen Übergriffs? Ich glaube kaum...Knaecke77 hat geschrieben:Gem. Bericht waren es Beamte des Sittendezernats. Hier wäre es evtl. sinnvoll gewesen, erst zusätzliche Kräfte herbeizurufen und erst wenn diese eingetroffen sind einzugreifen.MICHI hat geschrieben:Die waren in Zivil. Da war der Auftrag mit Sicherheit nicht Präsenz zu zeigen.
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There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
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Re: Polizist in Stuttgarter Innenstadt schwer verletzt
eventuell hätte auch ein Warnschuss des anderen Kollegen (sofern er die Möglichkeit dazu hatte) gereicht, um die Situation zu entschärfen.
hätte.... wäre.... wenn....
hätte.... wäre.... wenn....
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