mistam hat geschrieben:SirJames hat geschrieben:Ist eine Umsetzung ohne dienstlichen Grund denn erlaubt? Weil einem Dienstvorgesetzten ein Anhänger am Rucksack eines Untergebenen nicht gefällt?
Du tust ja so, als hätten Vorgesetzte Weisungsbefugnisse nur dann, wenn sie ein Dienstvergehen verhindern wollen. Da dürftest Du wohl falsch liegen.
Und nicht jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist eine Umsetzung! Aber der Schutz der Außenwirkung der Behörde wäre zweifellos auch ein dienstlicher Grund.
Über die Wirksamkeit von Disziplinarverfahren sollten wir hier nicht diskutieren. Vielleicht erzählt Dir ja einer Deiner Vorgesetzten ein bisschen was dazu ...
Na so wie ich das irgendwann mal verstanden habe, sollte eine Weisung etc. seitens eines Dienstvorgesetzten ggü. seinem Untergebenen einen dienstlichen Grund haben?
Und ob du das von dir geschriebene nun Zuweisung, Umsetzung oder sonstwie nennst, wird der Dienstvorgesetzte das ja begründen müssen? Insbesondere dann wenn es gegen den Willen des Untergebenen passiert und vor allem dann, wenn es wegen eines Anhängers an einem Rucksack passiert, der offensichtlich in keiner Weise eine Pflichtverletzung darstellt.
Und wenn dieser keine Pflichtverletzung darstellt (und in dem entsprechenden Normen ist ja alles detailliert geregelt), wie begründe ich denn dann "den Schutz der Polizeibehörde" vor diesem Anhänger am Rucksack?
Das was Du schreibst ist nichts anderes, als eine Maßnahme zum Nachteil eines Untergebenen ohne dienstlichen Grund, sondern aufgrund persönlichen Geschmackes. Und wenn sich der Untergebene auf die Hinterbeine stellt, glaube ich nicht, dass das so einfach durchgeht.
Dass es ums Hitlerbärtchen ging, ist an mir vorbei gegangen. Ich bezog mich auf den Kollegen mit besagtem Anhänger.
Gruß
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)