Gerichtsentscheidungen zum Thema Tattoos

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Polli
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Gerichtsentscheidungen zum Thema Tattoos

Beitragvon Polli » Sa 19. Jan 2013, 23:46

Hi Leute,

inzwischen gibt es mehrere Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu Tätowierungen als
Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst.

Hinweis:

Es handelt sich hier um Verwaltungsgerichtsentscheidungen und sind daher nicht
automatisch für jeden Bewerber mit einem Tattoo im sichtbaren Bereich rechtsbindend.
Es zeigt eine Tendenz...

Lediglich Gerichtsentscheidungen von einem Oberverwaltungsgericht oder
vom Bundesverwaltungsgericht sind vom Grundsatz her rechtsbindend.

Auf hochdeutsch:
Die einzelnen Bewerber, die dort geklagt haben, haben speziell für ihren eigenen Fall Recht bekommen
und somit die Eintrittskarte, dass ihre Bewerbung akzeptiert wird und sie die Auswahlprüfung machen dürfen.

Ein zukünftiger Bewerber mit einem Tattoo im sichtbaren Bereich wird weiterhin damit rechnen müssen,
von den Auswahldiensten als Bewerber abgelehnt zu werden.





VG Aachen vom 31.07.12, Az: 1 L 277/12

Eine Vorgabe aus dem Jahre 1995, wonach im sichtbaren Hautbereich, der durch die Sommeruniform definiert wird, alle Tätowierungen einen Eignungsmangel darstellen, der zur Ablehnung des Bewerbers führt, vermag 17 Jahre nach ihrem Erlass die Feststellung der mangelnden Eignung eines Bewerbers nicht mehr ohne nähere Prüfung der entsprechenden Tätowierungen zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass sich sowohl in der Bevölkerung insgesamt, aber auch im Polizeivollzugsdienst, die gesellschaftlichen Vorstellungen über Tätowierungen als "Körperschmuck" nicht unerheblich geändert haben dürften.



VG Weimar vom 13.08.12, Az: 4 E 824/12 We

Großflächige Tätowierungen an beiden Beinen, die bei der allgemeinen Dienstverrichtung durch die Polizeiuniform verdeckt sind und für die von der Einstellungsbehörde keine eindeutige Bedeutung bzw. besondere, einen "bösen Schein" erweckende Symbolik festgestellt wurde, sind allein kein Grund, um einem Einstellungsbewerber die Eignung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abzusprechen.



VG Köln vom 23.08.12, Az: 19 L 993/12

Mit dem Vorhandensein der ca. 1,5 x 6 cm großen, in schwarz gehaltenen und aus den Buchstaben W, M und S bestehenden Tätowierung im Bereich des Handgelenks auf der Innenseite des rechten Unterarms der Antragstellerin lässt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin in persönlicher Hinsicht nicht begründen.



VG Aachen vom 29.11.12, Az: 1K1518/12

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unteramen aufweist. Nach einem Erlass des Innenministeriums (NRW) aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Nach Ansicht des VG käme als milderes Mittel z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen.


VG Trier vom 30.09.2022

„Ein "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo über den gesamten Rücken lässt an der charakterlichen Eignung eines Polizeibewerbers zweifeln. Das hat das VG Trier entschieden und das Land bestätigt, das einen Polizeibewerber abgelehnt hatte.“

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... hrenkodex/


Hier weitere, grundsätzliche Infos zum Thema Tätowierungen:

http://www.copzone.de/phpbbforum/viewto ... 3814#13814


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