PKA will helfen
Moderatoren: Polli, coco_loco, Polli, coco_loco
PKA will helfen
Hallo, stellt euch folgende Situation vor:
ein PKA fährt mit dem Auto und sieht eine betrunkene Person die fast auf die Straße fällt. PKA hält an, schaut sich den Betrunkenen an, selbiger setzt seinen Weg fort ud spricht kurz mit einem Passanten. PKA spricht den Passanten an, ob der Betrunkene es noch weit bis nach Hause hat. Passant sagt er weiß es, aber er will es dem PKA nicht sagen, da Passant nicht weiß ob der PKA den Betrunkenen nicht ausrauben will. Passant fragt ob PKA Polizist sei, PKA bestätigt das daraufhin mündlich. Passant sagt: "Dann könnte ich dir ja sagen wo er wohnt, aber eigentlich kann ja jeder sagen dass er Bulle ist. Zeig mal deinen Ausweis.". PKA zeigt Ausweis, Passant sagt wo er wohnt: nicht mehr weit zu laufen für den Betrunkenen. PKA begleitet mit Abstand den Betrunkenen nach Hause, es passiert nichts weiter.
Kann dem PKA irgendetwas passieren, obwohl er nur auf die Gesundheit des Betrunkenen bedacht war und ihn schützen wollte?
Danke für die Antworten schon im Voraus.
ein PKA fährt mit dem Auto und sieht eine betrunkene Person die fast auf die Straße fällt. PKA hält an, schaut sich den Betrunkenen an, selbiger setzt seinen Weg fort ud spricht kurz mit einem Passanten. PKA spricht den Passanten an, ob der Betrunkene es noch weit bis nach Hause hat. Passant sagt er weiß es, aber er will es dem PKA nicht sagen, da Passant nicht weiß ob der PKA den Betrunkenen nicht ausrauben will. Passant fragt ob PKA Polizist sei, PKA bestätigt das daraufhin mündlich. Passant sagt: "Dann könnte ich dir ja sagen wo er wohnt, aber eigentlich kann ja jeder sagen dass er Bulle ist. Zeig mal deinen Ausweis.". PKA zeigt Ausweis, Passant sagt wo er wohnt: nicht mehr weit zu laufen für den Betrunkenen. PKA begleitet mit Abstand den Betrunkenen nach Hause, es passiert nichts weiter.
Kann dem PKA irgendetwas passieren, obwohl er nur auf die Gesundheit des Betrunkenen bedacht war und ihn schützen wollte?
Danke für die Antworten schon im Voraus.
PKA will helfen
sehr sehr fürsorglich!
also ich würde den weiter gehen lassen! bin doch nicht mutter theresa!
sorry diese krasse aussage, aber wenn man sich so besinnungslos säuft, dann muss man auch mit den konsequenzen rechnen!
sorry...
aber wieso befürchtest du, dass man dem pka einen strick aus der situation drehen kann?
also ich würde den weiter gehen lassen! bin doch nicht mutter theresa!
sorry diese krasse aussage, aber wenn man sich so besinnungslos säuft, dann muss man auch mit den konsequenzen rechnen!
sorry...
aber wieso befürchtest du, dass man dem pka einen strick aus der situation drehen kann?
PKA will helfen
Ich vermute, die Befürchtungen des Gastes beziehen sich auf die weitverbreiteten Horrormärchen über PKA's, die Maßnahmen während ihrer dienstfreien Zeit getroffen haben und dafür angeblich ins beamten-, zivil- und strafrechtliche Fegefeuer verbannt worden sind.
Sicherlich ist diese Thematik in gewisser Weise problematisch, und man sollte als Anwärter im Zweifelsfall lieber 110 wählen, als in kritischen Situationen den Helden zu spielen. Aber das bedeutet noch lange nicht, daß jedes Eingreifen zwangsläufig zu unterlassen ist, insbesondere nicht, wenn es darum geht, Menschen zu helfen.
In meiner Anwärterzeit wurde uns auch nicht untersagt, uns privat als Polizeibeamte auszuweisen; wir wurden nur auf die Konsequenzen hingewiesen, wenns schiefgeht. Man sollte nicht mit einer ständigen "Ich bin aber Polizist"-Attitüde rumlaufen, aber sich verstecken braucht man auch nicht.
Grüße,
Trooper
Sicherlich ist diese Thematik in gewisser Weise problematisch, und man sollte als Anwärter im Zweifelsfall lieber 110 wählen, als in kritischen Situationen den Helden zu spielen. Aber das bedeutet noch lange nicht, daß jedes Eingreifen zwangsläufig zu unterlassen ist, insbesondere nicht, wenn es darum geht, Menschen zu helfen.
In meiner Anwärterzeit wurde uns auch nicht untersagt, uns privat als Polizeibeamte auszuweisen; wir wurden nur auf die Konsequenzen hingewiesen, wenns schiefgeht. Man sollte nicht mit einer ständigen "Ich bin aber Polizist"-Attitüde rumlaufen, aber sich verstecken braucht man auch nicht.
Grüße,
Trooper
PKA will helfen
Oops, war nicht eingeloggt...
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
PKA will helfen
Problem hatte ich auch schon - Besoffener schiebt Fahrrad entlang Bundesstraße und fällt um. Ich hab ihn daraufhin einfach mal am Weitergehen gehindert, da er wirklich ziemlich voll und es eine weite Strecke zum nächsten Dorf war. Hab dann per Notruf RTW angefordert. Zwischenzeitlich eingetroffene Streife der Polizei hat dann den Sachverhalt übernommen.
Natürlich kannst du was machen, alles andere könnte eine unterlassene Hilfeleistung sein, wenn der Besoffene zu einem Schaden kommt, der durch dein Eingreifen hätte verhindert werden können.
Das Festhalten KÖNNTE zwar eine Freiheitsentziehung sein, welche aber durch die Nothilfeparagraphen gerechtfertigt wird.
Dafür ist es unerheblich, ob du als PVB oder als Privatperson handelst - als PVB könntest du ein Schutzgewahrsam aussprechen, was aber wieder andere rechtliche Folgen (Formvorschriften) hätte.
Natürlich kannst du was machen, alles andere könnte eine unterlassene Hilfeleistung sein, wenn der Besoffene zu einem Schaden kommt, der durch dein Eingreifen hätte verhindert werden können.
Das Festhalten KÖNNTE zwar eine Freiheitsentziehung sein, welche aber durch die Nothilfeparagraphen gerechtfertigt wird.
Dafür ist es unerheblich, ob du als PVB oder als Privatperson handelst - als PVB könntest du ein Schutzgewahrsam aussprechen, was aber wieder andere rechtliche Folgen (Formvorschriften) hätte.
PKA will helfen
Auch ein pöbelnder Gast sollte wissen, daß man einen Schutzgewahrsam nur aussprechen kann, wenn man a) Polizeibeamter ist und sich b) in den Dienst versetzt.
Handelt man als Privatmann, kann man sich bekanntlich nur auf Jedermannrechte berufen.
Trooper
Handelt man als Privatmann, kann man sich bekanntlich nur auf Jedermannrechte berufen.
Trooper
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
PKA will helfen
[quote=""Anonym""]legoman..hähh?!..gehts noch?!..das ist ein schutzgewahrsam, keine nothilfe...man,man...und du willst den aufstieg machen? ....gott bewahre uns vor solchen aufsteigern...[/quote]
Klarer Fall von "Korinthenkackerei"... Gott bewahre uns vor solchen Gästen!
Klarer Fall von "Korinthenkackerei"... Gott bewahre uns vor solchen Gästen!
- Controller
- Deputy Inspector
- Beiträge: 17572
- Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00
PKA will helfen
Ich will ja nicht klugscheissen.....Das Festhalten KÖNNTE zwar eine Freiheitsentziehung sein, welche aber durch die Nothilfeparagraphen gerechtfertigt wird.
Dafür ist es unerheblich, ob du als PVB oder als Privatperson handelst
aber diese Aussage Freiheitsentziehung ----->>unerheblich, ob du als PVB oder als Privatperson handelst-----> durch die Nothilfeparagraphen gerechtfertigt
sollten wir diskutieren

Controller
Wäre es das höchste Ziel eines Kapitäns, sein Schiff in Stand zu halten,
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
-
- Corporal
- Beiträge: 469
- Registriert: Di 14. Sep 2004, 00:00
- Wohnort: Mettmann
- Kontaktdaten:
PKA will helfen
soviel ich weiß darf man bis zum eintreffen der polizei eine person die auch nur unter dem verdacht steht eine straftat begangen zu haben vorrübergehend festsetzen!
stimmt doch, oder??
stimmt doch, oder??
Wenn Du Dich mit dem Teufel einlässt, dann verändert sich nicht der Teufel, der Teufel verändert Dich!
PKA will helfen
@chris0211
Das ist fast richtig. Allerdings reicht kein bloßer Verdacht aus. Man muß die Person auf frische Tat betroffen haben.
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
@controller bzw. @all
Als Privatmann kann man keine Freiheitsentziehung durchführen, denn es handelt sich hierbei immer um ein staatlich hergestelltes Gewahrsam und dieses muß nach Art. 104 GG ausdrücklich gesetzlich normiert sein. Der schwammige Nothilfeparagraph dürfte kaum als solche Normierung gelten, so daß sich auch Beamte quasi als Auffangtatbestand nicht darauf beziehen können.
pfüti
-Niten-
Das ist fast richtig. Allerdings reicht kein bloßer Verdacht aus. Man muß die Person auf frische Tat betroffen haben.
§ 127
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
@controller bzw. @all
Als Privatmann kann man keine Freiheitsentziehung durchführen, denn es handelt sich hierbei immer um ein staatlich hergestelltes Gewahrsam und dieses muß nach Art. 104 GG ausdrücklich gesetzlich normiert sein. Der schwammige Nothilfeparagraph dürfte kaum als solche Normierung gelten, so daß sich auch Beamte quasi als Auffangtatbestand nicht darauf beziehen können.
pfüti
-Niten-
I like pain, what's your excuse?
-
- Corporal
- Beiträge: 543
- Registriert: Do 9. Sep 2004, 00:00
PKA will helfen
Ich würde sagen, dass wenn eine Privatperson z.b. eine Betrunkene Person festhält, eine Freiheitsberaubung vorliegt, die sich aber im Rahmen des § 34 StGB bewegen.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
----------------------------------------------------------------------------------
Man kann sich jetzt natürlich auch stundenlang darüber streiten, ob bei einer betrunkenen Personen die über den Gehweg und auf die Straße schwankt, ein gefählicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, der eine Festnahme nach § 127 StGB erforderlich macht.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
-----------------------------------------------------------------------------
Aber das wurde vom Threaderöffner nicht gefragt!
Dem PKA kann nichts passieren, da er ja keine Maßnahmen getroffen hat.
Eine Unterlassene Hilfeleistung liegt nicht vor, wenn du z.B. das nächstemal weiterfährst (was aber nicht heißt, dass du als ausgebildeter Polizist nicht´s machen sollst). Ein Telefonat mit den Kollegen und ein Gespräch mit der Person kann da schon Wunder bewirken.
Eine unterlassene Hilfeleistung würde vorliegen, wenn der Betrunkene bereits unter dem Auto liegen würde.
Die unterlassene Hilfeleistung
§ 323 c StGB [Unterlassene Hilfeleistung]
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Sinn und Zweck des 323 c ist die Aufrechterhaltung der Solidarität zwischen Menschen: wenn jemand in Gefahr bzw. in Not ist, sollte man diesem helfen, sofern die Rettungsaktion auch real möglich ist. Geschützt wird durch diese Strafvorschrift einmal das Leben bzw. die Gesundheit eines Menschen in Not, zum anderen aber auch dessen Eigentum .
Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft ( BGH, herrschende Meinung). Ob die Selbsttötung ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift ist, erfahren Sie hier .
Unter gemeiner Gefahr oder Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notsituation zu verstehen, etwa Naturkatastrohen, Brände etc.
Die Merkmale der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit sind juristisch zu umstritten, als das eine Definition hier Sinn machen würde. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass die Pflicht zu helfen kleiner wird, je größer die Gefahr für den Helfenden durch dessen Rettungsaktion ansteigt. Auch können verschiedene Pflichten des Helfenden miteinander kollidieren, was im Einzelfall eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern erforderlich macht.
Quelle:
http://www.123recht.net/article.asp?a=7 ... assung&p=3
Gruss
Highwayman 8)
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
----------------------------------------------------------------------------------
Man kann sich jetzt natürlich auch stundenlang darüber streiten, ob bei einer betrunkenen Personen die über den Gehweg und auf die Straße schwankt, ein gefählicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, der eine Festnahme nach § 127 StGB erforderlich macht.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
-----------------------------------------------------------------------------
Aber das wurde vom Threaderöffner nicht gefragt!
Dem PKA kann nichts passieren, da er ja keine Maßnahmen getroffen hat.
Eine Unterlassene Hilfeleistung liegt nicht vor, wenn du z.B. das nächstemal weiterfährst (was aber nicht heißt, dass du als ausgebildeter Polizist nicht´s machen sollst). Ein Telefonat mit den Kollegen und ein Gespräch mit der Person kann da schon Wunder bewirken.
Eine unterlassene Hilfeleistung würde vorliegen, wenn der Betrunkene bereits unter dem Auto liegen würde.
Die unterlassene Hilfeleistung
§ 323 c StGB [Unterlassene Hilfeleistung]
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Sinn und Zweck des 323 c ist die Aufrechterhaltung der Solidarität zwischen Menschen: wenn jemand in Gefahr bzw. in Not ist, sollte man diesem helfen, sofern die Rettungsaktion auch real möglich ist. Geschützt wird durch diese Strafvorschrift einmal das Leben bzw. die Gesundheit eines Menschen in Not, zum anderen aber auch dessen Eigentum .
Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft ( BGH, herrschende Meinung). Ob die Selbsttötung ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift ist, erfahren Sie hier .
Unter gemeiner Gefahr oder Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notsituation zu verstehen, etwa Naturkatastrohen, Brände etc.
Die Merkmale der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit sind juristisch zu umstritten, als das eine Definition hier Sinn machen würde. Allgemein lässt sich aber festhalten, dass die Pflicht zu helfen kleiner wird, je größer die Gefahr für den Helfenden durch dessen Rettungsaktion ansteigt. Auch können verschiedene Pflichten des Helfenden miteinander kollidieren, was im Einzelfall eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern erforderlich macht.
Quelle:
http://www.123recht.net/article.asp?a=7 ... assung&p=3
Gruss
Highwayman 8)
PKA will helfen
[quote=""Anonym""]legoman..hähh?!..gehts noch?!..das ist ein schutzgewahrsam, keine nothilfe...man,man...und du willst den aufstieg machen? ....gott bewahre uns vor solchen aufsteigern...[/quote]Anonyme Meinungen interessieren i.allg. keine Sau - wenn sie zu dem noch so grundfalsch wie deine sind.
Es wurde zwar alles gesagt, aber da du so schlau bist, beurteile doch mal bitte ein Schutzgewahrsam von einer Privatperson gegenüber einem Betrunkenen. Du kennst ja das Spiel - Rechtsgrundlage und so weiter.
Sülzkopp
Es wurde zwar alles gesagt, aber da du so schlau bist, beurteile doch mal bitte ein Schutzgewahrsam von einer Privatperson gegenüber einem Betrunkenen. Du kennst ja das Spiel - Rechtsgrundlage und so weiter.
Sülzkopp
- Controller
- Deputy Inspector
- Beiträge: 17572
- Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00
Zitat von :
Legoman
Polizeihauptmeister
Jetzt wirds langsam unsachlich.
Deeskalation ist bei Übergriffen immer noch die beste Methode.
_________________
Der ganz normale Wahnsinn...
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Controller
Polizeihauptmeister
Jetzt wirds langsam unsachlich.
Deeskalation ist bei Übergriffen immer noch die beste Methode.
_________________
Der ganz normale Wahnsinn...
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Controller
Wäre es das höchste Ziel eines Kapitäns, sein Schiff in Stand zu halten,
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
PKA will helfen
Hi Leute,
bitte lasst euch nicht provozieren, es wäre schade, wenn ich
diesen Thread schließen müsste.
Gruß ;)
bitte lasst euch nicht provozieren, es wäre schade, wenn ich
diesen Thread schließen müsste.

Gruß ;)
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast
- Menü
- Neue Mitglieder
- Benutzername Registriert
simon2801 25 Jan
Sandra1993 24 Jan
dragon110 24 Jan
Robby01 24 Jan
Resi99 24 Jan
Alex151085 24 Jan
Thulea 23 Jan
philipp.b22 23 Jan
- Top Poster
- CopZone Spende