Datenabgleich zur Aufklärung einer Straftat => 98c StPO
polizeirechtlich für BW: wie schon oben beschrieben der § 39 PolG BW für polizeiche Dateien (§ 40 PolG BW für externe Dateien)
Polizeirechtlich ist der Adressat der Verursacher einer Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 PolG BW) und Zustandsverantwortliche (§ 7 PolG BW)
Also kann nur von diesen beiden polizeirechtlich die ganze Breite der Fahndungsdateien gebraucht werden. (in BW vorallem Polas BW) Ansonsten nur INPOL.
Polizeiliches Auskunftssystem/ INPOL
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Polizeiliches Auskunftssystem/ INPOL
Danke Danke!!!
Alle Unklarheiten beseitigt.
Danke vor allem an Kaffeegesicht!!!
LG
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Wenn der Verkehrspolizist die Arme gespreizt hat, will er damit verkünden, daß er gerade keinen fahren läßt.
Polizeiliches Auskunftssystem/ INPOL
ich wollte hier jetzt nicht den bösen typen raushängen lassen, der keine auskunft geben will...aber es kommt halt oft vor das ´´täter´´ sowas fragen, und dann später bei der polizei mit etwas was hier geschrieben wird argumentieren
Weighting at 305 Punds...the undertaker!
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