Polizeiliches Auskunftssystem/ INPOL

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Kaffeegesicht
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Beitragvon Kaffeegesicht » So 16. Dez 2007, 14:38

Datenabgleich zur Aufklärung einer Straftat => 98c StPO

polizeirechtlich für BW: wie schon oben beschrieben der § 39 PolG BW für polizeiche Dateien (§ 40 PolG BW für externe Dateien)

Polizeirechtlich ist der Adressat der Verursacher einer Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 6 PolG BW) und Zustandsverantwortliche (§ 7 PolG BW)

Also kann nur von diesen beiden polizeirechtlich die ganze Breite der Fahndungsdateien gebraucht werden. (in BW vorallem Polas BW) Ansonsten nur INPOL.

cop_1984
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Beitragvon cop_1984 » So 16. Dez 2007, 19:00

Danke Danke!!!

Alle Unklarheiten beseitigt.

Danke vor allem an Kaffeegesicht!!!

LG
Wenn der Verkehrspolizist die Arme gespreizt hat, will er damit verkünden, daß er gerade keinen fahren läßt.

-Oscar-44
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Beitragvon -Oscar-44 » So 16. Dez 2007, 23:21

ich wollte hier jetzt nicht den bösen typen raushängen lassen, der keine auskunft geben will...aber es kommt halt oft vor das ´´täter´´ sowas fragen, und dann später bei der polizei mit etwas was hier geschrieben wird argumentieren
Weighting at 305 Punds...the undertaker!


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