das ist meine Aussage,
Bei einem oder mehreren Schüssen, die das Opfer auch noch verletzen, wird das Geschehen präzise auseinander genommen und überprüft, Schuss für Schuss, stand nichts geeigneteres zur Verfügung,ich halte den SWG in Kulinkas Fall für rechtswidrig,
sofern das eigentliche Opfer, dem ich helfen will durch den SWG gefährdet wird
warum nicht, bzw warum wurde es nicht genutzt.
Liegt keine Gefährdung mehr vor, weil die Täter nur noch in unmittelbarer Nähe sind kann das anders aussehen.
In Kukinkas Beispiel wird da gerade jemand zusammengeschlagen, das bedeutet, 4 Personen prügeln auf den 5. ein, Der mag noch stehen oder am Boden liegen und die Täter stehen im Kreis herum immer in Bewegung, die Arme fliegen, die Positionen wechseln, wer gerade schlägt ist nicht auszumachen.Weiterhin ist es doch völlig klar, dass ein Schusswaffengebrauch gegen einen oder mehrere der Täter eine potentielle Gefahr für den Geschädigten, der sich ja in unmittelbarer Nähe befindet, darstellt. Das bedeutet aber weder tatsächlich noch rechtlich gesehen, dass ich deswegen in diesem konkreten Fall nicht schießen dürfte. Und das meinte ich mit "rechtlich betrachtet zweitrangig".
Stellst du dir das so vor ?
Zum ewigen Thema StGB vs Polrecht bezgl SWG
Da seh ich die Prüfung nach StGB folgerichtig, weil Bundesrecht und -meine Meinung; es ist erheblich einfacher für den PVB.