Schusswaffeneinsatz

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon Kulinka » Fr 20. Okt 2017, 15:27

Hallo zusammen,

sehr interessante Beiträge, meine Fragen sind auf jeden Fall beantwortet, dafür vielen Dank an alle und

viele Grüße
Kulinka

vladdi
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon vladdi » Fr 20. Okt 2017, 15:31

Trooper hat geschrieben:Perlen vor die Säue, SirJames...

Gesendet von meinem Swift 2 mit Tapatalk
Zu billig!

Aber danke.

Trotzdem beantworte ich die Frage, kurz. Mit einer Gegenfrage.


Was ist und bedeutet denn Handlungsunfähigkeit und was wäre die maximale Handlungsunfähigkeit?
Verbietet das Polizeigesetz, dass Menschen getötet werden?

(Einige PolG regeln die maximale Handlungsunfähigkeit speziell, andere regeln es nicht speziell)



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SirJames
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon SirJames » Fr 20. Okt 2017, 16:01


vladdi hat geschrieben: Verbietet das Polizeigesetz, dass Menschen getötet werden?
1. Es gibt nicht DAS Polizeigesetz.

2. Ja, mein Polizeigesetz (ASOG/UZwG Bln) sowie die Polizeigesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein "verbieten" (um mal bei Deiner Formulierung zu bleiben) die Tötung von Menschen. Jedes Polizeigesetz führt auf, welche Grundrechte durch selbiges eingeschränkt werden. In meinem heißt es in § 7 UZwG:
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
Vom Grundrecht auf Leben steht dort, anders als in denjenigen Landespolizeigesetzen, die den finalen Rettungsschuss normieren, nichts. Mithin ist die Formulierung "angriffs -, oder fluchtunfähig" machen, so auszulegen, dass sie keine Rechtsgrundlage für einen tödlichen Schuss bietet. Daher der Rückgriff auf § 32 StGB.
(Einige PolG regeln die maximale Handlungsunfähigkeit speziell, andere regeln es nicht speziell)
Was Du damit meinst, erschließt sich mir auch nach mehrmaligem Lesen nicht.

Gruß



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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon Controller » Fr 20. Okt 2017, 16:12

maximale Handlungsunfähigkeit

meint, so denke ich, den letalen Schuss.
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon schutzmann_schneidig » Fr 20. Okt 2017, 16:56

Controller hat geschrieben:
Do 19. Okt 2017, 19:34
ich halte den SWG in Kulinkas Fall für rechtswidrig,
sofern das eigentliche Opfer, dem ich helfen will durch den SWG gefährdet wird
kann man sich dann darauf einigen ??
Nein, denn das ist mAn in dieser Absolutheit nicht haltbar. Ganz im Gegenteil könnte es in bestimmten Konstellationen sogar rechtswidrig sein, nicht zu schießen.
Ich kann die Bewertung von SirJames nur unterstreichen. In einer solchen Lage ist es immer ein schmaler Grat. Aber es ist dem Beruf eines PVB immanent, sich mitunter auch auf diesem handlungssicher zu bewegen.
Besteht für das Opfer eine gegenwärtige Lebensgefahr, die sich also bei weiterem Zuwarten in allernächster Zeit in einem entsprechenden Schaden verwirklichen wird, dann ist der SWG zu wählen, sofern dieser mit dem kalkulierbaren Risiko für das Opfer durchgeführt werden kann, dass eine lebensbedrohliche bzw. besonders schwerwiegende Verletzung des Opfers durch den SWG deutlich weniger wahrscheinlich ist als der erstgenannte Schadenseintritt durch die Einwirkung der Straftäter.

Da muss man gar nicht den "finalen Rettungsschuss" bemühen. Mein PolG lässt den SWG in der oben genannten Konstellation ausdrücklich zu (deins im Übrigen auch). Somit kann das, wie eingangs erwähnt, letztlich sogar in einer Verpflichtung zu schießen münden.
Zum Handeln im Falle der Nothilfe hatte SirJames ja auch bereits etwas geschrieben.

Insofern: Falls sich bei sorgfältiger Abwägung die Waagschale deutlich erkennbar in Richtung gegenwärtiger Lebensgefahr für das Opfer durch Tätereinwirkung neigt, ist der SWG auch bei nicht auszuschließender Gefährdung des Opfers (damit sind übrigens sämtliche Verletzungen gemeint, nicht nur potenziell tödliche) durch diesen rechtmäßig.
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon Controller » Fr 20. Okt 2017, 18:58

schutzmann das seh ich anders.
Besteht für das Opfer eine gegenwärtige Lebensgefahr, die sich also bei weiterem Zuwarten in allernächster Zeit in einem entsprechenden Schaden verwirklichen wird, dann ist der SWG zu wählen
denn genau das hier kann niemand kalkulieren, besonders nicht in einer dynamischen Situation, in der sich die zu treffenden Ziele schnell bewegen.
Den Stress mal ganz ausser Acht gelassen, der aber natürlich noch hinzukommt.
sofern dieser mit dem kalkulierbaren Risiko für das Opfer durchgeführt werden kann, dass eine lebensbedrohliche bzw. besonders schwerwiegende Verletzung des Opfers durch den SWG deutlich weniger wahrscheinlich ist als der erstgenannte Schadenseintritt durch die Einwirkung der Straftäter.
niemand kann hier ein Risiko kalkulieren.
Mein PolG lässt den SWG in der oben genannten Konstellation ausdrücklich zu (deins im Übrigen auch)
Mein POG redet in der Regel aber von Störern, also Adressaten, die eine Gefahr verwirklichen und nur in sehr, sehr seltenen Ausnahmefällen werden Unbeteiligte in Anspruch genommen - ohne jetzt nachzuschauen, denke ich, dass dies deins auch macht.
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon Trooper » Fr 20. Okt 2017, 19:41

Die ganze Kiste wird von derartig vielen Faktoren bestimmt, daß sich eine Pauschalbeurteilung ohnehin verbietet - in jedweder Richtung.

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon schutzmann_schneidig » Sa 21. Okt 2017, 02:03

Controller hat geschrieben:
Fr 20. Okt 2017, 18:58
denn genau das hier kann niemand kalkulieren, besonders nicht in einer dynamischen Situation, in der sich die zu treffenden Ziele schnell bewegen.
Genau das wird von einem PVB aber verlangt. In jeder Situation. Da bildet auch eine dynamische, komplexe und gefahrenträchtige Hochstresssituation keine Ausnahme. Das ist Teil der Beurteilung der Lage und es mündet in einem Entschluss, der da lauten kann: Schießen oder Nichtschießen. Einen Automatismus gibt es nicht. Weder in die eine noch in die andere Richtung.
Mein POG redet in der Regel aber von Störern, also Adressaten, die eine Gefahr verwirklichen und nur in sehr, sehr seltenen Ausnahmefällen werden Unbeteiligte in Anspruch genommen - ohne jetzt nachzuschauen, denke ich, dass dies deins auch macht.
Ja, und um genau solch einen Ausnahmefall geht es hier. Normiert in § 63 (4) S. 2 POG RLP.
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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon vladdi » Sa 21. Okt 2017, 07:20

Da Notwehr nicht an Verhältnismäßigkeit gebunden ist, sollte jeglicher Zwang nach dem Polizeigesetz erfolgen. Wenn in der strengen materiellen und formellen Prüfung im Nachgang die Rechtswidrigkeit festgestellt würde, dann greift Notwehr als Rechtfertigung in der Frage, ob der Polizist sich strafbar gemacht hatte.

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon SirJames » Sa 21. Okt 2017, 08:03

vladdi hat geschrieben:Da Notwehr nicht an Verhältnismäßigkeit gebunden ist, sollte jeglicher Zwang nach dem Polizeigesetz erfolgen. Wenn in der strengen materiellen und formellen Prüfung im Nachgang die Rechtswidrigkeit festgestellt würde, dann greift Notwehr als Rechtfertigung in der Frage, ob der Polizist sich strafbar gemacht hatte.
Moin,

ignorierst Du eigentlich absichtlich die (polizeigesetzliche) Rechtslage in einigen Bundesländern?

Gruß

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon vladdi » Sa 21. Okt 2017, 08:27

James
Ich habe doch geschrieben, wie ich das sehe

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon SirJames » Sa 21. Okt 2017, 09:03

vladdi hat geschrieben:James
Ich habe doch geschrieben, wie ich das sehe
Nein. Du stellst verallgemeinernde und im großen und ganzen rechtlich nicht zu haltende Behauptungen in den Raum und bist selbst auf Nachfrage nicht Willens oder in der Lage wenigstens den Versuch einer (rechtlichen) Erläuterung zu unternehmen, sondern winkst einfach ab.

Wenn das Dein Stil ist, ok - ich empfinde ihn in der Sache als mindestens fragwürdig und auf persönlicher Ebene als überaus unhöflich.

Gruß

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon vladdi » Sa 21. Okt 2017, 09:59

Ich habe meine Auffassung (Perlen für die Säue) kurz dargestellt.
Wenn kein Interesse besteht sich mit anderen auseinanderzusetzen, kann ich meine Zeit sinnvoller nutzen.

Nur eine Anmerkung: das Thema (tödlichet SWG) war rechtlich umstritten. Streit bedeutet mehrere Ansichten. 13 Länder haben Rechtsgrundlagen geschaffen. Jedoch,wenn es Streit und Ansichten gab, ist es dann nicht anmaßend wenn irgendein anonymer CZ User die allgemeingültige alleinige Rechtsauffassung meint zu wissen, und andere Auffassung nicht akzeptiert? Man muss ja meiner Auffassung nicht folgen.


Ich übe Zwang nur nach Polizeirecht aus und ich schieße nur auf Handlungsunfähigkeit/ Angriffsunfähigkeit - also ich hoffe niemals schießen zu müssen!
Ich weiß, dass mancher Zwang einer verwaltungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten würde, so dass ein Gericht Notwehr zu prüfen hat. Ich weiß weiterhin, dass Schusswaffengebrauch keiner verwaltungsgerichtlichen prüfen unterliegen wird, sondern nur der strafrechtlichen Fragestellung, somit Notwehr.
Das ändert aber nichts an meiner Auffassung, an meiner Begründung, wie ich meinen Zwang begründe.
Zuletzt geändert von vladdi am Sa 21. Okt 2017, 09:59, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Sa 21. Okt 2017, 10:01

Du schaffst es seit mindestens 14 Jahren trotz mehrfacher Sperrung nicht, deine Zeit sinnvoller zu nutzen. :gruebel:
:lah:

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Re: Schusswaffeneinsatz

Beitragvon vladdi » Sa 21. Okt 2017, 10:05

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Du schaffst es seit mindestens 14 Jahren trotz mehrfacher Sperrung nicht, deine Zeit sinnvoller zu nutzen. :gruebel:
Wenn du mir etwas zu sagen hast, dann nutze die pN Funktion. Ansonsten darfst du dich zum Thema gerne beteiligen


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