Diebstahl od. Unterschlagung
Diebstahl od. Unterschlagung
Angenommen es wird ein KFZ unbefugt genutzt und nach der Fahrt entschließt sich der Täter, ein paar CD´s, die er soeben im Handschuhfach gefunden hat, mitzunehmen. Wäre das ein Diebstahl od. eine Unterschlagung. Meiner Auffassung nach wäre das ein Diebstahl. Immerhin weiß der Eigentümer, wo sich die CD´s befindet.... :???:
Diebstahl od. Unterschlagung
Eben nicht, wein sein Auto unbefugt genutzt wird hat er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Ahnung mehr wo sich das Auto befindet und somit auch nicht wo die Cd´s sind.
Ich würde hier natür lich den Herrschaftswillen begründen können, aber ich denke das es an der Herrschaftsmöglichkeit scheitert. Wie soll er Gewahrsam ausüben wenn er nichtmal weiss wo sein Auto ist?
Man müsste vielleicht etwas mehr zu dem Sachverhalt hören, aber so würde ich eine Unterschlagung begründen.
Ich würde hier natür lich den Herrschaftswillen begründen können, aber ich denke das es an der Herrschaftsmöglichkeit scheitert. Wie soll er Gewahrsam ausüben wenn er nichtmal weiss wo sein Auto ist?
Man müsste vielleicht etwas mehr zu dem Sachverhalt hören, aber so würde ich eine Unterschlagung begründen.
Ein Mann, der aus dem 40. Stockwerk eines Hochhauses sprang sagte sich immer wieder: "Bis hierher lief es noch ganz gut, bis hierher lief es noch ganz gut... " Doch wichtig ist nicht der Fall, sondern der Aufprall. Aus: LA HAINE -Hass-
Diebstahl od. Unterschlagung
... dummer Beitrag ... gelöscht ;)
Zuletzt geändert von Gast am So 6. Feb 2005, 22:20, insgesamt 1-mal geändert.
Diebstahl od. Unterschlagung
Also irgendwie hab ich den Eindruck als hättest Du es grad verdreht?!
Denn wenn er über die Sachen keinen Gewahrsam mehr hat kann dieser wohl auch nicht gebrochen werden - also ist Diebstahl nicht mehr zu begründen
Denn wenn er über die Sachen keinen Gewahrsam mehr hat kann dieser wohl auch nicht gebrochen werden - also ist Diebstahl nicht mehr zu begründen
Diebstahl od. Unterschlagung
Und wie Recht Du hast, man bin ich verwirrt manchmal ;)
Wird geändert ...
Micha
Wird geändert ...
Micha
Diebstahl od. Unterschlagung
Also, ich habe mal nachgeschlagen.
Wer nach einer unbefugten Ingebrauchnahme das Fahrzeug stiehlt bzw. Sachen daraus mitnimmt, begeht eine Unterschlagung (PolFaHa 2-1-0, Ziff. 2.1.6 zu § 248 b StGB).
Micha
Wer nach einer unbefugten Ingebrauchnahme das Fahrzeug stiehlt bzw. Sachen daraus mitnimmt, begeht eine Unterschlagung (PolFaHa 2-1-0, Ziff. 2.1.6 zu § 248 b StGB).
Micha
- Controller
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Diebstahl od. Unterschlagung
Schöne juristische Haarspalterei
Diese Frage zu klären wäre erst angebracht, wenn der Täter ermittelt und vernommen wird !
Wozu ist dies also wichtig, außer einer Hausarbeit oder im Studium bei der FH ?
Im praktischen Beruf wirst du eine Diebstahlsanzeige wegen des PKW -Diebstahls aufnehmen; mir wurde und wird immer wieder von Staatsanwälten bestätigt, dass die gesamte Einordnung nach Straftatbeständen, die wir bei der Anzeigenaufnahme vornehmen eigentlich unnötig ist.
Die STA zimmert sich ihre Anklage je nach Aktenlage sowieso selbst, wichtig für uns ist "nur" eine grobe Einschätzung des Tatbestandes wegen der möglichen Rechtsfolgen und Maßnahmen, die getroffen werden können/müssen.
Diskutieren wir doch mal, ob es während des Studiums überhaupt sinnvoll ist, Fälle durchzuarbeiten, die in monatelangen Verfahren höchstrichterlich entschieden wurden.
Das geht nach meiner Ansicht viel zu weit und führt zu tief in ein "Jurastudium" hinein.
Die Zeit könnte sinnvoller angewandt werden.
Controller
Diese Frage zu klären wäre erst angebracht, wenn der Täter ermittelt und vernommen wird !
Wozu ist dies also wichtig, außer einer Hausarbeit oder im Studium bei der FH ?
Im praktischen Beruf wirst du eine Diebstahlsanzeige wegen des PKW -Diebstahls aufnehmen; mir wurde und wird immer wieder von Staatsanwälten bestätigt, dass die gesamte Einordnung nach Straftatbeständen, die wir bei der Anzeigenaufnahme vornehmen eigentlich unnötig ist.
Die STA zimmert sich ihre Anklage je nach Aktenlage sowieso selbst, wichtig für uns ist "nur" eine grobe Einschätzung des Tatbestandes wegen der möglichen Rechtsfolgen und Maßnahmen, die getroffen werden können/müssen.
Diskutieren wir doch mal, ob es während des Studiums überhaupt sinnvoll ist, Fälle durchzuarbeiten, die in monatelangen Verfahren höchstrichterlich entschieden wurden.
Das geht nach meiner Ansicht viel zu weit und führt zu tief in ein "Jurastudium" hinein.
Die Zeit könnte sinnvoller angewandt werden.
Controller
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Diebstahl od. Unterschlagung
naja...ich weiss ja nicht. also soooooo weit führt es ja nun auch nicht einen Diebstahl von einer Unterschlagung zu unterscheiden. Also ich glaub da kann man sich doch schonmal Gedanken drüber machen was da nun vorliegt. mir zumindest macht es spaß mit solchenGesetzen umgehen zu können und nicht nur zu wissen....hmmm, ja könnte jetzt ein diebstahl sein. aber es liegt ja keine aneignunsagsicht vor, also ist es nur eine unbefugte ingebrauchnahme.
aber so ist das halt unterschiedlich bei jedem....
aber so ist das halt unterschiedlich bei jedem....
Diebstahl od. Unterschlagung
@Controller:
Juten Morgen. In einige Fällen gebe ich Dir Recht, wird erst nach umfangreichen Ermittlungen feststehen, weshalb jemand angeklagt wird etc. Aber um bei dem Beispiel zu bleiben. Sagst Du zu mir Du möchtest nicht, dass ich mit Deinem Fahrrad zu ReWe fahre und ich erlaube es mir trotzdem und nehme es mir einfach und Du rufst dann die Polizei, wird sicherlich schnell herauskommen im Gespräch mit Dir, dass ich es nicht entwenden wollte, sondern es einfach nur benutzt wird um nach ReWe zu fahren. Da sollte man dann als Beamter schon wissen dass es den 248 b gibt und dann würde ich auch dementsprechend eine Anzeige fertigen und nicht wegen Diebstahls.
Also meine Meinung ist genau die des letzten Gastes. Ein einigermaßen gutes Verständnis vom Strafrecht sollte man schon haben, schließlich geht man tagtäglich mit Straftaten um. Desweiteren ist dies noch viel wichtiger wenn man zur Kripo wechselt. Wer da nicht unterscheiden kann und entsprechend vernimmt, sieht denke ich alt aus.
Gruß
Micha
Juten Morgen. In einige Fällen gebe ich Dir Recht, wird erst nach umfangreichen Ermittlungen feststehen, weshalb jemand angeklagt wird etc. Aber um bei dem Beispiel zu bleiben. Sagst Du zu mir Du möchtest nicht, dass ich mit Deinem Fahrrad zu ReWe fahre und ich erlaube es mir trotzdem und nehme es mir einfach und Du rufst dann die Polizei, wird sicherlich schnell herauskommen im Gespräch mit Dir, dass ich es nicht entwenden wollte, sondern es einfach nur benutzt wird um nach ReWe zu fahren. Da sollte man dann als Beamter schon wissen dass es den 248 b gibt und dann würde ich auch dementsprechend eine Anzeige fertigen und nicht wegen Diebstahls.
Also meine Meinung ist genau die des letzten Gastes. Ein einigermaßen gutes Verständnis vom Strafrecht sollte man schon haben, schließlich geht man tagtäglich mit Straftaten um. Desweiteren ist dies noch viel wichtiger wenn man zur Kripo wechselt. Wer da nicht unterscheiden kann und entsprechend vernimmt, sieht denke ich alt aus.
Gruß
Micha
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Diebstahl od. Unterschlagung
Klar Steve, stimmt schon. Aber das will ich ja auch gar nicht in Abrede stellen. Es geht doch vielmehr darum, dass zu viel hochtheorethisches gepaukt wird.
Beispiel Tankstelle
Jemand tankt und fährt weg ohne zu zahlen....
Möglichkeiten
1.) Betrug
2.) Diebstahl
3.) Unterschlagung
je nach der subjektiven Voraussetzung.
Die ist aber im ersten Moment, also bei der Anzeigenaufnahme mal völlig uninteressant, weil ich keinen Täter habe.
Ich denke, dass jeder Schutzmann
Du kommst in vielen Fällen nicht darum herum, am Tatort erst mal alle erforderlichen Feststellungen zu treffen, also die nackten Tatsachen festzuhalten.
Eine rechtliche Subsumierung findet dann erst später auf der Dienststelle nach dem Studium entsprechender Unterlagen statt.
Du musst dich später im Beruf eh weiterqualifizieren und besonders je nach Zugehörigkeit zu einem Fachkommisariat kommst du mit dem zuvor vermittelten Rüstzeug sowieso nicht weit.
Dafür ist die Rechtsmaterie zu komplex.
Obwohl Eins ins Andere greift, scheint es mir sinnvoller mehr Augenmerk auf das Eingriffsrecht zu legen.
Nicht das wir uns falsch verstehen; ich will hier nicht die Ausbildung revolutionieren, aber einige Zweige treiben Blüten, die zu weit gehen.
Controller
Beispiel Tankstelle
Jemand tankt und fährt weg ohne zu zahlen....
Möglichkeiten
1.) Betrug
2.) Diebstahl
3.) Unterschlagung
je nach der subjektiven Voraussetzung.
Die ist aber im ersten Moment, also bei der Anzeigenaufnahme mal völlig uninteressant, weil ich keinen Täter habe.
Ich denke, dass jeder Schutzmann
hat aber die Haarspalterreien in der Ausbildung schon zu weit führen.ein einigermaßen gutes Verständnis vom Strafrecht
Du kommst in vielen Fällen nicht darum herum, am Tatort erst mal alle erforderlichen Feststellungen zu treffen, also die nackten Tatsachen festzuhalten.
Eine rechtliche Subsumierung findet dann erst später auf der Dienststelle nach dem Studium entsprechender Unterlagen statt.
Du musst dich später im Beruf eh weiterqualifizieren und besonders je nach Zugehörigkeit zu einem Fachkommisariat kommst du mit dem zuvor vermittelten Rüstzeug sowieso nicht weit.
Dafür ist die Rechtsmaterie zu komplex.
Obwohl Eins ins Andere greift, scheint es mir sinnvoller mehr Augenmerk auf das Eingriffsrecht zu legen.
Nicht das wir uns falsch verstehen; ich will hier nicht die Ausbildung revolutionieren, aber einige Zweige treiben Blüten, die zu weit gehen.
Controller
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- Verstorben am 09.08.2021 -
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Antwort Versuch
Meiner Meinung nach liegt bezüglich der benutzung des Kfz § 248b StGB. Und die CD´s im Handschuhfach unterliegen dem Herrschaftswillen des Inabers. Problematisch ist die Tatsache, dass das Auto schon vor der Tat gestohlen hat. Jedoch hat der Täter erst eine gefestigte Sachherrschaft, wenn er die CD´s aus dem Auto des Opfers entfernt. Denn ansonsten wäre der Inhalt von einem Herrschaftswillen des Opfers getragen. Man denke nur an den Fall Opa vergißt wo das Auto steht, er würde damit ja nicht den Herrschaftswillen an dem Inhalt verlieren. Also handelt es sich um Diebstahl, da das Merkmal der Wegnahme vorliegt (meines Erachtens). Für die Praxis dürfte es auch schwer sein nachzuweisen wann der Entschluss zur Wegnahme gefasst wurde.
Diebstahl od. Unterschlagung
ich würde auch auf Diebstahl tippen. Wen die CD's im Handschuhfach liegen, weiß der Inhaber, dass sie auch dort liegen und geht davon aus, keiner werde sie wegnehmen. Weil er eben weiß, sie sind noch im Handschuhfach des Wagens, hat er noch Gewahrsam über diese Sache.
Mal von der Seite gesehen: Würde er einen doppelten Diebstahl begehen, wenn er das Auto mitsamt der CD's klauen würde, ohne sie anzurühren?
Gruß "P"
Mal von der Seite gesehen: Würde er einen doppelten Diebstahl begehen, wenn er das Auto mitsamt der CD's klauen würde, ohne sie anzurühren?
Gruß "P"
Diebstahl od. Unterschlagung
Er würde dann keinen "doppelten Diebstahl" begehen, da er ja bezüglich der CD´s ja keine Zueignunsabsicht hatte. Auch hatte er kein Wissen und Wollen (Absicht die Tat zu tun) bezüglich der CD´s wenn er nicht wusste, dass sie da sind. Also nur unbefugte Benutzung von Kfz §248b StGB. Also nicht einmal Dienstahl, da er sich das Kfz ja auch nicht zueignen wollte, sondern es lediglich benutzt hat...
Unterschlagung?
also meiner Anischt nach muß ich für eine Unterschlagung etwas vorerst willentlich von dem Gewahrsamsinhaber erhalten, um es dann durch die Nichtzurückgabe (=Gewahrsamsbruch) zu unterschlagen!!!
Diebstahl od. Unterschlagung
Die Unterschlagung stellt einen Auffangtatbestand da. Die herrschende Meinung nimmt an, dass mit den Worten "die er in Besitz oder in Gewahrsam hat" aus dem Gesetzestext, lediglich ein Hinweis darauf erfolgen soll dass dies eine Wegnahme ohne Gewahrsamsbruch darstellt. Somit ist eine Unterschlagung gegeben wenn das Opfer an der Sache keinen Gewahrsam mehr hat...Deswegen gibt es ja auch die strafbare Fundunterschlagung die ansonsten nicht strafbar wäre, wenn bei einer Unterschlagung etwas vorerst willentlich von dem Gewahrsamsinhaber erhalten werden muss, um es dann durch die Nichtzurückgabe (=Gewahrsamsbruch) zu unterschlagen.
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