Beitragvon highwayman10 » Di 24. Mär 2009, 09:31
[quote=""MightyMike""]
Noch was zum Thema Verkehr:
Bei uns in BW gibt es ja auch die GvDler - Also gemeindlicher Vollzugsdienst, was dem Ordnungsamt entspricht. Diese sind nicht befugt FLIEßENDEN Verkehr zu regeln bzw anzuhalten! Habend eswegen schon nen Rechtsstreit angezettelt (und gewonnen).[/quote]
Hi MightyMike,
wir kennen uns ja bereits! ;-D
Wie üblich muss ich dir wiedersprechen.
Die Aufgabenbefugnis des GVD ergibt sich aus dem StVO § 36 Abs. 1; DVOPolG § 31 Abs. 1. Ich habe dir hier einen Artikel von Huttner eingestellt:
Quelle:
BWGZ, Die Gemeinde 15 vom 15. August 1996, S. 467, hrsg. vom Gemeindetag Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:
1996-08-15
Autor:
Huttner, Georg
Anhalterechte für gemeindliche Vollzugsbedienstete
Text:
Von Georg Huttner (Der Autor ist Ordnungsamtsleiter der Stadt Eislingen/Fils.)
Es stellt sich nach Bekanntgabe der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVOPolG) vom 16. 9. 1994 (GBl. S. 567) immer wieder die Frage, in welchen Fällen des Verkehrsrechts haben gemeindliche Vollzugsbedienstete ein Anhalterecht? Nicht eingegangen wird bei dieser Darstellung auf Anhalterechte nach § 16 StrG und Polizeirecht.
Gemäß § 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten zu befolgen. Zu diesem Zweck dürfen sie den Verkehr anhalten. Nach § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Gemeindliche Vollzugsbedienstete haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten (§ 80 Abs. 2 PolG). Damit steht gemeindlichen Vollzugsbediensteten grundsätzlich das Anhalterecht auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 StVO zu, dies jedoch mit der Einschränkung, daß dies nur für den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereich gilt.
§ 31 Abs. 1 DVOPolG legt fest, welche Aufgaben die Ortspolizeibehörden den gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragen dürfen. In Frage kommen bei dieser Aufzählung folgende Vollzugsaufgaben mit Anhalterechten:
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) DVOPolG. Beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot Verkehrshindernisse zu bereiten (§ 32 StVO). Zum Beispiel, ein LKW fährt durch die Gemeinde und verliert dabei Teile seiner Ladung oder hinterläßt eine längere, breite Benzinspur.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 c) DVOPolG. Bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen (zum Beispiel Friedhof- und Wanderwege), Gehwegen, Sonderwegen (gemeint sind wohl Fuß-, Rad- und Reitwege) sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen (nicht der Öffentlichkeit gewidmete, hauptsächlich Privatstraßen, welche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden). Bei den aufgeführten Wegen hat sich der Verordnungsgeber wohl an § 3 Abs. 2 Nr. 4 StrG orientiert, jedoch die Terminologie nicht gleich gestaltet. Beispiele zu dieser Vollzugsaufgabe: unerlaubtes Radfahren auf einem Gehweg, unerlaubtes Reiten auf einem Gehweg, unerlaubtes Befahren eines Feldweges, unerlaubtes Durchfahren einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen tatsächlich öffentlichen, nicht gewidmeten (Privat-) Straße.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 d) DVOPolG. Bei der Überwachung der Durchfahrtsverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten. Gemeint an Durchfahrtsverboten sind wohl die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten (zum Beispiel LKW), das Zeichen 242 bei Fußgängerzonen sowie Verkehrsverbote in Kur- und Erholungsorten nach § 45 Abs. 1 a) StVO.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 e) DVOPolG. Bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen. Zu beachten ist, daß die gemeindlichen Vollzugsbediensteten hier nur unterstützend wirken dürfen.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 f) DVOPolG. Bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann. Typisches Beispiel hierfür ist eine Verkehrsregelung durch den gemeindlichen Vollzugsdienst nach einem Verkehrsunfall bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes.
Weitere Zuständigkeiten können mit Zustimmung des Regierungspräsidiums gemäß § 31 Abs. 2 DVOPolG übertragen werden. Diese dürften sich jedoch größtenteils nicht auf Anhalterechte auswirken.
Beim Anhalten von Fahrzeugen sollten gemeindliche Vollzugsbedienstete folgendes beachten:
Soweit sie in Zivil nicht als gemeindliche Vollzugsbedienstete deutlich erkennbar sind, muß eine Weisung nicht befolgt werden. Das Herausstrecken einer Kelle aus einem nicht ausreichend gekennzeichneten Fahrzeug genügt nicht. Dies bedeutet, die anhaltenden Personen müssen durch Kleidung oder Fahrzeug erkennbar sein. Es ist stets darauf zu achten, daß das Anhalten keine Gefährdungen hervorruft.
Normenkette:
StVO § 36 Abs. 1; DVOPolG § 31 Abs. 1
------------------------------
Der Artikel ist zwar von 1996, aber immer noch aktuell, da sich die rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.
Dazu kommt noch:
Die örtliche Bußgeldbehörde ist im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeit nach Maßgabe der §§ 163 b, 163 c StPO in Verbindung
mit § 46 Abs. 1 OWiG befugt, die zur Feststellung der Identität eines Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere das Anhalten des Betroffenen.
Das Anhalten ermöglicht die eindeutige Identifizierung der Fahrerin oder des Fahrers.
Das heißt es kommt natürlich darauf an, welche Ordnungswidrigkeiten ein GVB verfolgen darf (Zuständigkeit innerhalb seiner Funktion als Mitarbeiter der Bußgeldstelle), da ihm hier nach § 46 Owi in Verb. mit § 163b StPO ein Anhalterecht zusteht. Dass heisst bei Ordnungswidrigkeiten die er verfolgen darf, steht ihm durchaus ein Anhalterecht durchaus zu.
---------------------------
Eine umfassendes Recht in den fließenden Verkehr einzugreifen ergibt sich daraus nicht, aber zu sagen, ein GVB darf überhaupt nicht in den Fließenden Verkehr eingreifen, ist falsch.
Gruss,
Highwayman 8)