Eigene Sektion für Ordnungsbehörden/Ordnungsämter

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Beitragvon MightyMike » Mo 23. Mär 2009, 23:56

Um ein kleines Beispiel aus dem Bereich ruhender Verkehr zu nennen. Während das Amt in regelmäßigen Abständen komplette Stadtviertel in den Nächten "leerräumt" in Form von Abschleppaktionen, prüfe ich immernoch die Zweck- und Verhältnismäßigkeit meiner Amtshandlung in jedem Fall einzeln. Es liegt nicht an den einzelnen "Mitarbeitern", also möchte ich hier niemand angreifen, sondern immer an der Führung...das allerdings hat der PVD und das O-Amt gemeinsam.
Noch was zum Thema Verkehr:

Bei uns in BW gibt es ja auch die GvDler - Also gemeindlicher Vollzugsdienst, was dem Ordnungsamt entspricht. Diese sind nicht befugt FLIEßENDEN Verkehr zu regeln bzw anzuhalten! Habend eswegen schon nen Rechtsstreit angezettelt (und gewonnen).
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Beitragvon highwayman10 » Di 24. Mär 2009, 09:31

[quote=""MightyMike""]

Noch was zum Thema Verkehr:

Bei uns in BW gibt es ja auch die GvDler - Also gemeindlicher Vollzugsdienst, was dem Ordnungsamt entspricht. Diese sind nicht befugt FLIEßENDEN Verkehr zu regeln bzw anzuhalten! Habend eswegen schon nen Rechtsstreit angezettelt (und gewonnen).[/quote]

Hi MightyMike,

wir kennen uns ja bereits! ;-D

Wie üblich muss ich dir wiedersprechen.

Die Aufgabenbefugnis des GVD ergibt sich aus dem StVO § 36 Abs. 1; DVOPolG § 31 Abs. 1. Ich habe dir hier einen Artikel von Huttner eingestellt:

Quelle:
BWGZ, Die Gemeinde 15 vom 15. August 1996, S. 467, hrsg. vom Gemeindetag Baden-Württemberg

Erscheinungsdatum:
1996-08-15
Autor:
Huttner, Georg

Anhalterechte für gemeindliche Vollzugsbedienstete

Text:
Von Georg Huttner (Der Autor ist Ordnungsamtsleiter der Stadt Eislingen/Fils.)

Es stellt sich nach Bekanntgabe der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVOPolG) vom 16. 9. 1994 (GBl. S. 567) immer wieder die Frage, in welchen Fällen des Verkehrsrechts haben gemeindliche Vollzugsbedienstete ein Anhalterecht? Nicht eingegangen wird bei dieser Darstellung auf Anhalterechte nach § 16 StrG und Polizeirecht.

Gemäß § 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten zu befolgen. Zu diesem Zweck dürfen sie den Verkehr anhalten. Nach § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Gemeindliche Vollzugsbedienstete haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten (§ 80 Abs. 2 PolG). Damit steht gemeindlichen Vollzugsbediensteten grundsätzlich das Anhalterecht auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 StVO zu, dies jedoch mit der Einschränkung, daß dies nur für den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereich gilt.

§ 31 Abs. 1 DVOPolG legt fest, welche Aufgaben die Ortspolizeibehörden den gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragen dürfen. In Frage kommen bei dieser Aufzählung folgende Vollzugsaufgaben mit Anhalterechten:

- § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) DVOPolG. Beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot Verkehrshindernisse zu bereiten (§ 32 StVO). Zum Beispiel, ein LKW fährt durch die Gemeinde und verliert dabei Teile seiner Ladung oder hinterläßt eine längere, breite Benzinspur.

- § 31 Abs. 1 Nr. 2 c) DVOPolG. Bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen (zum Beispiel Friedhof- und Wanderwege), Gehwegen, Sonderwegen (gemeint sind wohl Fuß-, Rad- und Reitwege) sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen (nicht der Öffentlichkeit gewidmete, hauptsächlich Privatstraßen, welche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden). Bei den aufgeführten Wegen hat sich der Verordnungsgeber wohl an § 3 Abs. 2 Nr. 4 StrG orientiert, jedoch die Terminologie nicht gleich gestaltet. Beispiele zu dieser Vollzugsaufgabe: unerlaubtes Radfahren auf einem Gehweg, unerlaubtes Reiten auf einem Gehweg, unerlaubtes Befahren eines Feldweges, unerlaubtes Durchfahren einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen tatsächlich öffentlichen, nicht gewidmeten (Privat-) Straße.

- § 31 Abs. 1 Nr. 2 d) DVOPolG. Bei der Überwachung der Durchfahrtsverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten. Gemeint an Durchfahrtsverboten sind wohl die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten (zum Beispiel LKW), das Zeichen 242 bei Fußgängerzonen sowie Verkehrsverbote in Kur- und Erholungsorten nach § 45 Abs. 1 a) StVO.

- § 31 Abs. 1 Nr. 2 e) DVOPolG. Bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen. Zu beachten ist, daß die gemeindlichen Vollzugsbediensteten hier nur unterstützend wirken dürfen.

- § 31 Abs. 1 Nr. 2 f) DVOPolG. Bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann. Typisches Beispiel hierfür ist eine Verkehrsregelung durch den gemeindlichen Vollzugsdienst nach einem Verkehrsunfall bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes.

Weitere Zuständigkeiten können mit Zustimmung des Regierungspräsidiums gemäß § 31 Abs. 2 DVOPolG übertragen werden. Diese dürften sich jedoch größtenteils nicht auf Anhalterechte auswirken.

Beim Anhalten von Fahrzeugen sollten gemeindliche Vollzugsbedienstete folgendes beachten:

Soweit sie in Zivil nicht als gemeindliche Vollzugsbedienstete deutlich erkennbar sind, muß eine Weisung nicht befolgt werden. Das Herausstrecken einer Kelle aus einem nicht ausreichend gekennzeichneten Fahrzeug genügt nicht. Dies bedeutet, die anhaltenden Personen müssen durch Kleidung oder Fahrzeug erkennbar sein. Es ist stets darauf zu achten, daß das Anhalten keine Gefährdungen hervorruft.

Normenkette:
StVO § 36 Abs. 1; DVOPolG § 31 Abs. 1

------------------------------

Der Artikel ist zwar von 1996, aber immer noch aktuell, da sich die rechtlichen Grundlagen nicht geändert haben.

Dazu kommt noch:
Die örtliche Bußgeldbehörde ist im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeit nach Maßgabe der §§ 163 b, 163 c StPO in Verbindung
mit § 46 Abs. 1 OWiG befugt, die zur Feststellung der Identität eines Betroffenen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere das Anhalten des Betroffenen.
Das Anhalten ermöglicht die eindeutige Identifizierung der Fahrerin oder des Fahrers.

Das heißt es kommt natürlich darauf an, welche Ordnungswidrigkeiten ein GVB verfolgen darf (Zuständigkeit innerhalb seiner Funktion als Mitarbeiter der Bußgeldstelle), da ihm hier nach § 46 Owi in Verb. mit § 163b StPO ein Anhalterecht zusteht. Dass heisst bei Ordnungswidrigkeiten die er verfolgen darf, steht ihm durchaus ein Anhalterecht durchaus zu.

---------------------------

Eine umfassendes Recht in den fließenden Verkehr einzugreifen ergibt sich daraus nicht, aber zu sagen, ein GVB darf überhaupt nicht in den Fließenden Verkehr eingreifen, ist falsch.


Gruss,

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Beitragvon Tantalus » Di 24. Mär 2009, 09:41

also ich muss MICHI nun wirklich recht geben, dass es doch überall so extrem unterschiedlich ist, dass die Leute selbst nicht mal wissen, was Sache ist - siehe die letzten beiden Threads.

Da sollte man lieber eine eigene "Ordnungszone.de" erschaffen und mit hier verlinken ^^ würde sich vllt. lohnen.
Dort sollte man jedoch für jede Stadt ne eigene Sektion machen... Das wären dann tausende Sektionen :mrgreen:
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Beitragvon spADer » Di 24. Mär 2009, 10:27

Käptn hat doch den entscheidenden Hinweis bzgl eures Begehrens gegeben
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Beitragvon highwayman10 » Di 24. Mär 2009, 10:50

[quote=""Tantalus""]also ich muss MICHI nun wirklich recht geben, dass es doch überall so extrem unterschiedlich ist, dass die Leute selbst nicht mal wissen, was Sache ist - siehe die letzten beiden Threads.

Da sollte man lieber eine eigene "Ordnungszone.de" erschaffen und mit hier verlinken ^^ würde sich vllt. lohnen.
Dort sollte man jedoch für jede Stadt ne eigene Sektion machen... Das wären dann tausende Sektionen :mrgreen:[/quote]

Hi Tantalus,

der GVD in Baden-Württemberg ist im Polizeigesetz und in der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetzt geregelt und die Rechte und Pflichten sind somit landesweit die gleichen. Und wer sich informiert, weiß sehr wohl was Sache ist.

Die Kommunen unterscheiden sich nur hinsichtlich Ausstattung, Aufgabenschwerpunkte und Auftreten, mehr aber auch nicht!

Das z.B. ein GVB in der Landeshauptstadt Stuttgart, Diensthund und Schußwaffe hat, ändert nichts daran, dass er die gleiche Rechte und Pflichten hat, wie der GVB in Bad Krozingen (auch wenn dieser keine Schußwaffe und keinen Diensthund hat).

Ich denke die Copzone vergibt hier eine Chance! Man sollte doch nicht vergessen, dass die "Kundschaft" der Copzone großteils Berufsanfänger sind, welche sich eventuell auch dafür interessieren, wie den die Alternative hierzu aussieht (ob die nun Stadtpolizei oder Vollzugsdienst heisst) und vor allem, welche Voraussetzungen man benötigt um hier überhaupt Fuß zu fassen.

Letztes Jahr haben zwei Kommunen eine eigene Berufsausbildung für diesen Bereich geschaffen:

http://www.duesseldorf.de/stellen/ausbi ... fa_osd.pdf

http://www.derwesten.de/nachrichten/sta ... etail.html

Die Stadtpolizei in Frankfurt und in Offenbach betreiben zwischenzeitlich einen ebenso großen Aufwand, was Personalauswahl und Ausbildung betrifft. So dass man auch von der Copzone erwartet, eine umfassende Information und Antworten zu diesen Themen zu erhalten (mit allen negativen Zwischentönen der Polizeibeamten zu dem Tätigkeitsfeld und der Ausbildung des Ordnungsamtes).

Gruss,

Highwayman 8)

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Beitragvon Kaeptn_Chaos » Di 24. Mär 2009, 12:57

So dass man auch von der Copzone erwartet, eine umfassende Information und Antworten zu diesen Themen zu erhalten (mit allen negativen Zwischentönen der Polizeibeamten zu dem Tätigkeitsfeld und der Ausbildung des Ordnungsamtes).
Diese Aussage halte ich für vermessen und die glaube ich auch nicht.

Sicher ist manch eine froh, wenn er hier Infos zu Alternativen findet, aber wer als 'Unbeleckter' oder auch als Insider erstmals auf die copzone geht, hat mit Sicherheit eine andere Erwartungshaltung als auf Ordnungsamt Infos zu stoßen.
:lah:

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Beitragvon MightyMike » Di 24. Mär 2009, 13:12

Eine umfassendes Recht in den fließenden Verkehr einzugreifen ergibt sich daraus nicht, aber zu sagen, ein GVB darf überhaupt nicht in den Fließenden Verkehr eingreifen, ist falsch.
Er ist kein GVB sondern vom GVD. Bei uns sind das Angestellte, keine Beamten :wink:

Er darf es überhaupt nicht - auch nicht auf irgend nem Acker oder sonstwo. Dies wurde uns dann sogar nich gerichtlich bestätigt.

Ich bin gerade in Eile und dann ein paar Tage weg. Ich lasse dir das Pamphlet zukommen bzw werde hier posten.
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Beitragvon highwayman10 » Di 24. Mär 2009, 13:41

[quote=""MightyMike""]
Eine umfassendes Recht in den fließenden Verkehr einzugreifen ergibt sich daraus nicht, aber zu sagen, ein GVB darf überhaupt nicht in den Fließenden Verkehr eingreifen, ist falsch.
Er ist kein GVB sondern vom GVD. Bei uns sind das Angestellte, keine Beamten :wink:

Er darf es überhaupt nicht - auch nicht auf irgend nem Acker oder sonstwo. Dies wurde uns dann sogar nich gerichtlich bestätigt.

Ich bin gerade in Eile und dann ein paar Tage weg. Ich lasse dir das Pamphlet zukommen bzw werde hier posten.[/quote]

Hi,

es gibt keine Angestellten mehr im öffentlichen Dienst, es sind jetzt alles Beschäftigte! ;-D
Von der Stellung her ist es egal, ob er Beamter oder Beschäftigter ist!
Die Rechtsbegriff heisst: "Gemeindliche Vollzugsbedienstete"!

Ich bitte darum!
Sende es mir aber besser zu, da es eigentlich mit dem Threadthema nur indirekt zu tun hat.

Es kann durchaus sein, dass dieser GVD seinen Aufgabenbereich verlassen hat, es kommt aber immer auf den Einzelfall an!
Und wenn ich ehrlich bin, ich habe auch schon falsche Entscheidungen (weil von falschen Informationen und Annahmen geleitet) von Gerichten/Richtern gesehen (mir fällt da immer Sigmaringen bei uns im Land ein (Gewahrsam), oder das Urteil der zwei Bundespolizisten von Mainz, dass anschließend von Koblenz aufgehoben wurde).


Danke,

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Beitragvon Vito » Di 24. Mär 2009, 15:00

[quote=""MICHI""]also, ich hatte heute morgen nach dem nachtdienst noch das "vergnügen" mir einen fernsehbericht über zwei bedienstete des oa berlin anzuschauen.

der bericht bestätigte mich eigentlich nur mehr darin, dass das oa keine polizeiliche behörde im sinne dieses forums ist, der man eine eigenständige sektion einräumen sollte.[/quote]

Na ja,

wenn man hier Berlin als Maßstab nimmt - dann kann ich auch einen "Finanzbeamten" des Zolls als Maßstab nehmen, welcher auf irgendwelchen Bescheinigungen Stempel aufdrückt :mrgreen: Bis vor kurzer Zeit gab es in Berlin noch nicht einmal ein Ordnungsamt 8) Bezüglich deren Befugnisse und Aufgaben wurde so einiges schon geschrieben.
der zoll ist eine strafverfogungsbehörde wie auch die polizei.
Also wenn man schon auf den regionalen Unterschieden der einzelnen Ordnungsämter rumreitet, dann sollte man auch hier unterscheiden :ja:

Es soll nämlich Ordnungsämter geben, welche ebenfalls im Bereich der Strafverfolgung tätig werden :wink: Ob Du diese dann auch Strafverfolgungsbehörde nennen willst - das bleibt Dir überlassen 8)
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Beitragvon MightyMike » Di 24. Mär 2009, 16:49

Und wenn ich ehrlich bin, ich habe auch schon falsche Entscheidungen (weil von falschen Informationen und Annahmen geleitet) von Gerichten/Richtern gesehen (mir fällt da immer Sigmaringen bei uns im Land ein (Gewahrsam), oder das Urteil der zwei Bundespolizisten von Mainz, dass anschließend von Koblenz aufgehoben wurde).
Da fällt mir spontan der Satz "Hier irrt der BGH" eines Fachlehrers einer Polizeischule ein :lach: Sorgte für spöttisches Gelächter unter den Kollegen. Aber da ich weiß dass du immer alles anzweifelst und genau wissen willst, werd ich dir den Gefallen tun ;)
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Beitragvon Jay-B-geloescht » Di 24. Mär 2009, 17:13

Komisch, dass der 46 Owig und 163b Stpo in NRW durch die Gerichte für OK befunden wurde.... :schaf:
Auf eigenen Wunsch am 12.08.2009 gelöscht.

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Beitragvon MightyMike » Di 24. Mär 2009, 17:14

Falls es dir nicht auffiel oder du es schlichtweg überlesen hast, red ich hier von Baden-Württemberg.
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Beitragvon Jay-B-geloescht » Di 24. Mär 2009, 17:16

Doch fällt mir auf.

Sehe aber keinerlei Unterschiede diesbezüglich erstmal.
OWIG gillt meines Wissens überall....
Aber lasse mich gerne von einem anderen überzeugen.
Auf eigenen Wunsch am 12.08.2009 gelöscht.

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Beitragvon Challenger » Di 24. Mär 2009, 20:36

[quote=""Kaeptn_Chaos""]Wenn es doch sooo viele Ordnungspolizisten gibt und ein derart großer Bedarf nach einer online community besteht...

...warum gründet ihr dann nicht euer eigenes Forum? Is ja nun nicht so schwer. Muss sich halt nur einer den Hut aufsetzen.[/quote]
Mittlerweile muß ich sagen, daß dies wohl tatsächlich die beste Lösung ist! Oeli würde bei entsprechender Seriösität bezüglich einer Verlinkung dorthin bestimmt mit sich reden lassen. Das Forum könntet ihr dann gestalten wie ihr wollt und jedem wäre damit gedient: Leute, die es lesen wollen klicken es an, Leute, die es nicht interessiert lassen es eben! Für jeden nach seinem Belieben.
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Beitragvon danmnc » Mi 25. Mär 2009, 06:31

Wer Interesse an der Eröffnung eines solchen Forums hat, soll sich mal mit mir in Verbindung setzen...

Kocht eben jeder sein eigenes Süppchen


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