gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Auswahlverfahren und Ausbildung

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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon Koeeke » Mi 26. Apr 2017, 09:55

Ein Anwärter ist aber kein Beamter sondern ein Beamter auf Widerruf, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet . Besoldungsempfänger ist man glaube ich erst als BaP. Also so habe ich das verstanden


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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mi 26. Apr 2017, 10:15

:polizei10:

Was sagt denn das Gesetz dazu?

Oder woraus ergibt sich, was du als Anwärter an 'Gehalt' (Sold ist es dir zufolge ja nicht) erhältst?
:lah:

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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon schutzmann_schneidig » Mi 26. Apr 2017, 10:31

@ Koeeke

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 2 (1) NBesG hat geschrieben:Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.
§ 2 (3) Nr. 1 NBesG hat geschrieben:Sonstige Bezüge sind
1. die Anwärterbezüge
[...]
Wieso sollte also ein Anwärter, der Anwärterbezüge erhält, kein Besoldungsempfänger sein?
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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon Koeeke » Mi 26. Apr 2017, 10:50

Ja sorry, sehe ich auch gerade. Danke für die Info!!


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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon shikaku » Do 4. Mai 2017, 17:51

ja genau so war das gemeint, schutzmann_schneidig.

Also bei mir wurde leider keine Günstigkeitsprüfung gemacht, sondern nur verglichen, ob ich Erfahrungen mitbringe, welche man anrechnen könnte.
Laut dem DBB etc. gelten Anwärterbezüge wie bereits schon oben gesagt nicht zur Besoldung, obwohl ich dies auch anders sehe.
deswegen würde ich euch auch raten jetzt schon einen widerspruch einzulegen, die die dieses Jahr fertig werden.
Laut deren Aussage gelten sie als Sonderbezüge und nicht zur Besoldung.
Besoldungsempfänger ist man angeblich erst ab BaP.

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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon hh-xy » Fr 26. Mai 2017, 12:33

Koeeke hat geschrieben:Ein Anwärter ist aber kein Beamter sondern ein Beamter auf Widerruf, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet . Besoldungsempfänger ist man glaube ich erst als BaP. Also so habe ich das verstanden


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Das NLBV hat mir und anderen Kollegen (alles Anwärter) ein Merkblatt für Besoldungsempfänger bzgl. der Änderung des Nds. Besoldungsgesetz zugesandt. Inhalt des Blattes ist der, der auch auf der Internetseite des NLBV bzgl. der Änderung nachzulesen ist.

Da ich und, soweit mir bekannt, alle anderen Kollegen auch diesen Brief bekommen haben, gehe ich davon aus, dass wir auch als Besoldungsempfänger gelten und demzufolge auch von der Günstigkeitsprüfung profitieren werden.

Mfg hh-xy

Edit:

Darüber hinaus sagt § 2 Ab s. 1 des NBesG auch, dass
"Bestandteile der Besoldung [...] Dienstbezüge und sonstige Bezüge" sind. Sofern ich das richtig verstehe müsste ein Anwärter demnach auch als Besoldungsempfänger gelten, sofern dies nicht an einer anderen Stelle im Gesetz anders dargestellt ist.

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Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?

Beitragvon Zeus » Mi 31. Mai 2017, 21:53

Anwärterbezüge sind keine Besoldung nach der Besoldungstabelle A und Andere.
In NRW hat man da den Fokus drauf gelegt.
Auch wenn es eine Übergangsregelung in NRW gab.
Ausschlaggebend ist der Stand bei Inkrafttreten und da lösen Anwärterbezüge keinen Bestandsschutz aus, WENN nicht spezielle Regelungen ZUSÄTZLICH getroffen werden!

Im Übrigen spielt die juristische Sekunde da eben auch eine nicht unwesentliche Rolle. Und danach ist ein Beamter auf Probe nunmal rechtlich wie eine Neueistellung zu werten.

Nur zur Erinnerung: Länderwechsler werden auch vollumfänglich von dem jeweils neuen Gesetzen erfasst.
Sie bekommen zwar ihre Dienstzeit AB BaP anerkannt, das kann aber zu sensiblen Verlusten von zig Stufen führen, wenn man NACH dem 21ten Geburtstag erst Beamter auf Probe geworden ist.


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