Ein Anwärter ist aber kein Beamter sondern ein Beamter auf Widerruf, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet . Besoldungsempfänger ist man glaube ich erst als BaP. Also so habe ich das verstanden
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
Moderatoren: schutzmann_schneidig, coco_loco
- Kaeptn_Chaos
- Deputy Inspector
- Beiträge: 27018
- Registriert: Di 22. Feb 2005, 00:00
- Wohnort: Tal der Verdammnis
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
Was sagt denn das Gesetz dazu?
Oder woraus ergibt sich, was du als Anwärter an 'Gehalt' (Sold ist es dir zufolge ja nicht) erhältst?
- schutzmann_schneidig
- Moderator
- Beiträge: 5682
- Registriert: So 24. Apr 2005, 00:00
- Wohnort: Niedersachsen
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
@ Koeeke
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 2 (1) NBesG hat geschrieben:Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.
Wieso sollte also ein Anwärter, der Anwärterbezüge erhält, kein Besoldungsempfänger sein?§ 2 (3) Nr. 1 NBesG hat geschrieben:Sonstige Bezüge sind
1. die Anwärterbezüge
[...]
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
Ja sorry, sehe ich auch gerade. Danke für die Info!!
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
ja genau so war das gemeint, schutzmann_schneidig.
Also bei mir wurde leider keine Günstigkeitsprüfung gemacht, sondern nur verglichen, ob ich Erfahrungen mitbringe, welche man anrechnen könnte.
Laut dem DBB etc. gelten Anwärterbezüge wie bereits schon oben gesagt nicht zur Besoldung, obwohl ich dies auch anders sehe.
deswegen würde ich euch auch raten jetzt schon einen widerspruch einzulegen, die die dieses Jahr fertig werden.
Laut deren Aussage gelten sie als Sonderbezüge und nicht zur Besoldung.
Besoldungsempfänger ist man angeblich erst ab BaP.
Also bei mir wurde leider keine Günstigkeitsprüfung gemacht, sondern nur verglichen, ob ich Erfahrungen mitbringe, welche man anrechnen könnte.
Laut dem DBB etc. gelten Anwärterbezüge wie bereits schon oben gesagt nicht zur Besoldung, obwohl ich dies auch anders sehe.
deswegen würde ich euch auch raten jetzt schon einen widerspruch einzulegen, die die dieses Jahr fertig werden.
Laut deren Aussage gelten sie als Sonderbezüge und nicht zur Besoldung.
Besoldungsempfänger ist man angeblich erst ab BaP.
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
Koeeke hat geschrieben:Ein Anwärter ist aber kein Beamter sondern ein Beamter auf Widerruf, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet . Besoldungsempfänger ist man glaube ich erst als BaP. Also so habe ich das verstanden
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Das NLBV hat mir und anderen Kollegen (alles Anwärter) ein Merkblatt für Besoldungsempfänger bzgl. der Änderung des Nds. Besoldungsgesetz zugesandt. Inhalt des Blattes ist der, der auch auf der Internetseite des NLBV bzgl. der Änderung nachzulesen ist.
Da ich und, soweit mir bekannt, alle anderen Kollegen auch diesen Brief bekommen haben, gehe ich davon aus, dass wir auch als Besoldungsempfänger gelten und demzufolge auch von der Günstigkeitsprüfung profitieren werden.
Mfg hh-xy
Edit:
Darüber hinaus sagt § 2 Ab s. 1 des NBesG auch, dass
"Bestandteile der Besoldung [...] Dienstbezüge und sonstige Bezüge" sind. Sofern ich das richtig verstehe müsste ein Anwärter demnach auch als Besoldungsempfänger gelten, sofern dies nicht an einer anderen Stelle im Gesetz anders dargestellt ist.
Re: gelten nach wie vor Dienstaltersstufen?
Anwärterbezüge sind keine Besoldung nach der Besoldungstabelle A und Andere.
In NRW hat man da den Fokus drauf gelegt.
Auch wenn es eine Übergangsregelung in NRW gab.
Ausschlaggebend ist der Stand bei Inkrafttreten und da lösen Anwärterbezüge keinen Bestandsschutz aus, WENN nicht spezielle Regelungen ZUSÄTZLICH getroffen werden!
Im Übrigen spielt die juristische Sekunde da eben auch eine nicht unwesentliche Rolle. Und danach ist ein Beamter auf Probe nunmal rechtlich wie eine Neueistellung zu werten.
Nur zur Erinnerung: Länderwechsler werden auch vollumfänglich von dem jeweils neuen Gesetzen erfasst.
Sie bekommen zwar ihre Dienstzeit AB BaP anerkannt, das kann aber zu sensiblen Verlusten von zig Stufen führen, wenn man NACH dem 21ten Geburtstag erst Beamter auf Probe geworden ist.
In NRW hat man da den Fokus drauf gelegt.
Auch wenn es eine Übergangsregelung in NRW gab.
Ausschlaggebend ist der Stand bei Inkrafttreten und da lösen Anwärterbezüge keinen Bestandsschutz aus, WENN nicht spezielle Regelungen ZUSÄTZLICH getroffen werden!
Im Übrigen spielt die juristische Sekunde da eben auch eine nicht unwesentliche Rolle. Und danach ist ein Beamter auf Probe nunmal rechtlich wie eine Neueistellung zu werten.
Nur zur Erinnerung: Länderwechsler werden auch vollumfänglich von dem jeweils neuen Gesetzen erfasst.
Sie bekommen zwar ihre Dienstzeit AB BaP anerkannt, das kann aber zu sensiblen Verlusten von zig Stufen führen, wenn man NACH dem 21ten Geburtstag erst Beamter auf Probe geworden ist.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste
- Menü
- Neue Mitglieder
- Benutzername Registriert
BerndKuster 28 Mär
frenzY 24 Mär
vivienbmn 22 Mär
RalphWerner 22 Mär
Stellatimberlake4 21 Mär
burgwächter 19 Mär
KonstantinPi 18 Mär
Sven3008 18 Mär
- Top Poster
- CopZone Spende