Beitragvon schutzmann_schneidig » Mo 15. Okt 2018, 10:46
Man muss hier erst einmal ganz klar trennen. Die "moralische Komponente" i.S.v. "das ist nicht gut , richtig, sonstwas, die bekommen doch Gehalt, das ist doch nicht so gedacht usw.", die bei Threads mit solchen Fragestellungen offenbar immer auftaucht, muss jeder mit sich selbst ausmachen. Bezogen auf die Fragestellung des Threads gehört das aber nicht hierher.
Wenn ein Unternehmen, Gewerbetreibender o.ä. Polizeistudenten (und die vielen anderen Studenten, die ebenfalls während des Studiums aus den verschiedensten Gründen ein Gehalt beziehen) von seiner Rabattaktion ausschließen möchte, dann steht es ihm frei, das ganz einfach kundzutun.
Auch könnte man ja die Frage stellen, aus welchem Grund überhaupt Studentenausweise ausgegeben werden, wenn der Dienstherr wirklich jegliche Vergünstigung (z.B. auch den rabattierten Bezug von Literatur, Zugang zu Software zur Verwendung im Studium o.ä.) rigoros ausschließen wollte.
Aber, wie gesagt, anderes Thema.
Bezgl. des in Rede stehenden § 331 StGB sehe ich wie DerLima ebenfalls keine Vorteilsannahme, da das der Tatbestand einfach nicht hergibt. Es gibt keinen Bezug zu der Dienstausübung, da der Rabatt quasi mit der Gießkanne über alle Studenten gleichermaßen ausgeschüttet wird, ohne Ansehen der Person und völlig unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit, die dem Rabattierenden im Augenblick dieses Angebots ja nicht einmal bekannt ist und die der Student ihm gegenüber auch nicht thematisiert.
Strafrechtlich relevant könnte es dann werden, wenn der Rabattierende Studenten mit Gehalt ausdrücklich von dieser Aktion ausschließen würde (ein solcher Fall ist mir jedoch nicht bekannt) und der Student dann über diese Tatsache (ggf. auch nur konkludent) täuschen würde, um diesen Rabatt dennoch zu erlangen. Aber auch hier: anderes Thema.
Noch gar nicht thematisiert wurde jedoch die in § 42 BeamtStG geregelte Annahme von Belohnungen und Geschenken. In Nds. noch in § 49 NBG konkretisiert und zusätzlich per Erlass reglementiert (MI-Z 2.3-03102/2.4; in anderen BL sicherlich ähnlich geregelt).
Während das BeamtStG wieder einen konkreten Bezug zum Amt fordert, der wie bereits bei § 331 StGB dargelegt m.A.n. zu verneinen ist, gehen die Erlasse ggf. deutlich weiter.
Die Erlasslage in Nds. lässt bzgl. der hier genannten Studentenrabatte leider ein wenig Interpretationsspielraum. Da es sich jedoch um einen allgemeinen Rabatt, und nicht um einen für eine bestimmte Berufsgruppe handelt, lese ich es so, dass dies noch im Einklang mit der Erlasslage steht. Noch "sicherer" wäre es, den Rabatt außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs anzunehmen. Dies dürfte bei den Studenten jedoch in den allermeisten Fällen ohnehin zutreffen.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -