Einstellungsjahrgang 2018
Moderator: Polli
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Meinst du dass es ein grober Fehler ist wenn man den 34 gewählt hat ?
POLIZEI
NRW
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Re: Einstellungsjahrgang 2018
Ich denke sogar, dass der 34 der richtige ist. Mal abwarten was andere dazu noch sagen.Fallus hat geschrieben:Meinst du dass es ein grober Fehler ist wenn man den 34 gewählt hat ?
Der 34 ist ja gegenüber den spezielleren Notständen nach §§228, 904 BGB subsidiär, nur wenn keine fremden Sachen beeinträchtigt werden, sondern andere Rechtsgüter.
Dann kommt allein §34 in Betracht. So hab ich das in meinen Unterlagen stehen.
Angenehm ist am Gegenwärtigen die Tätigkeit, am Künftigen die Hoffnung und am Vergangenen die Erinnerung. Am angenehmsten und in gleichem Maße liebenswert ist das Tätigsein.
Aristoteles (384-322), griech. Philosoph, Begründer d. abendländ. Philosophie
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Re: Einstellungsjahrgang 2018
Hey,
habe folgendes:
R
§212 (-)
§212 Versuch, fehlgeschlagener ohne Rücktrittsmöglichkeit (+)
B
Beihilfe gem. §27
G
§242 (+)
§243 Abs.1 Nr.1 (+)
Jedoch gerechtfertigt, habe mich für den §34 entschieden (denke es geht beides)
§223 (+)
§224 Abs.1 Nr. 2 gef Werkzeug (+)
§226 Abs.1 Nr. 2 dem Verlust gleichstehender Funktionsverlust (+)
Gerechtfertigt über §32, kein Exzess , da zum Zeitpunkt der Tat kein anderes gleichsam effektives Mittel zur Hand
habe folgendes:
R
§212 (-)
§212 Versuch, fehlgeschlagener ohne Rücktrittsmöglichkeit (+)
B
Beihilfe gem. §27
G
§242 (+)
§243 Abs.1 Nr.1 (+)
Jedoch gerechtfertigt, habe mich für den §34 entschieden (denke es geht beides)
§223 (+)
§224 Abs.1 Nr. 2 gef Werkzeug (+)
§226 Abs.1 Nr. 2 dem Verlust gleichstehender Funktionsverlust (+)
Gerechtfertigt über §32, kein Exzess , da zum Zeitpunkt der Tat kein anderes gleichsam effektives Mittel zur Hand
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Re: Einstellungsjahrgang 2018
Viele haben bei uns auch den Diebstahl nicht geprüft und die Sachbeschädigung und dann noch eine Unterschlagung.
Aber der Großteil hat
Totschlag (-)
Versuch nach 22,23 (+)
Rücktritt (-) da fehlgeschlagener Versuch
Strafbar gemacht geh. 212, 22,23 StGB
Dann noch die Person mit dem Bauplan
Strafbar gem. 212,22,23,27 StGB der beihilfe
Und viele aus der Klasse haben (unter anderem auch ich) den 34 StGB als Rechtfertigung genommen für den Diebstahl nach 242,243 StGB
Und die KV ( 223,224,226 StGB) haben wir wie bereits schon oben erwähnt auch und gerechtfertigt durch 32 Notwehr.
Aber der Großteil hat
Totschlag (-)
Versuch nach 22,23 (+)
Rücktritt (-) da fehlgeschlagener Versuch
Strafbar gemacht geh. 212, 22,23 StGB
Dann noch die Person mit dem Bauplan
Strafbar gem. 212,22,23,27 StGB der beihilfe
Und viele aus der Klasse haben (unter anderem auch ich) den 34 StGB als Rechtfertigung genommen für den Diebstahl nach 242,243 StGB
Und die KV ( 223,224,226 StGB) haben wir wie bereits schon oben erwähnt auch und gerechtfertigt durch 32 Notwehr.
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Bzgl. 904 BGB vs. 34 StGB:
Scheinbar gibt es hier einen Rechtsstreit, welches Gesetz besser geeignet ist, den Diebstahl zu rechtfertigen. Der TB des 904 spricht ja von einer bloßen Einwirkung auf eine Sache und nicht zwangsläufig von einer Beschädigung. Und da der 34 subsidiär (und unser Dozent meinte der 34 sei ne absolute Ausnahme) gegenüber den 904 ist, habe ich den gewählt.
Andererseits ist der 34 StGB aber auch gut anwendbar. Man muss dann bloß begründen, warum der 904er nicht greift.
Was lernt ihr so für KK jetzt?
Scheinbar gibt es hier einen Rechtsstreit, welches Gesetz besser geeignet ist, den Diebstahl zu rechtfertigen. Der TB des 904 spricht ja von einer bloßen Einwirkung auf eine Sache und nicht zwangsläufig von einer Beschädigung. Und da der 34 subsidiär (und unser Dozent meinte der 34 sei ne absolute Ausnahme) gegenüber den 904 ist, habe ich den gewählt.
Andererseits ist der 34 StGB aber auch gut anwendbar. Man muss dann bloß begründen, warum der 904er nicht greift.
Was lernt ihr so für KK jetzt?
NRW
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Bzgl. des Notstandes wird es eh Auslegungssache des Dozenten sein. Unsere Dozentin hat uns gesagt wir sollen einfach den §34 StGB nehmen und fertig.
Bei uns an der FH gibt es auch einige (ich eingeschlossen) die dem B. eine Mittäterschaft i.S.d. §25 II zugerechnet haben. Meine Überlegung war es, dass der ursprüngliche Tatplan zwar vom R. kam, er den B. aber eingeweiht hat und damit ein a) gemeinsamer Tatplan vorlag und b) der B. ja zum einen den Bauplan für die Bombe beschafft und darüber hinaus mitgebastelt hat. Uns wurde im Unterricht gesagt, dass ein + in der Vorbereitungsphase ein - in der Aktionsphase beim Mittäter ausgleichen könnte, wenn es entsprechend schwer ins Gewicht fällt. Im Nachhinein würde ich mich auch für die Beihilfe entscheiden, weil deutlich einfacher gewesen wäre. Bin jetzt mal gespannt, was unsere Dozentin dazu sagt. Hoffe, dass es an der Stelle einen Spielraum für Diskussionen gibt.
Bei uns an der FH gibt es auch einige (ich eingeschlossen) die dem B. eine Mittäterschaft i.S.d. §25 II zugerechnet haben. Meine Überlegung war es, dass der ursprüngliche Tatplan zwar vom R. kam, er den B. aber eingeweiht hat und damit ein a) gemeinsamer Tatplan vorlag und b) der B. ja zum einen den Bauplan für die Bombe beschafft und darüber hinaus mitgebastelt hat. Uns wurde im Unterricht gesagt, dass ein + in der Vorbereitungsphase ein - in der Aktionsphase beim Mittäter ausgleichen könnte, wenn es entsprechend schwer ins Gewicht fällt. Im Nachhinein würde ich mich auch für die Beihilfe entscheiden, weil deutlich einfacher gewesen wäre. Bin jetzt mal gespannt, was unsere Dozentin dazu sagt. Hoffe, dass es an der Stelle einen Spielraum für Diskussionen gibt.
EJ'18
Re: Einstellungsjahrgang 2018
War es nicht so hinsichtlich des B bezüglich des Bastelns, dass er nur den Bauplan besorgt hat? Der Satz war ja verschachtelt und ich habe den so verstanden, dass der R, mithilfe des von B besorgten Bauplans, die Bombe bauen konnte. Kann auch sein, dass ich völlig falsch liege.Neymar95 hat geschrieben: ↑Mo 6. Mai 2019, 16:24Bzgl. des Notstandes wird es eh Auslegungssache des Dozenten sein. Unsere Dozentin hat uns gesagt wir sollen einfach den §34 StGB nehmen und fertig.
Bei uns an der FH gibt es auch einige (ich eingeschlossen) die dem B. eine Mittäterschaft i.S.d. §25 II zugerechnet haben. Meine Überlegung war es, dass der ursprüngliche Tatplan zwar vom R. kam, er den B. aber eingeweiht hat und damit ein a) gemeinsamer Tatplan vorlag und b) der B. ja zum einen den Bauplan für die Bombe beschafft und darüber hinaus mitgebastelt hat. Uns wurde im Unterricht gesagt, dass ein + in der Vorbereitungsphase ein - in der Aktionsphase beim Mittäter ausgleichen könnte, wenn es entsprechend schwer ins Gewicht fällt. Im Nachhinein würde ich mich auch für die Beihilfe entscheiden, weil deutlich einfacher gewesen wäre. Bin jetzt mal gespannt, was unsere Dozentin dazu sagt. Hoffe, dass es an der Stelle einen Spielraum für Diskussionen gibt.
Angenehm ist am Gegenwärtigen die Tätigkeit, am Künftigen die Hoffnung und am Vergangenen die Erinnerung. Am angenehmsten und in gleichem Maße liebenswert ist das Tätigsein.
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Aristoteles (384-322), griech. Philosoph, Begründer d. abendländ. Philosophie
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Der Satz scheint prädestiniert für verschiedene Interpretationen.
Ich habe zB rausgelesen dass der B am Bau aktiv mitgewirkt hat, andere Kollegen meinten das bezog sich lediglich auf den Plan aus dem Darknet
Ich habe zB rausgelesen dass der B am Bau aktiv mitgewirkt hat, andere Kollegen meinten das bezog sich lediglich auf den Plan aus dem Darknet
________NRW________
Re: Einstellungsjahrgang 2018
I feel u bro Bin ich zumindest nicht die einzige Person hier, die das rausgelesen hat. Bei mir im Kurs teilt sich die Meinung diesbezüglich aber auch.
EJ'18
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Wie immer viel Interpretations-Spielraum. Solange aber die getroffene Wahl begründet ist sehe ich kein Problem.
Auch bei dem Notstand ist es von der Begründung und dem Dozenten abhängig.
Also alle tief durchatmen, Strafrecht ist geschafft und wir sind auf der Zielgerade für die Klausurphase des GS
Auch bei dem Notstand ist es von der Begründung und dem Dozenten abhängig.
Also alle tief durchatmen, Strafrecht ist geschafft und wir sind auf der Zielgerade für die Klausurphase des GS
NRW
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Einerseits ging das GS meinem Empfinden nach allgemein sehr schnell um, die Zeit fliegt. Andererseits hat sich die letzte Phase jetzt mit den Klausuren echt gezogen wie Kaugummi
Ich sehe nur noch die Hürde VR und danach eine (lerntechnisch) sorglose Zeit im LAFP und dann endlich das Praktikum!
Wisst ihr schon eure Wachzuteilung? Unser Jahrgang soll wohl in den kommenden Tagen erfahren wo es hingeht
________NRW________
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Was lernt ihr noch so für KR/KT ?
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Naja. Meine Lieblingsklausur wird die heute definitiv nicht werden
War okay, hat mir aber überhaupt nicht gefallen was die Aufgaben angeht
War okay, hat mir aber überhaupt nicht gefallen was die Aufgaben angeht
________NRW________
Re: Einstellungsjahrgang 2018
40% Strafanzeige
Also Duisburg war nicht gerade angetan von der Klausur heut...
Also Duisburg war nicht gerade angetan von der Klausur heut...
Re: Einstellungsjahrgang 2018
Och, ich fand sie eigtl relativ dankbar. Kamen die typischen Sachen dran mit Anzeigenaufnahme, Sachbeweis und KFA. War jetzt nichts, was einen total überrascht hat. Nur die Maßnahmen, die man veranlassen sollte im Rahmen der Anzeigenaufnahme, waren etwas komplizierter.
VR/VL wird jetzt bloß hart in 2 Tagen zu wiederholen
VR/VL wird jetzt bloß hart in 2 Tagen zu wiederholen
NRW
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