Einstellungsjahrgang 2019
Moderator: Polli
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Fächerkombi für das HS 2.2 ist übrigens Verkehrsrecht und Staatsrecht.
Ich bin sehr zufrieden mit dieser Kombi besonders Verkehrsrecht im HS 2 mit den Verkehrsstraftaten war sehr interessant. Staatsrecht kann ich noch nicht gut einschätzen, da ich das im Verhältnis zu den anderen Fächern sehr "stiefmütterlich" behandelt habe.
Ich könnte mir vorstellen, dass im Sachverhalt eine Autokorso Demonstration (zB.https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund ... 17069.html) in Verbindung mit einem Betrunkenen Teilnehmer drankommen könnte.
Ich bin sehr zufrieden mit dieser Kombi besonders Verkehrsrecht im HS 2 mit den Verkehrsstraftaten war sehr interessant. Staatsrecht kann ich noch nicht gut einschätzen, da ich das im Verhältnis zu den anderen Fächern sehr "stiefmütterlich" behandelt habe.
Ich könnte mir vorstellen, dass im Sachverhalt eine Autokorso Demonstration (zB.https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund ... 17069.html) in Verbindung mit einem Betrunkenen Teilnehmer drankommen könnte.
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Bei der Kombi kann man sich vieles einfallen lassen.
Hab auch schon mal erlebt, wie einer einen 315d verwirklicht hat und dabei einen "Baise la police" Pulli anhatte.
Hab auch schon mal erlebt, wie einer einen 315d verwirklicht hat und dabei einen "Baise la police" Pulli anhatte.
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Wünsche viel Erfolg für morgen
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Und wie liefs bei euch?
Hätte mir persönlich zwar eher den 315c und Art.8 GG in StaR gewünscht, aber nichtsdestotrotz war es doch ganz gut machbar. Generell war die Kombi VR/StaR ja aus meiner Sicht auch relativ dankbar.
Hätte mir persönlich zwar eher den 315c und Art.8 GG in StaR gewünscht, aber nichtsdestotrotz war es doch ganz gut machbar. Generell war die Kombi VR/StaR ja aus meiner Sicht auch relativ dankbar.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich bin auf folgendes Ergebnis gekommen:
§ 315b (1) StGB = schuldhaft
§ 315 (3) Nr. 1b StGB = als Qualifikation erfüllt
In Staatsrecht war die Verurteilung Verfassungsrechtlich gerechtfertigt
§ 315b (1) StGB = schuldhaft
§ 315 (3) Nr. 1b StGB = als Qualifikation erfüllt
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
@Thor, welche Nummer beim 315b?
Ich hab beim 315b Abs.1 Nr.3,
Qualifikation habe ich verneint, weil ich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Absicht (zielgerichtetes Wollen) diesbezüglich ableiten konnte. Kann aber auch sein, dass ich das überlesen habe.
Beim Art.5 habe ich die Angemessenheit verneint und somit insgesamt eine Grundrechtsverletzung bestätigt.
Ich hab beim 315b Abs.1 Nr.3,
Qualifikation habe ich verneint, weil ich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Absicht (zielgerichtetes Wollen) diesbezüglich ableiten konnte. Kann aber auch sein, dass ich das überlesen habe.
Beim Art.5 habe ich die Angemessenheit verneint und somit insgesamt eine Grundrechtsverletzung bestätigt.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Und wie hast du das Problem mit "von Außen" gelöst ?
Ich hab es eigentlich genau so wie du, außer dass ich in StA gesagt habe, dass es nicht verhältnismäßig ist und da dann quasi raus gegangen bin.
Die Quali nach §315 habe ich bejaht, weil der das Fahren ohne also eine Straftat vertuschen wollte.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
315b (1) Nr. 3 StGB passt!Luck4600 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:19@Thor, welche Nummer beim 315b?
Ich hab beim 315b Abs.1 Nr.3,
Qualifikation habe ich verneint, weil ich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Absicht (zielgerichtetes Wollen) diesbezüglich ableiten konnte. Kann aber auch sein, dass ich das überlesen habe.
Beim Art.5 habe ich die Angemessenheit verneint und somit insgesamt eine Grundrechtsverletzung bestätigt.
Bzgl.der Qualifikation (§ 315)
In der der Vernehmung gab der T an, dass er die Absperrung gesehen hat und auf keinen Fall kontrolliert werden wollte. Für mich überwiegt in diesem Satz das „Wollen“. Daher sehe ich da schon die Absicht. Aber ich kann mich da auch getäuscht haben.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
- Ich hab für die Vollbremsung Abs. 1 Nr. 2 und für das Zufahren auf den PVB die Nr. 3 ... beides bejaht. Beides zwar keine Eingriffe von außen, wohl aber die typischen Ausnahmen hiervon.
- Über die Quali nach Abs. 3 kann man sicher streiten. Eindeutige Verdeckungsabsicht sehe ich da nicht. Naja
- Und in Staatsrecht kann man sicherlich auch beide Positionen vertreten in der Angemessenheit.
- Über die Quali nach Abs. 3 kann man sicher streiten. Eindeutige Verdeckungsabsicht sehe ich da nicht. Naja
- Und in Staatsrecht kann man sicherlich auch beide Positionen vertreten in der Angemessenheit.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Exakt so habe ich es auch.Luck4600 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:19@Thor, welche Nummer beim 315b?
Ich hab beim 315b Abs.1 Nr.3,
Qualifikation habe ich verneint, weil ich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Absicht (zielgerichtetes Wollen) diesbezüglich ableiten konnte. Kann aber auch sein, dass ich das überlesen habe.
Beim Art.5 habe ich die Angemessenheit verneint und somit insgesamt eine Grundrechtsverletzung bestätigt.
Insgesamt eine durchaus faire Klausur finde ich. Zeitlich hatte ich aber zum ersten Mal Probleme, sodass ich nur zwei Sätze zur zweiten Aufgabe in VR schreiben konnte... Er gab m. M. nach in der Vernehmung klar an, dass er nicht angehalten werden wollte, weil dann rauskäme, dass er keine Fahrerlaubnis hat. Demnach also Verdecken der Straftat.
EJ 2019 - NRW - GE
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich habe auch darüber nachgedacht das abbremsen vor der Kurve als §315b (1) Nr.2 anzusprechen.Highway85 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 14:14- Ich hab für die Vollbremsung Abs. 1 Nr. 2 und für das Zufahren auf den PVB die Nr. 3 ... beides bejaht. Beides zwar keine Eingriffe von außen, wohl aber die typischen Ausnahmen hiervon.
- Über die Quali nach Abs. 3 kann man sicher streiten. Eindeutige Verdeckungsabsicht sehe ich da nicht. Naja
- Und in Staatsrecht kann man sicherlich auch beide Positionen vertreten in der Angemessenheit.
Für mich ist es aber ein absolut normales und verkehrstypisches Verhalten, dass man vor einer scharfen Kurve abbremst.
Das wird ja auch in der Vernehmung deutlich, die man zu dem Zeitpunkt zwar noch nicht hatte. Trotzdem finde ich es schwer dem Fahrer nur wegen des Abbremsens eine verkehrsfeindliche Absicht zu unterstellen. Und lediglich fehlerhafte Verkehrsteilnahme wird vom 315b (1) Nr. 2 StGB nicht erfasst.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Die Verdeckungsabsicht ging für mich auch sehr deutlich daraus hervor. Ich verstehe nicht ganz, wie man bei den getroffenen Aussagen des Fahrers die Absicht nicht hätte erkennen können.Meteora hat geschrieben: ↑Sa 3. Jul 2021, 03:27Exakt so habe ich es auch.Luck4600 hat geschrieben: ↑Fr 2. Jul 2021, 13:19@Thor, welche Nummer beim 315b?
Ich hab beim 315b Abs.1 Nr.3,
Qualifikation habe ich verneint, weil ich aus den Aussagen des Beschuldigten keine Absicht (zielgerichtetes Wollen) diesbezüglich ableiten konnte. Kann aber auch sein, dass ich das überlesen habe.
Beim Art.5 habe ich die Angemessenheit verneint und somit insgesamt eine Grundrechtsverletzung bestätigt.
Insgesamt eine durchaus faire Klausur finde ich. Zeitlich hatte ich aber zum ersten Mal Probleme, sodass ich nur zwei Sätze zur zweiten Aufgabe in VR schreiben konnte... Er gab m. M. nach in der Vernehmung klar an, dass er nicht angehalten werden wollte, weil dann rauskäme, dass er keine Fahrerlaubnis hat. Demnach also Verdecken der Straftat.
PP Köln
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Naja, wie immer scheiden sich die Geister Unser Dozent sagte heute, dass es für ihn eindeutig kein 315b ist, weil der Eingriff nicht von außen kam
Hoffentlich ist die Musterlösung so gnädig und der Klausurenersteller, dass der Dozent gezwungen ist die Punkte zu geben
Hoffentlich ist die Musterlösung so gnädig und der Klausurenersteller, dass der Dozent gezwungen ist die Punkte zu geben
NRW
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass im Sinne des Klausurenerstellers der 315b abzulehnen war. Demnach hätte die Prüfung der Quali nach 315 ja überhaupt keinen Sinn mehr gemacht.
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