Einstellungsjahrgang 2019
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Wie war die EL Klausur ?
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich fand EL sehr gut machbar. Es war die Kontrolle einer Person LF Auftrag, Gefahr, Störer, Einsatzmodell und die Personenkontrolle und Durchsuchung nach dem Leitfaden gefragt.
Alle aus meinem Kurs fanden die Klausur gut und waren ziemlich früh fertig.

Re: Einstellungsjahrgang 2019
Hört sich doch sehr gut an, freut mich...Paula27 hat geschrieben:Ich fand EL sehr gut machbar. Es war die Kontrolle einer Person LF Auftrag, Gefahr, Störer, Einsatzmodell und die Personenkontrolle und Durchsuchung nach dem Leitfaden gefragt.
Alle aus meinem Kurs fanden die Klausur gut und waren ziemlich früh fertig.
Musstet ihr dann die Durchsuchung einmal erklären ? Also wie die durchgeführt wird und was man beachten muss.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Wenn ich mich noch richtig erinnere, sollte man die Besonderheiten der Kontrolle und der Durchsuchung des Leitfadens erläutern. Hab dann einfach alle Sachen aufgeschrieben die mir zu dem Thema aus dem LF hängen geblieben sind 

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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Denke, wenn man jeweils die 4-5 wichtigsten Punkte zu Personenkontrolle und Personendurchsuchung genannt hat, wird man seine Punkte bekommen. Man muss ja sehen, dass es max. 15% der Punkte für diese Aufgabe gab. Da wird man schon keine seitenlangen Romane mit dem kompletten Leitfaden erwartet haben.
Ansonsten war die Klausur deutlich fairer und besser gestellt als am Montag. Denke, die Durchfallquote wird in Einsatzlehre deutlich geringer ausfallen. Wobei man sich auch nie so sicher sein sollte, weil Einsatzlehre beim Korrigieren dann oft auch im Auge des Betrachters liegt und es Geschmackssache ist, was man gerade hören möchte oder nicht.
Ansonsten war die Klausur deutlich fairer und besser gestellt als am Montag. Denke, die Durchfallquote wird in Einsatzlehre deutlich geringer ausfallen. Wobei man sich auch nie so sicher sein sollte, weil Einsatzlehre beim Korrigieren dann oft auch im Auge des Betrachters liegt und es Geschmackssache ist, was man gerade hören möchte oder nicht.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Strafrecht war denke ich okay heute.
Gab aus meiner Sicht ein paar Dinge über die man je nach Argument in die und die Richtung argumentieren konnte.
1.) §242 Diebstahl sollte klar sein, dazu gab es wohl welche, die §243 wegen hilfloser Lage als Schlafender bejaht haben.
2.) versuchter Totschlag, da konnte man über den Rücktritt mMn auch geteilter Meinung sein. Notwehr ging nicht.
3.) §223 iVm §224 I Nr.1 (Pfefferspray) und Nr.2/Nr.5 (je nach Begründung bei Stiefel und Tritt ins Gesicht)
--> Notwehr kam bei Nr.1 aus meiner Sicht je nach Begründung auf Erforderlichkeit und Gebotenheit an, Nr.2/ Nr.5 war kein Angriff mehr vorhanden
--> Notwehrexzess kam wegen Wut nicht infrage
Gab aus meiner Sicht ein paar Dinge über die man je nach Argument in die und die Richtung argumentieren konnte.
1.) §242 Diebstahl sollte klar sein, dazu gab es wohl welche, die §243 wegen hilfloser Lage als Schlafender bejaht haben.
2.) versuchter Totschlag, da konnte man über den Rücktritt mMn auch geteilter Meinung sein. Notwehr ging nicht.
3.) §223 iVm §224 I Nr.1 (Pfefferspray) und Nr.2/Nr.5 (je nach Begründung bei Stiefel und Tritt ins Gesicht)
--> Notwehr kam bei Nr.1 aus meiner Sicht je nach Begründung auf Erforderlichkeit und Gebotenheit an, Nr.2/ Nr.5 war kein Angriff mehr vorhanden
--> Notwehrexzess kam wegen Wut nicht infrage
Re: Einstellungsjahrgang 2019
ja hab ich fast genausopolizist1000 hat geschrieben: ↑Fr 29. Mai 2020, 18:34Strafrecht war denke ich okay heute.
Gab aus meiner Sicht ein paar Dinge über die man je nach Argument in die und die Richtung argumentieren konnte.
1.) §242 Diebstahl sollte klar sein, dazu gab es wohl welche, die §243 wegen hilfloser Lage als Schlafender bejaht haben.
2.) versuchter Totschlag, da konnte man über den Rücktritt mMn auch geteilter Meinung sein. Notwehr ging nicht.
3.) §223 iVm §224 I Nr.1 (Pfefferspray) und Nr.2/Nr.5 (je nach Begründung bei Stiefel und Tritt ins Gesicht)
--> Notwehr kam bei Nr.1 aus meiner Sicht je nach Begründung auf Erforderlichkeit und Gebotenheit an, Nr.2/ Nr.5 war kein Angriff mehr vorhanden
--> Notwehrexzess kam wegen Wut nicht infrage
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Habe §223,224 (also beide Qualifikationen) leider aber zusammen geprüft in einem Aufbau anstatt getrennt. Daher war das nachher bei der Notwehr ein bisschen blöd zu prüfen. Aber als mir das aufgefallen ist, worauf man hinaus will, wollte ich nicht mehr neu anfangen, weil dann hätte es zeitlich nicht mehr gepasst.
Nächste Woche jetzt noch Kriminalistik und Verkehr
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Einstellungsjahrgang 2019
Wo war für dich das Problem bzgl der Notwehr durch die gemeinsame Prüfung ? Ich prüfe grundsätzlich 223 und die Qualifikation nach 224 zusammen, egal ob ich da schon ne Notwehr o.Ä. sehe.polizist1000 hat geschrieben:Habe §223,224 (also beide Qualifikationen) leider aber zusammen geprüft in einem Aufbau anstatt getrennt. Daher war das nachher bei der Notwehr ein bisschen blöd zu prüfen. Aber als mir das aufgefallen ist, worauf man hinaus will, wollte ich nicht mehr neu anfangen, weil dann hätte es zeitlich nicht mehr gepasst.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich glaube einfach, dass es ein wenig übersichtlicher gewesen wäre, wenn man das getrennt geprüft hätte, weil man ja auf 2 Notwehren eingehen muss.
Bei der KV mit dem Tritt ins Gesicht gab es aus meiner Sicht keinen Angriff mehr, weil er sich das Handy vom Dieb schon wieder genommen hatte. Bei der ersten KV bin ich mir nicht sicher, ob das durch Notwehr gerechtfertigt ist. Ich weiß nicht, ob man da ggf. bei Gebotenheit (Missverhältnis günstiges Handy vs. Gesundheit der Augen) oder Erforderlichkeit (Milderes Mittel: Die Person einfach nur festhalten nach §127 I StPO oder aus eigener Kraft zu Boden bringen- hängt natürlich auch von der Statur des Gegenüber ab) auch verneinen könnte. Weil ich persönlich finde den Einsatz von Pfefferspray als Gift/ gesundheitsschädlichen Stoff schon gravierend für die Augen.
Bei der KV mit dem Tritt ins Gesicht gab es aus meiner Sicht keinen Angriff mehr, weil er sich das Handy vom Dieb schon wieder genommen hatte. Bei der ersten KV bin ich mir nicht sicher, ob das durch Notwehr gerechtfertigt ist. Ich weiß nicht, ob man da ggf. bei Gebotenheit (Missverhältnis günstiges Handy vs. Gesundheit der Augen) oder Erforderlichkeit (Milderes Mittel: Die Person einfach nur festhalten nach §127 I StPO oder aus eigener Kraft zu Boden bringen- hängt natürlich auch von der Statur des Gegenüber ab) auch verneinen könnte. Weil ich persönlich finde den Einsatz von Pfefferspray als Gift/ gesundheitsschädlichen Stoff schon gravierend für die Augen.
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich habe beide einzeln geprüft und die Pfeffer-KV mittels gesundheitschädlichem Stoff und Waffe durch Notwehr gerechtfertigt. Für mich völlig i.O. da Pfeffer einzusetzen.
Bei der zweiten scheitert es natürlich an der Gegenwärtigkeit des Angriffs, da aber A irrig annimmt noch vom Notwehrrecht geschützt zu sein, bin ich dann noch in der Schul auf einen Verbotsirrtum eingegangen, der natürlich vermeidbar war, somit nicht entschuldigt. ABER: wirkt sich bei der Strafzumessung aus, kann nämlich gem. §49 I StGB gemildert werden.
Der Rücktritt vom Totschlag ist in meinen Augen ganz klar kein fehlgeschlagener Versuch, da der Sachverhalt explizit sagte, dass er es plötzlich doch für unverhältnismäßig hält den B zu töten. Dementsprechend hat er für mich freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben, denn Mittel hätte er noch gehabt (Baseballschläger). Hat sich aber für das Pfefferspray entschieden.
Bei der zweiten scheitert es natürlich an der Gegenwärtigkeit des Angriffs, da aber A irrig annimmt noch vom Notwehrrecht geschützt zu sein, bin ich dann noch in der Schul auf einen Verbotsirrtum eingegangen, der natürlich vermeidbar war, somit nicht entschuldigt. ABER: wirkt sich bei der Strafzumessung aus, kann nämlich gem. §49 I StGB gemildert werden.
Der Rücktritt vom Totschlag ist in meinen Augen ganz klar kein fehlgeschlagener Versuch, da der Sachverhalt explizit sagte, dass er es plötzlich doch für unverhältnismäßig hält den B zu töten. Dementsprechend hat er für mich freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben, denn Mittel hätte er noch gehabt (Baseballschläger). Hat sich aber für das Pfefferspray entschieden.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Also generell wäre es meiner Meinung nach besser gewesen, wenn man dies auch in zwei verschiedene Prüfungen macht.polizist1000 hat geschrieben: ↑Sa 30. Mai 2020, 09:24Ich glaube einfach, dass es ein wenig übersichtlicher gewesen wäre, wenn man das getrennt geprüft hätte, weil man ja auf 2 Notwehren eingehen muss.
Bei der KV mit dem Tritt ins Gesicht gab es aus meiner Sicht keinen Angriff mehr, weil er sich das Handy vom Dieb schon wieder genommen hatte. Bei der ersten KV bin ich mir nicht sicher, ob das durch Notwehr gerechtfertigt ist. Ich weiß nicht, ob man da ggf. bei Gebotenheit (Missverhältnis günstiges Handy vs. Gesundheit der Augen) oder Erforderlichkeit (Milderes Mittel: Die Person einfach nur festhalten nach §127 I StPO oder aus eigener Kraft zu Boden bringen- hängt natürlich auch von der Statur des Gegenüber ab) auch verneinen könnte. Weil ich persönlich finde den Einsatz von Pfefferspray als Gift/ gesundheitsschädlichen Stoff schon gravierend für die Augen.
Denn es sind unterschiedliche Handlungen zu unterschiedlichen Zeiten gewesen.
Deswegen am besten erst KV wegen Pfeffer -> und dann §32 annehmen, denn es gibt im §32 keine VHMK und man muss sich nicht auf zweifelhafte Mittel verlassen. Bei erforderlich mildeste Mittel hätte man natürlich sagen können, dass er ihn nur festgehalten hätte, aber dann hätte er sich auf einen Faustkampf einlassen müssen vermutlich weil der andere sich gewehrt hätte, was wiederum dann nicht milder ist als ein Pfefferspray Einsatz.
Dann hätte man eine zweite KV wegen dem Stiefel und damit Tritt ins Gesicht gemacht und gesagt, dass es nicht mehr nach §32 gerechtfertigt war, denn es war nicht mehr gegenwärtig, da er schon auf dem Boden lag und er sein Handy schon wieder hatte. Mit der selben Begründung konnte man auch §34 ablehnen. Demnach war er nicht gerechtfertigt.
§33 konnte man dann noch anprüfen und auf das Problem mit dem nachzeitigen Notwehrexzess eingehen und sagen, dass der Gesetzgeber dies auch erfasst aber dann sagen es ist kein Asthenischer Affekt vorhanden. §35 konnte man auch bei der Gegenwärtigkeit ablehnen.
Dann hätte man noch den §17 erkennen müssen als Erlaubnisirrtum, da dort ja stand er denkt es sei gerechtfertigt nochmal drauf zu treten. Diesen dann aber als vermeidbar ablehnen und sagen er hätte es wissen müssen, da er sein Handy schon hat, dass er ihn nicht nochmal treten darf.
Demnach war er dann strafbar.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich habe es als fehlgeschlagenen Versuch begründet.Highway85 hat geschrieben: ↑Sa 30. Mai 2020, 09:34Der Rücktritt vom Totschlag ist in meinen Augen ganz klar kein fehlgeschlagener Versuch, da der Sachverhalt explizit sagte, dass er es plötzlich doch für unverhältnismäßig hält den B zu töten. Dementsprechend hat er für mich freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben, denn Mittel hätte er noch gehabt (Baseballschläger). Hat sich aber für das Pfefferspray entschieden.
Zwar könnte er mit dem Baseballschläger weiter Verletzungen zufügen und er verzichtet darauf, allerdings steigt er leicht verletzt aus dem Auto und muss dem B erst erneut wieder hinterherrennen und einholen. Würde der B auch noch vor Ort sein, weil er durch sein Ausweichen zu Boden gefallen ist, hätte ich das auch so wie du gemacht. Weil B aber weitergehen konnte, A leicht verletzt ist und hinterherlaufen muss, war für mich eine zeitliche Zäsur gegeben, weil es nicht mehr am selben Ort stattfindet. Habe dann allerdings auch noch per Hilfsgutachten zu Ende geprüft, falls dort etwas anderes angenommen werden sollte.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Nur eine kurze Zwischenfrage:
kommt euer Jahrgang zeitversetzt auf die Wachen? Ich hatte in unserem Plan gesehen, dass ab Mitte Juni schon neue KAs da sind und hatte mich etwas gewundert, da mein Stand war, dass möglichst nicht 2 Jahrgänge zeitgleich auf den Wachen sein sollen.
Ansonsten weiterhin viel Erfolg für die noch ausstehenden Klausuren!
kommt euer Jahrgang zeitversetzt auf die Wachen? Ich hatte in unserem Plan gesehen, dass ab Mitte Juni schon neue KAs da sind und hatte mich etwas gewundert, da mein Stand war, dass möglichst nicht 2 Jahrgänge zeitgleich auf den Wachen sein sollen.
Ansonsten weiterhin viel Erfolg für die noch ausstehenden Klausuren!

Re: Einstellungsjahrgang 2019
Der 17er wird tatsächlich einige Zeit zusammen mit dem 19er auf Wache sein, das habe ich auch so vernommen.
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