Definitiv machbar! Was habt ihr in Aufgabe 2 bei ER geprüft? Den §8 oder §41 PolG? Bei uns haben 31 von 33 den §8 PolG geprüft, aber unser Dozent meinte, dass der §41 geprüft werden sollte, aber es von der Begründung abhängt
Einstellungsjahrgang 2020
Moderator: Polli
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Unser Dozent vertritt 41 und bei uns haben ca. 65 Prozent den 8 genommen, aber beides geht. Gibt im ER Buch von Bialon Springer eine Passage wo es erklärt wird, dass die herrschende Meinung mit 8 geht und die andere Meinung 41 als Rechtsfolge ebenfalls inkludiert. Also beides müsste richtig sein
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Würde sich jemand finden, der mal kurz den SV schildert?
NRW - EJ 2019
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Wolkow hat geschrieben: ↑Mi 28. Apr 2021, 15:31Unser Dozent vertritt 41 und bei uns haben ca. 65 Prozent den 8 genommen, aber beides geht. Gibt im ER Buch von Bialon Springer eine Passage wo es erklärt wird, dass die herrschende Meinung mit 8 geht und die andere Meinung 41 als Rechtsfolge ebenfalls inkludiert. Also beides müsste richtig sein
Bei uns hat der Großteil tatsächlich auch den 8 geprüft, inklusive mir. Habe mich aber in der Klausur auch damit schwer getan für welchen ich mich schlussendlich entscheide, ob für den 8 oder 41. Laut unserem Dozenten sind beide Lösungswege möglich.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Es ging um eine psychisch Kranke Person die auf der Leitstelle angerufen und gedroht hat sich aus seinem Fenster zu stürzen. Die Person befand sich in seiner Wohnung im 4. Stockwerk. Die Beamten haben im Sachverhalt zunächst an der Tür geklopft um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, tatsächlich hat die Person dann auch die Tür zur Wohnung aufgemacht, sodass die Beamten dann die Wohnung betreten konnten.
Zu prüfen war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung die Tür zu öffnen.
Zum einen besteht ja die Möglichkeit die Aufforderung über die Generalklausel, oder über den § 41 (1) Nr. 4 PolG NRW zu prüfen.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Es war halt vielen nicht klar, dass die Aufforderung, die Tür zu öffnen auch schon in den §41 I Nr. 4 PolG gehört. Deshalb haben auch die meisten den §8 I PolG geprüft. Also heißt es abwarten und die nächsten Klausuren schreibenAlKo20 hat geschrieben: ↑Mi 28. Apr 2021, 16:26Es ging um eine psychisch Kranke Person die auf der Leitstelle angerufen und gedroht hat sich aus seinem Fenster zu stürzen. Die Person befand sich in seiner Wohnung im 4. Stockwerk. Die Beamten haben im Sachverhalt zunächst an der Tür geklopft um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, tatsächlich hat die Person dann auch die Tür zur Wohnung aufgemacht, sodass die Beamten dann die Wohnung betreten konnten.
Zu prüfen war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung die Tür zu öffnen.
Zum einen besteht ja die Möglichkeit die Aufforderung über die Generalklausel, oder über den § 41 (1) Nr. 4 PolG NRW zu prüfen.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Die Klausur war wirklich gut machbar. Die Thematik mit dem 2. Sachverhalt im Bereich ER sorgt aber auch in unserem Kurs für Diskussion. Der Großteil ist über § 8 (Generalklausel) eingestiegen, einige wenige, inklusive mir jedoch über § 41 (1) Nr. 4 PolG.
Abwarten und Tee trinken. Freitag gehts weiter.
Abwarten und Tee trinken. Freitag gehts weiter.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Ich bin sicher, dass das eine Begründungssache ist.
Einstellungsjahrgang 2020
Guten Tag,
Wie schwer oder leicht ist euch heute Strafrecht gefallen. Hab mit allem gerechnet, aber nicht mit Unterschlagung.
Wie schwer oder leicht ist euch heute Strafrecht gefallen. Hab mit allem gerechnet, aber nicht mit Unterschlagung.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Moin,
ich fande das war eher eine leichte Strafrecht Klausur. Welche Delikte habt ihr gefunden ?
VG
ich fande das war eher eine leichte Strafrecht Klausur. Welche Delikte habt ihr gefunden ?
VG
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Hab Unterschlagung geprüft, Diebstahl abgelehnt.
Bei dem Störsender habe ich BSD nach Nr. 2, hab aber auch da schon ne Diskussion mitbekommen, ob es nicht vll Nr. 1 sein kann oder es überhaupt sein kann, weil die Tür nie verschlossen wurde.
Und dann mit dem Hund halt versuchte Gef KV (gef. Werkzeug) und hab Rücktritt abgelehnt, da der Versuch in meinen Augen fehlgeschlagen war.
Und der andere Typ halt Beihilfe.
Bei dem Störsender habe ich BSD nach Nr. 2, hab aber auch da schon ne Diskussion mitbekommen, ob es nicht vll Nr. 1 sein kann oder es überhaupt sein kann, weil die Tür nie verschlossen wurde.
Und dann mit dem Hund halt versuchte Gef KV (gef. Werkzeug) und hab Rücktritt abgelehnt, da der Versuch in meinen Augen fehlgeschlagen war.
Und der andere Typ halt Beihilfe.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Fast genau so habe ich es auch geprüft. Wo genau im Diebstahl hast du diesen abgelehnt?
Ich habe allerdings beim §243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 + und die Nr.2 -, die Begründung für das Vorliegen der Nr. 2 würde mich hier mal interessieren.
LG
Ich habe allerdings beim §243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 + und die Nr.2 -, die Begründung für das Vorliegen der Nr. 2 würde mich hier mal interessieren.
LG
Wolkow hat geschrieben: ↑Di 4. Mai 2021, 09:18Hab Unterschlagung geprüft, Diebstahl abgelehnt.
Bei dem Störsender habe ich BSD nach Nr. 2, hab aber auch da schon ne Diskussion mitbekommen, ob es nicht vll Nr. 1 sein kann oder es überhaupt sein kann, weil die Tür nie verschlossen wurde.
Und dann mit dem Hund halt versuchte Gef KV (gef. Werkzeug) und hab Rücktritt abgelehnt, da der Versuch in meinen Augen fehlgeschlagen war.
Und der andere Typ halt Beihilfe.
Re: Einstellungsjahrgang 2020
Ich hab auch Beihilfe geprüft, war aber glaub ich abzulehnen, da die versuchte gef kv kein Verbrechen ist oder
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Re: Einstellungsjahrgang 2020
Bei Wegnahme. Da er Gewahrsam hatte, kann er das fremde Gewahrsam nicht brechen.T-Rax hat geschrieben: ↑Di 4. Mai 2021, 09:45Fast genau so habe ich es auch geprüft. Wo genau im Diebstahl hast du diesen abgelehnt?
Ich habe allerdings beim §243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 + und die Nr.2 -, die Begründung für das Vorliegen der Nr. 2 würde mich hier mal interessieren.
LG
Wolkow hat geschrieben: ↑Di 4. Mai 2021, 09:18Hab Unterschlagung geprüft, Diebstahl abgelehnt.
Bei dem Störsender habe ich BSD nach Nr. 2, hab aber auch da schon ne Diskussion mitbekommen, ob es nicht vll Nr. 1 sein kann oder es überhaupt sein kann, weil die Tür nie verschlossen wurde.
Und dann mit dem Hund halt versuchte Gef KV (gef. Werkzeug) und hab Rücktritt abgelehnt, da der Versuch in meinen Augen fehlgeschlagen war.
Und der andere Typ halt Beihilfe.
Fand Nr. 1 unpassend. Also hab angenommen, dass das FZ kein Raum ist sondern eine besondere Vorrichtung gegen die Wegnahme.
Für Beihilfe brauchst du doch nur eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, was der Versuch der gefKV ja auch ist.
Und KV als Vergehen ist trotzdem als Versuch strafbar, da das Gesetz es ausdrücklich bestimmt gem. Abs. 2.
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Re: Einstellungsjahrgang 2020
Es ging um eine psychisch Kranke Person die auf der Leitstelle angerufen und gedroht hat sich aus seinem Fenster zu stürzen. Die Person befand sich in seiner Wohnung im 4. Stockwerk. Die Beamten haben im Sachverhalt zunächst an der Tür geklopft um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, tatsächlich hat die Person dann auch die Tür zur Wohnung aufgemacht, sodass die Beamten dann die Wohnung betreten konnten.
Zu prüfen war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung die Tür zu öffnen.
Zum einen besteht ja die Möglichkeit die Aufforderung über die Generalklausel, oder über den § 41 (1) Nr. 4 PolG NRW zu prüfen.
Da die Generalklausel hier vom § 41 verdrängt wird und sogar nach ihrem Wortlaut nur dann greift, wenn keine der Vorschriften nach §§ 9-46 anzuwenden ist, ist eigentlich auch nur der § 41 Abs. 1 Nr. 4 richtig.
Sonst könnte man die Generalklausel ja in jedem Sachverhalt anwenden.
Wenn, dann muss die Begründung hier sehr kreativ sein. Man müsste begründen können, dass das Öffnen der Tür nicht dem Betreten der Wohnung diente, was eher abwegig ist.
Einstellungsjahrgang 2017
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