Hallo zusammen,
hat jemand von euch bereits Erfahrungen gemacht, was den Wechsel von einem Beamter auf Lebenszeit (KVD) zu einem Beamten auf Widerruf (PVD-Studium) angeht?
Bleiben die Pensionansprüche bestehen, da man weiterhin im öffentlichen Dienst tätig ist, jedoch nur die Fachrichtung gewechselt hat oder entfallen die Pensionansprüche komplett?
Ist vielleicht noch weiteres zu Bedenken ?
Beste Grüße
Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
Moderator: Polli
- TheMoinMan
- Constable
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- Registriert: Di 15. Aug 2017, 21:21
- Wohnort: Hannover
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
(Betreff falsch gelesen)
Zuletzt geändert von TheMoinMan am Sa 9. Okt 2021, 10:06, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
Grundsätzlich verfallen ruhegehaltfähige Zeiten bei einem inländischen Dienstherrnwechsel gleich welcher Art (Bund, Land, Kommune) nicht, die fachliche Laufbahn ist irrelevant. Grundlage bildet § 6 Abs. 1 LBeamtVG NRW. Zu beachten gilt es in deinem Fall aufgrund der Veränderung der Art des Beamtenverhältnisses von Lebenszeit auf Widerruf, dass du nicht automatisch kraft Gesetz aus dem Dienstverhältnis zum alten Dienstherrn entlassen werden würdest, wie sonst bei Dienstherrnwechseln üblich, sondern nur auf eigenen Antrag entlassen werden kannst. Der Wechsel in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf stellt insofern nämlich eine Ausnahme dar, wie im letzten Satz des § 22 Abs. 2 BeamtStG nachzulesen. Beim Antrag auf Entlassung wäre also zur Vermeidung der ansonsten automatischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem alten Dienstherrn gleichtzeitig der Nachweis des nahtlosen Übergangs in das neue Beamtenverhältnis vorzulegen. Verlieren wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach deine bei der Kommune erreichte Erfahrungsstufe, es sei denn der neue Dienstherr kann sich dazu durchringen, einen Teil deiner Dienstzeit bei der Ausländerbehörde im mD bei Einweisung in das Eingangsamt nach Studienabschuss als förderlich anzuerkennen.
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
Hi MC_Pusch,
bei den bisher erworbenen Pensionsansprüchen ist zu berücksichtigen, dass du diese erst mit Erreichen des regulären Pensionsalters
erhalten wirst.
Will heißen, wenn du (aktuell) als Polizeibeamter mit 62 Jahren pensioniert wirst, stehen dir zunächst nur die Pensionsansprüche zu, die du aus dem Polizeiberuf erworben hast.
Ab 66 oder 67 Lebensjahren kommen dann deine bisher erworbenen Ansprüche aus dem KVD dazu.
Gruß
bei den bisher erworbenen Pensionsansprüchen ist zu berücksichtigen, dass du diese erst mit Erreichen des regulären Pensionsalters
erhalten wirst.
Will heißen, wenn du (aktuell) als Polizeibeamter mit 62 Jahren pensioniert wirst, stehen dir zunächst nur die Pensionsansprüche zu, die du aus dem Polizeiberuf erworben hast.
Ab 66 oder 67 Lebensjahren kommen dann deine bisher erworbenen Ansprüche aus dem KVD dazu.
Gruß
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
@Polli
Deine Logik verstehe ich nicht. Wo hat der Gesetzgeber in NRW das so geregelt? Wie sollte das LBV bei der Berechnung zweier Ruhegehälter für ein und denselben Beamten verfahren? Gelten dann zur Berechnung des Pensionanspruchs aus der Verwaltungslaufbahn ebenfalls die ruhegehaltfähigen Bezüge im Vollzugsdienst aus dem zuletzt erreichten Amt als Berechnungsgrundlage? Falls nein, welche dann, falls ja, warum sollte dann eine ander Altersgrenze gelten?
Das, was du beschreibst, ist der Vorgang bei einer Mischkarriere mit Pensionsansprüchen und Ansprüchen aus der gesetzlicen Rentenversicherung. Letztere kommen natürlich erst mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Auszahlung.
Ein Beamter hat nur ein "reguläres Pensionsalter", eine Verknüpfung von Ruhegehaltsansprüchen aus unterschiedlichen Laufbahnen mit laufbahnspezifischen Altersgrenzen findet nicht statt, jedenfalls nicht außerhalb NRWs. Folglich ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Altersgrenze der gegenwärtigen Laufbahn des Beamten maßgeblich.
Wenn du den einschlägigen Erlass posten könntest, wäre ich dankbar.
Deine Logik verstehe ich nicht. Wo hat der Gesetzgeber in NRW das so geregelt? Wie sollte das LBV bei der Berechnung zweier Ruhegehälter für ein und denselben Beamten verfahren? Gelten dann zur Berechnung des Pensionanspruchs aus der Verwaltungslaufbahn ebenfalls die ruhegehaltfähigen Bezüge im Vollzugsdienst aus dem zuletzt erreichten Amt als Berechnungsgrundlage? Falls nein, welche dann, falls ja, warum sollte dann eine ander Altersgrenze gelten?
Das, was du beschreibst, ist der Vorgang bei einer Mischkarriere mit Pensionsansprüchen und Ansprüchen aus der gesetzlicen Rentenversicherung. Letztere kommen natürlich erst mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Auszahlung.
Ein Beamter hat nur ein "reguläres Pensionsalter", eine Verknüpfung von Ruhegehaltsansprüchen aus unterschiedlichen Laufbahnen mit laufbahnspezifischen Altersgrenzen findet nicht statt, jedenfalls nicht außerhalb NRWs. Folglich ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Altersgrenze der gegenwärtigen Laufbahn des Beamten maßgeblich.
Wenn du den einschlägigen Erlass posten könntest, wäre ich dankbar.
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
Hi Tylor,
ich lasse mich gerne von dir verbessern.
Da ein kommunaler Beamter nicht mit 62 Jahren pensioniert wird, bin ich davon ausgegangen, dass sich die Situation genauso verhält,
wie bei gewonnenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dass man diese Rentenansprüche (Pensionsansprüche) erst mit erreichen der
regulären Altersgrenze erreicht.
Gruß
ich lasse mich gerne von dir verbessern.
Da ein kommunaler Beamter nicht mit 62 Jahren pensioniert wird, bin ich davon ausgegangen, dass sich die Situation genauso verhält,
wie bei gewonnenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dass man diese Rentenansprüche (Pensionsansprüche) erst mit erreichen der
regulären Altersgrenze erreicht.
Gruß
Re: Wechsel - Beamter auf Lebenszeit KVD zum PVD-Studium
Dank dir, Polli, für die Rückmeldung.
Der beschriebene Sachverhalt betrifft mich selbst, wenngleich nicht in NRW, daher mein Interesse daran. Im Umkehrschluss würde eine angenommene Kopplung von Pensionsanprüchen an eine laufbahnspezifische Altersgrenze wohl bedeuten, dass beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen PVB in den allgemeinen Verwaltungsdienst diese ebenfalls ein Anspruch darauf haben müssten, mit Vollendung des 62. Lebensjahres das Ruhegehalt aus z.B. 30-jähriger Vollzugsdiensttätigkeit zu erhalten, was meines Wissens nicht zutreffend ist, da die Altersgrenze durch die Laufbahn vorgegeben wird, in der man sich zum Zeitpunkt des Pensionseintritts befindet.
Der beschriebene Sachverhalt betrifft mich selbst, wenngleich nicht in NRW, daher mein Interesse daran. Im Umkehrschluss würde eine angenommene Kopplung von Pensionsanprüchen an eine laufbahnspezifische Altersgrenze wohl bedeuten, dass beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen PVB in den allgemeinen Verwaltungsdienst diese ebenfalls ein Anspruch darauf haben müssten, mit Vollendung des 62. Lebensjahres das Ruhegehalt aus z.B. 30-jähriger Vollzugsdiensttätigkeit zu erhalten, was meines Wissens nicht zutreffend ist, da die Altersgrenze durch die Laufbahn vorgegeben wird, in der man sich zum Zeitpunkt des Pensionseintritts befindet.
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