Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Auswahlverfahren und Ausbildung

Moderator: Polli

Tho Oo
Cadet
Cadet
Beiträge: 36
Registriert: So 14. Okt 2018, 11:29

Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Tho Oo » Mo 9. Mai 2022, 19:12

Hallo in die Runde! :polizei1:

Ich hoffe, dass mir hier jemand vllt. aus persönlicher Erfahrung etwas zur Fahrtkostenerstattung bei
dienstlicher Abordnung zu einer anderen Behörde sagen kann. :stupid: Ich warne schon einmal vor,
dass es etwas tiefer in die Materie gehen wird :lupe:

Kurz zu meiner Situation:
Ich bin fertiger KK und nun seit etwa Ende Februar dienstlich im Rahmen einer EK zu einer anderen Behörde abgeordnet. Die Gesamtstrecke (hin und zurück) von meinem Wohnort zum neuen DO beträgt etwa 160km. Dienstwagen ist nicht verfügbar, sodass ich die Strecke mit meinem privaten PKW fahre. "Triftige Gründe" wurden mir hierbei anerkannt.

Nun zu meinem Problem:
Bei Fahrtkostenerstattungen mit täglicher Rückkehr zum Wohnort muss immer eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Die Fahrtkostenerstattung darf hierbei nie höher ausfallen, wie der Erstattungsbeitrag bei einem Verbleiben am neuen DO. Die ersten 14 Tage erhält man hierbei "Reisegeld" in Höhe von 44,00 EUR / Tag...ab Tag 15 bekommt man dann "Trennungstagegeld" in Höhe von 9,00 EUR / Tag.

Konkret heißt es im §6 Abs. 6 TEVO NRW:
"Nach Ablauf der Frist (Anm.: ersten 14 Tage) dürfen die in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge (Anm.: Fahrtkostenerstattung) das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld [...] nicht übersteigen."

Ich verstehe die Formulierung "in einem Kalendermonat" hierbei so, dass der Höchstbetrag der fiktiven Vergleichsberechnung bei einem Verbleiben am neuen DO auf den gesamten Monat bezogen somit 31 Tage x 9,00 EUR = 279,00 EUR wäre. Liegen meine Fahrtkosten nun darunter, erhalte ich diesen niedrigeren Betrag, liegen diese darüber, erhalte ich den Maximalbetrag von 279,00 EUR, da ich nicht bessergestellt werden darf.

In meinem Fall geht es nun um insgesamt 7 Fahrten aus März zu je 33,20 EUR (Betrag errechnet durch dortigen SB), wodurch ich nach meiner Rechnung auf eine Erstattung von 232,40 EUR käme. Da dieser Betrag unterhalb des auf einen Kalendermonat bezogenen fiktiven Höchstbetrags von 279,00 EUR liegt, müsste ich somit vollen Betrag erstattet bekommen.

Was der dortige SB aber nun gemacht hat, ist mir für jeden Tag nach Ablauf der ersten 14 Tage meine Fahrtkostenerstattung von 33,20 EUR auf 9,00 EUR zu kürzen, weshalb ich laut ihm nun ganze 63,00 EUR erhalten soll für gefahrene 1.120 km :polizei10:. Er sagt also, dass der tägliche Höchstbetrag ja 9,00 EUR wären und man deshalb meine 33,20 EUR auf diesen Betrag kürzen müsse.

Hat hier zufällig irgendwer bereits Erfahrungen gemacht und kann mir ggf. sagen, wie gleichgelagerte Fälle bei ihm abgerechnet wurden?

In der neuen Behörde gibt es nur diesen einen SB für TE-Sachen...die SB aus meiner Behörde ist ebenfalls länger erkrankt. Sofern nach Erstattung dann rauskäme, dass der Betrag tatsächlich falsch festgesetzt wurde, müsste ich demnach Widerspruch einreichen und der ganze Vorfall zieht sich noch weiter in die Länge, korrekt? :polizei10:

Besten Dank im Voraus und bitte entschuldigt diesen langen Post :bussi:
EJ 2015

Benutzeravatar
Kaeptn_Chaos
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 27018
Registriert: Di 22. Feb 2005, 00:00
Wohnort: Tal der Verdammnis

Re: Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mo 9. Mai 2022, 19:55

Das klingt nach einem spannenden Fall für deinen PR, der bestimmt auch den PR am neuen DO kennt.
Den Einzelfall jetzt so zu prüfen, maße ich mir nicht an, weil es da 37 Rechtsprechungen und 24 Ausnahmen zu gibt.
:lah:

Tylor
Constable
Constable
Beiträge: 59
Registriert: Di 16. Mär 2021, 17:50

Re: Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Tylor » Di 10. Mai 2022, 21:27

Tho Oo hat geschrieben:
Mo 9. Mai 2022, 19:12
Konkret heißt es im §6 Abs. 6 TEVO NRW:
"Nach Ablauf der Frist (Anm.: ersten 14 Tage) dürfen die in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge (Anm.: Fahrtkostenerstattung) das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld [...] nicht übersteigen."
Da der Anspruch auf Trennungstagegeld im selben Zeitraum (= Kalendermonat) erst ab Tag 15 besteht (im März folglich an 17 Tagen), ist deine folgende Rechnung, selbst wenn sie fiktiv ist, meines Erachtens nicht richtig, da das Trennungstagegeld nicht auf den gesamten Monat, sondern nur auf die zweite Monatshälfte entfallen kann. Es geht hier nicht um ein fiktiv hochgerechnetes Trennungstagegeld, sondern ausdrücklich um das "Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8" (vgl. § 6 Abs. 6).
Ich verstehe die Formulierung "in einem Kalendermonat" hierbei so, dass der Höchstbetrag der fiktiven Vergleichsberechnung bei einem Verbleiben am neuen DO auf den gesamten Monat bezogen somit 31 Tage x 9,00 EUR = 279,00 EUR wäre.
Hier müssten für März also 17 x 9,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Weiterhin wäre zu beachten, dass der Anspruch auf Trennungstagegeld durch die Einschränkungen des § 4 Abs. 1b gemindert wird, nämlich volle Urlaubstage sowie Sonn- und Feiertage, an denen der Trennungstagegeldanspruch 1/3, als nur 3,00 Euro beträgt. Im Anspruchszeitraum 15. bis 31.03.2022 lagen zwei Sonntage, wieviele Urlaubstage hattest du?

Mal davon abgesehen, die etwas schlichte Rechnung des Sachbearbeiters inkl. Begründung (Kürzung der Fahrtkosten von 33,20 EUR auf 9,00 Euro, weil das der tägliche Höchtsatz ist) läßt sich anhand des Gesetzestextes in keinster Weise nachvollziehen.

Bei den errechneten Fahrtkosten hat er dir übrigens einen Eigenanteil von 2,00 Euro abgezogen, weil der tägliche Fahrweg zu deiner Stammdienststelle offensichtlich 25 Km beträgt.

Benutzeravatar
Kaeptn_Chaos
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 27018
Registriert: Di 22. Feb 2005, 00:00
Wohnort: Tal der Verdammnis

Re: Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Di 10. Mai 2022, 21:52

Diesen SV ohne Kenntnis der Abordnungsverfügung lösen zu wollen, kennzeichnet den Profi. :zustimm:
:lah:

Tho Oo
Cadet
Cadet
Beiträge: 36
Registriert: So 14. Okt 2018, 11:29

Re: Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Tho Oo » So 15. Mai 2022, 11:05

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:
Mo 9. Mai 2022, 19:55
Das klingt nach einem spannenden Fall für deinen PR, der bestimmt auch den PR am neuen DO kennt.
Den Einzelfall jetzt so zu prüfen, maße ich mir nicht an, weil es da 37 Rechtsprechungen und 24 Ausnahmen zu gibt.
Ja, das stimmt wohl. Die SB aus meiner Behörde ist nun wieder da und ich konnte ihr meine Anträge mal zukommen lassen. TE aus der neuen Behörde habe ich mittlerweile auch bekommen...so wie der SB es angekündigt hatte ab Tag 15 gekürzt auf 9,00 EUR je Tag. Unsere SB schaut jetzt mal was sie errechnet und zur Not muss man dann Widerspruch einlegen in der neuen Behörde :lupe:
EJ 2015

Tho Oo
Cadet
Cadet
Beiträge: 36
Registriert: So 14. Okt 2018, 11:29

Re: Fahrtkostenerstattung bei dienstlicher Abordnung

Beitragvon Tho Oo » So 15. Mai 2022, 11:40

Tylor hat geschrieben:
Di 10. Mai 2022, 21:27
[...]
Da der Anspruch auf Trennungstagegeld im selben Zeitraum (= Kalendermonat) erst ab Tag 15 besteht (im März folglich an 17 Tagen), ist deine folgende Rechnung, selbst wenn sie fiktiv ist, meines Erachtens nicht richtig, da das Trennungstagegeld nicht auf den gesamten Monat, sondern nur auf die zweite Monatshälfte entfallen kann. Es geht hier nicht um ein fiktiv hochgerechnetes Trennungstagegeld, sondern ausdrücklich um das "Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8" (vgl. § 6 Abs. 6).

[...]

Hier müssten für März also 17 x 9,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Weiterhin wäre zu beachten, dass der Anspruch auf Trennungstagegeld durch die Einschränkungen des § 4 Abs. 1b gemindert wird, nämlich volle Urlaubstage sowie Sonn- und Feiertage, an denen der Trennungstagegeldanspruch 1/3, als nur 3,00 Euro beträgt. Im Anspruchszeitraum 15. bis 31.03.2022 lagen zwei Sonntage, wieviele Urlaubstage hattest du?

Mal davon abgesehen, die etwas schlichte Rechnung des Sachbearbeiters inkl. Begründung (Kürzung der Fahrtkosten von 33,20 EUR auf 9,00 Euro, weil das der tägliche Höchtsatz ist) läßt sich anhand des Gesetzestextes in keinster Weise nachvollziehen.

Bei den errechneten Fahrtkosten hat er dir übrigens einen Eigenanteil von 2,00 Euro abgezogen, weil der tägliche Fahrweg zu deiner Stammdienststelle offensichtlich 25 Km beträgt.
Wenn die ersten 14 Tage auf z.B. die zweite Hälfte des Februars fallen und meine Abordnung lückenlos über den Februar hinausgeht, dann wäre ich doch folglich den gesamten März abgeordnet, ohne dass mir hier nochmals die 14 Tage angerechnet werden. Es wäre also durchaus möglich, dass ein Trennungstagegeld auf einen gesamten Kalendermonat bezogen berechnet werden kann.

In meinem konkreten Fall ging es um den Zeitraum 21.02-06.03 (14 Tage Reisegeld) sowie um den Zeitraum danach 07.03-31.03. Im ersten Zeitraum gab es 4 Fahrten zu je 33,20 EUR und im restlichen März gab es 7 Fahrten zu je 33,20 EUR an den neuen Dienstort. Die Strecke zur alten Dienststelle beträgt mehr als 50km, weshalb mir der Höchstsatz von 4,00 EUR abgezogen wurde. Da ich aber jeden Tag mehr als 11h am neuen DO war, wurden mir wieder 2,00 EUR hinzugerechnet :polizei2: Also 160km (neuer DO) x 0,22 EUR - 4,00 EUR + 2,00 EUR = 33,20 EUR.

Der SB hat mir also nun die ersten 14 Tage (21.02 - 06.03) für 4 Fahrten die vollen Beträge erstattet, also 132,80 EUR.
Im März hat er dann ab Tag 15 (07.03. - 31.03) meine 7 Fahrten + 4 Sonntage = 11 Tage x 9,00 EUR = 99,00 EUR plus 14 Tage Homeoffice zu je 3,00 EUR = 42,00 EUR also insgesamt 141,00 EUR angerechnet. Ich dachte ich falle hinten rüber, als ich diese Rechnung gesehen habe ;D Da ist meinem Verständnis nach so viel falsch, dass man es kaum erklären kann :lupe: Ich hatte ihm auch gesagt, dass es keinen Sinn macht, dass ich fürs Homeoffice 3,00 EUR bekomme bei einer FIKTIVEN Berechnung, da ich ja NIRGENDWO hingefahren bin. Er ließ da aber nicht mit sich reden.

Mir sind die Sonntage und HO-Tage auch eigentlich recht egal...da will ich kein Geld für. Ich wäre zufrieden, wenn ich meine 7 Fahrten zu je 33,20 EUR erstattet bekäme. :/

Nunja...mal sehen was meine Behörde dazu sagt. Danke Euch für die Antworten.
EJ 2015


Zurück zu „Nordrhein-Westfalen“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste



  • Neue Mitglieder

  • Top Poster

  • CopZone Spende