Weil ich es getan hätte. Ist aus meiner Sicht eine Selbstverständlichkeit.
Ich sagte auch nicht, dass sofort der gesamte TB-BESTAND ausgetauscht würde. Aber man könnte die Fluktuation von schätzungsweise 150 - 200/Jahr durch Mehreinstellungen Vollzug ausgleichen. Das wären knapp 100 pro Einstellung und zweifellos machbar.
Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Die Behörde kriegt doch jetzt schon kaum noch ihre Klassen voll. Vielleicht wäre das möglich, aber unrealistisch. Die Verwaltung und der Dienstalltag des Apperates "ZOS" ist ja jetzt schon ein Unikum innerhalb der Polizei und mit vielen Besonderheiten und Problemen verbunden, rein organisatorisch würde eine solche "Vermischung" das ganze noch schwieriger machen. Selbst wenn man dann die Zentralisierung aufheben würde, könnte man die TB nicht einfach ersetzen oder gar kündigen.mistam hat geschrieben:Weil ich es getan hätte. Ist aus meiner Sicht eine Selbstverständlichkeit.
Ich sagte auch nicht, dass sofort der gesamte TB-BESTAND ausgetauscht würde. Aber man könnte die Fluktuation von schätzungsweise 150 - 200/Jahr durch Mehreinstellungen Vollzug ausgleichen. Das wären knapp 100 pro Einstellung und zweifellos machbar.
Die E6 ist absolut angemessen, mehr halte ich auch für nicht vertretbar. Das würde dann auch für weniger Unmut sorgen und es wird sich sicherlich gar nichts ändern.
Back 2 Topic!
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Hatte ich ja auch laut und deutlich geschrieben, oder?Crunk87 hat geschrieben:Selbst wenn man dann die Zentralisierung aufheben würde, könnte man die TB nicht einfach ersetzen oder gar kündigen.
Fluktationsausgleich durch PVB.
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Ich gehe vom Status Quo aus. Der ist wie er ist, wie ich dazu stehe habe ich mit keiner Silbe geschrieben und das ist nicht des Pudels Kern und auch nicht meine Frage.
Es geht mir einzig und allein darum zu hinterfragen, ob ZOS grundsätzlich besser eingruppiert werden sollte als ein PM, und nicht ob der ZOS bekommt was er verdient. Denn wenn ich das hier richtig überflogen habe, dann geht es mittelfristig darum nach E8 eingruppiert zu werden. Nur mal son kleiner Denkanstoß: der PVB greift in Grundrechte ein. Ich habe den Eindruck, dass "Wir sitzen alle im gleichen Boot" nur weil da irgendwo Polizei drauf steht, nicht mehr als ne abgedroschene Floskel ist. Meine Frage spielt in den Überlegungen der Kollegen vom ZOS doch überhaupt keine Rolle. Es wird doch nur zu den Kollegen in der Poststelle abgegrenzt, aber nicht zum PVB.
Und an die Konsequenzen für die eigenen Leute wird auch nicht gedacht.
Mistam hat absolut Recht.
Alles andere hat nichts mit dem Thema zu tun.
Es geht mir einzig und allein darum zu hinterfragen, ob ZOS grundsätzlich besser eingruppiert werden sollte als ein PM, und nicht ob der ZOS bekommt was er verdient. Denn wenn ich das hier richtig überflogen habe, dann geht es mittelfristig darum nach E8 eingruppiert zu werden. Nur mal son kleiner Denkanstoß: der PVB greift in Grundrechte ein. Ich habe den Eindruck, dass "Wir sitzen alle im gleichen Boot" nur weil da irgendwo Polizei drauf steht, nicht mehr als ne abgedroschene Floskel ist. Meine Frage spielt in den Überlegungen der Kollegen vom ZOS doch überhaupt keine Rolle. Es wird doch nur zu den Kollegen in der Poststelle abgegrenzt, aber nicht zum PVB.
Und an die Konsequenzen für die eigenen Leute wird auch nicht gedacht.
Mistam hat absolut Recht.
Alles andere hat nichts mit dem Thema zu tun.
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Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
SiPol der Zosse darf genau so in Grundrechte einfreifen. Das steht nicht nur dem PVB zu!! Was kann der "ZOS" dafür, wenn die Situation es nicht jeden Tag hergibt?? Was wäre wenn die Zustände sich durch die (Terrorlage) ändert?? Man sollte bedenkten das es bei denn "Zossen" jeden Tag knallen könnte. Und zum Glück ist es in Berlin/Deutschland noch so friedlich !!Jeder Beschäftigte in Berlin hat einfach mehr Lohn verdient. Das System ist da einfach das Problem. Man sollte auch dem Angestellten einfach mehr Befugnisse geben, damit sie auch ihre Aufgabe selbständich abarbeiten können. Damit würden man den PVB wirklich entlassten. Jeder sollte auch das anrecht haben, sich für mehr Geld einzusetzten und es auch zu fordern.
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Moin,SiPol hat geschrieben:Ich gehe vom Status Quo aus. Der ist wie er ist, wie ich dazu stehe habe ich mit keiner Silbe geschrieben und das ist nicht des Pudels Kern und auch nicht meine Frage.
Es geht mir einzig und allein darum zu hinterfragen, ob ZOS grundsätzlich besser eingruppiert werden sollte als ein PM, und nicht ob der ZOS bekommt was er verdient. Denn wenn ich das hier richtig überflogen habe, dann geht es mittelfristig darum nach E8 eingruppiert zu werden. Nur mal son kleiner Denkanstoß: der PVB greift in Grundrechte ein. Ich habe den Eindruck, dass "Wir sitzen alle im gleichen Boot" nur weil da irgendwo Polizei drauf steht, nicht mehr als ne abgedroschene Floskel ist. Meine Frage spielt in den Überlegungen der Kollegen vom ZOS doch überhaupt keine Rolle. Es wird doch nur zu den Kollegen in der Poststelle abgegrenzt, aber nicht zum PVB.
Und an die Konsequenzen für die eigenen Leute wird auch nicht gedacht.
Mistam hat absolut Recht.
Alles andere hat nichts mit dem Thema zu tun.
wie bereits in meinem vorigen Beitrag dargelegt, kann ich Deine Argumentation durchaus nachvollziehen, wenngleich ich sie nicht teile.
Wenn ich ein Kollege von ZOS wäre und der Ansicht, dass meine Arbeit unangemessen vergütet wird, warum sollte es meine Aufgabe sein mich mit dem PM A7 zu vergleichen? Und wenn ich das tue, sollte ich dann zurückziehen, nur weil der im Vergleich noch unangemessener als ich besoldet wird?
Es geht doch zunächst einmal einzig um die Frage, ob die Mitarbeiter ZOS angesichts ihres Tätigkeitsfeldes zu wenig verdienen. Und wenn die Gerichte das bejahen und ein Mitarbeiter ZOS dann verhältnismäßig besser vergütet wird als ein A7er, dann wäre das doch womöglich eine hervorragende Argumentationshilfe für einen A7er in den derzeit laufenden Verfahren zur amtsangemessenen Besoldung.
Zu Deiner Bemerkung mit dem gleichen Boot. Ich als A8 fühle mich eher mit den Kollegen von ZOS verbunden als z.B. mit meinem Dienststellenleiter oder den Würdenträgern vom PladeLu. Die Kollegen ZOS machen eine Arbeit, die die meisten Kollegen von mir nicht machen wollen würden, aber machen müssten, wenn es ZOS nicht gäbe. Schon deshalb juckt mich das überhaupt nicht an, wenn die Kollegen mehr Geld kriegen.
Ich bleibe dabei. Man sollte aus meiner Sicht nicht den Fehler machen sich jetzt gegeneinander zu positionieren. Damit erreichen wir am Ende nichts anderes als unsere eigene Position gegenüber dem Senat bzgl. Vergütung/Besoldung zu schwächen.
Gruß
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“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
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Re: Überprüfung der ZOS Entgeltgruppe/ Höhegruppierung
Die für ursprünglich am 30.08.2017 angesetzte Verhandlung beim BAG wurde seitens des Gerichts auf den 22.11.2017 9.30 Uhr verschoben.
Zuletzt geändert von Zostler am Di 5. Sep 2017, 12:10, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Dankeschön
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Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Hatte die Verhandlung heute stattgefunden?
Re: Überprüfung der ZOS Entgeltgruppe/ Höhergruppierung
Das Revisionsverfahren beim BAG fand heute wie geplant statt. Ein Urteil konnte jedoch nicht gesprochen werden. Auch wenn der Vorsitzende Richter des 4. Senats klar der Auffassung war, dass uns die Entgeltgruppe 6 zusteht, konnte er das Verfahren wegen unvollständiger Urteilsbegründung nur zurück an das LAG Berlin-Brandenburg geben. Warum in 2. Instanz überhaupt die Revision zugelassen wurde, konnte er nicht nachvollziehen. Kurz und knapp gesagt, die E6 für den ZOS wurde bestätigt, wann es jedoch zu einem rechtskräftigen Urteil kommt ist offen.
Unabhängig davon findet voraussichtlich im Frühjahr ein weiteres Revisionsverfahren eines anderen Kollegen beim BAG statt, bei dem es um die Entgeltgruppe 8 geht. Ein genaues Datum steht noch nicht fest.
Unabhängig davon findet voraussichtlich im Frühjahr ein weiteres Revisionsverfahren eines anderen Kollegen beim BAG statt, bei dem es um die Entgeltgruppe 8 geht. Ein genaues Datum steht noch nicht fest.
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Danke für die Info Zostler
Und vor allem Danke an die Kollegen, die alles ins Rollen gebracht haben und so beharrlich dran bleiben !!!
Das wird ja alles wieder dauern
Und vor allem Danke an die Kollegen, die alles ins Rollen gebracht haben und so beharrlich dran bleiben !!!
Das wird ja alles wieder dauern
Re: Überprüfung der ZOS Entgeltgruppe/ Höhergruppierung
Danke für deine Information.Zostler hat geschrieben:Das Revisionsverfahren beim BAG fand heute wie geplant statt. Ein Urteil konnte jedoch nicht gesprochen werden. Auch wenn der Vorsitzende Richter des 4. Senats klar der Auffassung war, dass uns die Entgeltgruppe 6 zusteht, konnte er das Verfahren wegen unvollständiger Urteilsbegründung nur zurück an das LAG Berlin-Brandenburg geben. Warum in 2. Instanz überhaupt die Revision zugelassen wurde, konnte er nicht nachvollziehen. Kurz und knapp gesagt, die E6 für den ZOS wurde bestätigt, wann es jedoch zu einem rechtskräftigen Urteil kommt ist offen.
Unabhängig davon findet voraussichtlich im Frühjahr ein weiteres Revisionsverfahren eines anderen Kollegen beim BAG statt, bei dem es um die Entgeltgruppe 8 geht. Ein genaues Datum steht noch nicht fest.
Das heißt, das der Richter aus Brandenburg eine
unvollständige Urteilsbegründung übermittelt hat und deswegen wir wieder hingehalten werden ?
Gesendet von meinem FRD-L09 mit Tapatalk
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
Der Verständlichkeit halber hier nochmal ein Statement direkt vom Anwalt:
In dem Pilotverfahren Andreas K. ./. Land Berlin
Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, Az. 4 AZR 629/16 haben wir heute vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Revisionsverfahren den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nach der in zweiter Instanz erfolgten teilweisen Klagerücknahme die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6, der das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stattgegeben hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Anschluss an die heutige Verhandlung aufgrund der Revision des beklagten Landes aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Zurückverweisung (nicht Zurückweisung!) beruht ausschließlich auf dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab einer Revision: Bei der Entscheidung über eine Revision trifft das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Hierbei prüft das Bundesarbeitsgericht, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt, weil die Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde und ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist. Soweit der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Zurückverweisung erfolgte, weil das zweitinstanzliche Urteil nicht die notwendigen Feststellungen zum zugrunde liegenden Lebenssachverhalt enthält. Diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen, womit ggf. auch eine Beweisaufnahme verbunden sein wird.
In der Sache selber machte der Senat allerdings sehr deutlich, dass er die von uns vertretene Rechtsauffassung teilt und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 für zutreffend hält. Wir gehen davon aus, dass er in seine heutige Entscheidungsbegründung entsprechende Hinweise hineinschreibt, so dass wir für den weiteren Verlauf der Sache unverändert optimistisch sind.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Johannes Weberling
- Rechtsanwalt -
Claudia Frietschen
- Rechtsanwältin -
In dem Pilotverfahren Andreas K. ./. Land Berlin
Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, Az. 4 AZR 629/16 haben wir heute vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Revisionsverfahren den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nach der in zweiter Instanz erfolgten teilweisen Klagerücknahme die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6, der das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stattgegeben hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Anschluss an die heutige Verhandlung aufgrund der Revision des beklagten Landes aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Zurückverweisung (nicht Zurückweisung!) beruht ausschließlich auf dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab einer Revision: Bei der Entscheidung über eine Revision trifft das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Hierbei prüft das Bundesarbeitsgericht, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt, weil die Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde und ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist. Soweit der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Zurückverweisung erfolgte, weil das zweitinstanzliche Urteil nicht die notwendigen Feststellungen zum zugrunde liegenden Lebenssachverhalt enthält. Diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen, womit ggf. auch eine Beweisaufnahme verbunden sein wird.
In der Sache selber machte der Senat allerdings sehr deutlich, dass er die von uns vertretene Rechtsauffassung teilt und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 für zutreffend hält. Wir gehen davon aus, dass er in seine heutige Entscheidungsbegründung entsprechende Hinweise hineinschreibt, so dass wir für den weiteren Verlauf der Sache unverändert optimistisch sind.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Johannes Weberling
- Rechtsanwalt -
Claudia Frietschen
- Rechtsanwältin -
Re: Überprüfung der ZOS Entgeldgruppe/ höher Gruppierung
DankeschönZostler hat geschrieben:Der Verständlichkeit halber hier nochmal ein Statement direkt vom Anwalt:
In dem Pilotverfahren Andreas K. ./. Land Berlin
Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, Az. 4 AZR 629/16 haben wir heute vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Revisionsverfahren den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nach der in zweiter Instanz erfolgten teilweisen Klagerücknahme die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6, der das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stattgegeben hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Anschluss an die heutige Verhandlung aufgrund der Revision des beklagten Landes aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Zurückverweisung (nicht Zurückweisung!) beruht ausschließlich auf dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab einer Revision: Bei der Entscheidung über eine Revision trifft das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Hierbei prüft das Bundesarbeitsgericht, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt, weil die Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde und ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist. Soweit der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Zurückverweisung erfolgte, weil das zweitinstanzliche Urteil nicht die notwendigen Feststellungen zum zugrunde liegenden Lebenssachverhalt enthält. Diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen, womit ggf. auch eine Beweisaufnahme verbunden sein wird.
In der Sache selber machte der Senat allerdings sehr deutlich, dass er die von uns vertretene Rechtsauffassung teilt und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 für zutreffend hält. Wir gehen davon aus, dass er in seine heutige Entscheidungsbegründung entsprechende Hinweise hineinschreibt, so dass wir für den weiteren Verlauf der Sache unverändert optimistisch sind.
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