www.berlin.deIn den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, wann es an dieser Voraussetzung fehlen kann.
In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt.
[...]
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.
Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Denn aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen.
Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheit auf dem Fahrrad
- schutzmann_schneidig
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Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheit auf dem Fahrrad
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Re: Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheit auf dem Fahrrad
Vielleicht kennt er ja noch nen alten "Kollegen", der nen Job sucht? So um die Stelle zu füllen
Kein PVB
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Re: Keine Eignung für Polizeidienst nach Trunkenheit auf dem Fahrrad
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