Frage das mal jetzt hier im Forum, weil es das Hamburger SOG betrifft.
Die Dauer eines Platzverweises gem. §12a SOG ist ja nicht festgelegt. Ein solcher Verwaltungsakt muss ja verhältnismäßig und erforderlich usw. sein.
Heißt, nach Beendigung der Gefahr gibt es auch keinen Grund mehr für einen Platzverweis.
Eine Freiheitsentziehung ist gem. §13c SOG bis "spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen [...]" zu beenden. Analog dazu kann also eine freiheitsbeschränkende Maßnahme wie der Platzverweis nicht länger dauern.
Gibt es noch eine andere Festlegung für die maximale Dauer?
Und nein, es ist keine Hausaufgabe.
Dauer Platzverweis
Re: Dauer Platzverweis
Es gibt keine Analogie zwischen Freiheitsentziehung und Platzverweis. Eine Analogie setzt immer einen vergleichbaren Sachverhalt voraus. Bei einem Platzverweis wird dem Betroffenen - grob gesagt - verboten 0,01% aller erreichbaren Orte zu betreten, bei einer Freiheitsentziehung können 99,99% aller Orte nicht mehr betreten werden. Beide Maßnahmen sind also von der Eingriffsintensität nicht vergleichbar. Dementsprechend sollten zeitliche Höchstgrenzen der Freiheitsentziehung nicht auf den PV übertragen werden. Ich kenne den Grundsatz, dass ein PV jedenfalls nicht länger als 2 Wochen dauern sollte (Höchstgrenze ist aber auf jeden Fall der Wegfall der Gefahr). Das macht auch Sinn, wenn man sich folgendes Beispiel ansieht:
Der Papst kommt für 6 Tage nach Hamburg. Wegen der hohen Gefährdungsstufe wird das Hotel des Papstes und der Gehweg davor für die gesamte Dauer gesperrt. Die Sperrung ist ein PV zur Gefahrenabwehr. Wenn sich der Papst spontan entschließt, noch 3 Tage länger zu bleiben und die Absperrung deshalb verlängert wird, werden die Maßnahmen mit Sicherheit nicht rechtswidrig, nur weil die 48-Stunden-Grenze überschritten wird.
Der Papst kommt für 6 Tage nach Hamburg. Wegen der hohen Gefährdungsstufe wird das Hotel des Papstes und der Gehweg davor für die gesamte Dauer gesperrt. Die Sperrung ist ein PV zur Gefahrenabwehr. Wenn sich der Papst spontan entschließt, noch 3 Tage länger zu bleiben und die Absperrung deshalb verlängert wird, werden die Maßnahmen mit Sicherheit nicht rechtswidrig, nur weil die 48-Stunden-Grenze überschritten wird.
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