Hallo zusammen
Einige Jahre sind vergangen seit dem ich mich wieder melde, derzeit arbeite ich in der Verwaltung (Ausländerbehörde) und bin letztes Jahr zum Inspektor ernannt worden.
Natürlich wird es auch in einer Ausländerbehörde nicht langweilig aber es ist nicht zu vergleichen mit den "good old times" bei der Polizei
Neulich bin ich auf ein Urteil des VG Köln vom 05.07.2017 gestoßen, wonach die PDV 300 keine Grundlage dafür ist,
eine Entscheidung über die Polizeidienstuntauglichkeit zu treffen.
Näheres hierzu:
1. Der Sachverhalt
Ein Bewerber für den Polizeidienst war mit der Begründung abgelehnt worden, dass bei ihm eine nach der PDV
300 als „Polizeidienstuntauglichkeit“ zu wertende Krankheit bestand.
Der zuständige Polizeiarzt hatte auf die PDV 300 gestützt erklärt, dass wegen der PDV 300 und der dort
bezeichneten Krankheit der Bewerber nicht in den Polizeidienst übernommen werden könnte.
Dies mit der Begründung, dass es bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit nicht nur um die Beurteilung
der aktuellen Leistungsfähigkeit gehe, sondern auch darum, ob ein Bewerber mit einem gesundheitlichen
Merkmal dauerhaft und eingeschränkt für alle polizeilichen Aufgabengebiete dienstlich eingesetzt werden
könne. Das Verwaltungsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung das Land verpflichtet, den Bewerber in den
Polizeivollzugsdienst zu übernehmen.
2. Die Begründung
Das Gericht führt aus, dass die Polizeidienstunfähigkeit „nicht mit den bloßen Hinweis darauf begründet
werden (kann), dass bei einem Einstellungsbewerber eine der in der PDV 300 bezeichneten Krankheiten oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben ist. Das Vorliegen einer in der PDV 300 bezeichneten Krankheit oder
Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt für sich alleine noch nicht zu der Annahme, dass sie nach Maßgabe
des nach aktueller Rechtsprechung anzulegenden strengeren Prognosemaßstabs mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Eintritt in den regulären Ruhestand führen
wird“.
Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren wie folgt ausgeführt:
„Die in den Anlagen zur PDV 300 aufgelisteten Ziffern bezeichnen nämlich Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen
Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können.“
Das Gericht führt dann aus, dass dies allerdings nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Maßstab ist. Vielmehr muss der Dienstherr im Einzelnen darlegen,
„in wie fern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Dienstunfähigkeit beim
Antragsteller vor Erreichen der Altersgrenze oder einer erheblich geringerer Lebensdienstzeit wegen
über Jahre hinweg auftretender, regelmäßiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten besteht.“
Seit meinem Vorfall (Juni 2013) der zur Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit geführt hat, seinerzeit ist mir da die rechte Kniescheibe herausgesprungen aber von selbst wieder in ihre Position zurück gelangt, habe ich keine Probleme mit meinen Knien. Es gab überhaupt keinen Vorfall mehr. Ich hatte dem Leitenden Polizeiarzt Hessen zwar Gegengutachten vorgelegt wonach bescheinigt wurde, dass mein Knie voll belastungsfähig sind, aber das lies ihn unbeeindruckt mit der Begründung, meine assymetrische Knieform sei in der PDV 300 mit aufgeführt und das führe schließlich zur PDU.
Wenn ich mir die Rechtsprechung des VG Köln durchlese mit Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG da habe ich ja wirklich Bedenken zur Feststellung meiner PDU. Aber könnte man denn jetzt tatsächlich noch was gegen vornehmen ?