Dass sich das alles nur auf Kinder bezieht die offensichtlich als solche erkennbar sind ist selbstredend aber war dir sicherlich klarController hat geschrieben:nimm doch einfach mal, die augenscheinlich noch im Kindesalter befindlichen Einbrecherbanden......![]()
ach so, sind ja Kinder....ok,mach ich halt nix
Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
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Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Ok. Du kommst also zum Jugendlichen LaDi. Solange Du nicht zu 100% sicher bist, dass der ü14 ist, läuft bei Dir alles übers PolG, richtig?Morty hat geschrieben:Weil das auch das war was ich gesagt hatte. Ich sage wir kommen nicht in die StPO. Das eine Störung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt ich und ich dementsprechend Maßnahmen nach dem PolG treffen kann ist selbstverständlich.RafaelGomez hat geschrieben: Ach so. Nach der Entscheidung gegen präventive Maßnahmen, weil eine Schadensvertiefung oder Eintritt desselben nicht zu erwarten ist, nehmen wir dann doch mal eben das PolG, weil es so schön einfach ist...
Schade nur, dass der TE Adressat eines Ermittlungsverfahrens war. Und ein Nichtangeben dessen uU zum Ausschluss führen könnte. Super Anregungen, die Du hier verteilst. Was soll Dich auch die Zukunft der Fragesteller interessieren...
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Morty, vielleicht handhabt man das in deinem BL so, das weiß ich nicht. Aber in Berlin zumindest, und scheinbar auch in den BL meiner Vorredner, wird bei Kindern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches die StA dann einstellt. Ein solches Ermittlungsverfahren muss angegeben werden.
Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Morty, in der Wortbedeutung ist ein Ermittlungsverfahren/Ermittlungsvorgang nicht immer gleichzusetzen mit einem Strafverfahren.
Es wird lediglich etwas erforscht, was der polizeilichen Zuständigkeit obliegt.
Wenn Kinder bei uns (NRW) den den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, wird eine Strafanzeige vorgelegt. Dass ist so festgelegt. Das Ziel ist allerdings nicht die Bestrafung sondern die Ermittlung der Umstände und Zusammenhänge, ggf. unter Einbeziehung des Jugendamtes.
Die PDV 382 ist auch ganz hilfreich in diesem Zusammenhang.
Es wird lediglich etwas erforscht, was der polizeilichen Zuständigkeit obliegt.
Wenn Kinder bei uns (NRW) den den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, wird eine Strafanzeige vorgelegt. Dass ist so festgelegt. Das Ziel ist allerdings nicht die Bestrafung sondern die Ermittlung der Umstände und Zusammenhänge, ggf. unter Einbeziehung des Jugendamtes.
Die PDV 382 ist auch ganz hilfreich in diesem Zusammenhang.
Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Morty
Bevor man alles besser weiß, sollte man die Fragestellung der BPOL Bewerbungsunterlagen kennen.
Deine Antwort führt den TE dazu, dass er das Bewerbungsverfahren mit Sicherheit nicht erfolgreich durchlaufen wird.
Die örtlichen Besonderheiten bei Straftaten durch Kinder sind hierfür nicht von Bedeutung.
Bevor man alles besser weiß, sollte man die Fragestellung der BPOL Bewerbungsunterlagen kennen.
Deine Antwort führt den TE dazu, dass er das Bewerbungsverfahren mit Sicherheit nicht erfolgreich durchlaufen wird.
Die örtlichen Besonderheiten bei Straftaten durch Kinder sind hierfür nicht von Bedeutung.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Wieso er das mit Sicherheit nicht wird, würde mich jetzt zugegeben doch interessieren.vladdi hat geschrieben:Deine Antwort führt den TE dazu, dass er das Bewerbungsverfahren mit Sicherheit nicht erfolgreich durchlaufen wird.

"Nur auf das Ziel zu sehen, verdirbt die Lust am Reisen."
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Das Verschweigen von Ermittlungsverfahren führt zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren. Dass ein Ermittlungsverfahren lief hat der TE schon im Eingangspost gesagt und demnach wird seine Bewerbung keinen Erfolg haben, wenn er das verschweigt.The-Funky-Beast hat geschrieben:Wieso er das mit Sicherheit nicht wird, würde mich jetzt zugegeben doch interessieren.vladdi hat geschrieben:Deine Antwort führt den TE dazu, dass er das Bewerbungsverfahren mit Sicherheit nicht erfolgreich durchlaufen wird.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
In meinem ersten Beitrag hier in dem Thema hatte ich ja schon erwähnt, dass ich natürlich nicht empfehle, etwas zu verschweigen was anzugeben ist.
Aber ob man das nun als stattgefundenes Ermittlungsverfahren wertet oder nicht...
Fakt ist, dass darüber bei keiner Behörde, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft, Zentralregister oder sonst wo, noch Unterlagen existieren, da diese bereits gelöscht wurden sind. Also gehen wir mal davon aus der TE würde das nicht angehen und die Behörde würde sich Informationen im Register anfordern (wovon ich mal ausgehe), dann würde vom Register nur die Antwort kommen "nichts vorhanden".
Ich denke nicht dass jemand aus dem Verfahren ausscheidet, weil er in entsprechendem Bogen nichts angibt und das Register das nur bestätigen kann.
Da er nach Kenntnisstand der Behörde schließlich nichts verschwiegen hat.
Aber ob man das nun als stattgefundenes Ermittlungsverfahren wertet oder nicht...
Fakt ist, dass darüber bei keiner Behörde, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft, Zentralregister oder sonst wo, noch Unterlagen existieren, da diese bereits gelöscht wurden sind. Also gehen wir mal davon aus der TE würde das nicht angehen und die Behörde würde sich Informationen im Register anfordern (wovon ich mal ausgehe), dann würde vom Register nur die Antwort kommen "nichts vorhanden".
Ich denke nicht dass jemand aus dem Verfahren ausscheidet, weil er in entsprechendem Bogen nichts angibt und das Register das nur bestätigen kann.

Da er nach Kenntnisstand der Behörde schließlich nichts verschwiegen hat.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Vladdi,
das sind keine örtlichen Besonderheiten, sondern ein bundesweit geregeltes Verfahren.
Wenn ich hier so manchen Beitrag von dir lese, bekomme ich Zweifel hinsichtlich deiner Kompetenz. Oder machst du uns hier "einen vor"?
Ich kann dem TE nur den Rat geben, in Bezug auf seine Vita offen und ehrlich zu sein.
Und - Ja, Funkybeast, das ist richtig. Trotzdem wird gelogen. Eine ziemlich schlechte Charaktereigenschaft.
das sind keine örtlichen Besonderheiten, sondern ein bundesweit geregeltes Verfahren.
Wenn ich hier so manchen Beitrag von dir lese, bekomme ich Zweifel hinsichtlich deiner Kompetenz. Oder machst du uns hier "einen vor"?
Ich kann dem TE nur den Rat geben, in Bezug auf seine Vita offen und ehrlich zu sein.
Und - Ja, Funkybeast, das ist richtig. Trotzdem wird gelogen. Eine ziemlich schlechte Charaktereigenschaft.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
FunkyBeast, woher willst du wissen, dass dazu nichts mehr gespeichert ist?
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Du hast hier gar nix zu werten. Ermittlungsverfahren hat stattgefunden. Oder siehst Du das anders? Unabhängig davon, ob noch Aufzeichnungen existent sind. Und wenn die Frage nach solchem Verfahren gestellt wird, ist sie zu beantworten. Du meinst ja offenbar, dass nur dann die Wahrheit relevant ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Lüge offenbar wird. Klasse! Mit solchen Typen wünscht man sich zusammenzuarbeiten...The-Funky-Beast hat geschrieben:In meinem ersten Beitrag hier in dem Thema hatte ich ja schon erwähnt, dass ich natürlich nicht empfehle, etwas zu verschweigen was anzugeben ist.
Aber ob man das nun als stattgefundenes Ermittlungsverfahren wertet oder nicht...
Fakt ist, dass darüber bei keiner Behörde, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft, Zentralregister oder sonst wo, noch Unterlagen existieren, da diese bereits gelöscht wurden sind. Also gehen wir mal davon aus der TE würde das nicht angehen und die Behörde würde sich Informationen im Register anfordern (wovon ich mal ausgehe), dann würde vom Register nur die Antwort kommen "nichts vorhanden".
Ich denke nicht dass jemand aus dem Verfahren ausscheidet, weil er in entsprechendem Bogen nichts angibt und das Register das nur bestätigen kann.![]()
Da er nach Kenntnisstand der Behörde schließlich nichts verschwiegen hat.
Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Danke an alle Antworten. Da die Meinungen hier doch zum Teil stark von einander abgewichen sind, habe ich direkt bei meinem Einstellungsberater angerufen.
Lt. seiner Aussage muss ich es nicht mit angeben. Selbst wenn ich es mit angegeben hätte, gäbe es bei keiner Behörde irgendwelche Unterlagen oder Belege dazu. Grund? Es ist zu lange her.
Lt. seiner Aussage muss ich es nicht mit angeben. Selbst wenn ich es mit angegeben hätte, gäbe es bei keiner Behörde irgendwelche Unterlagen oder Belege dazu. Grund? Es ist zu lange her.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Das wiederum ist natürlich nicht von der Hand zu weisen und du hast vollkommen Recht damit.1957 hat geschrieben:Und - Ja, Funkybeast, das ist richtig. Trotzdem wird gelogen. Eine ziemlich schlechte Charaktereigenschaft.

Aber es bezog sich ja einfach auf die Feststellung, dass der TE damit garantiert nicht durch des Verfahren kommt. Was halt nicht so ist.
@SchoenerThunfisch:
Selbst mit Verurteilung auf Grundlage eines Vergehens werden nach 5 Jahren aus allen Unterlagen die Vermerke dazu gelöscht. Im vorliegenden Fall fand weder eine Verurteilung statt, noch war der TE zu dem Zeitpunkt überhaupt strafmündig/schuldfähig. Wenn er die "Jugendsünde" nach seinen Angaben mit irgendwas im Bereich von 10 bis 12 begangen hat und uns jetzt die Frage nicht schon im zarten Alter von 14-15 Jahren stellt (was ich aber natürlich zugegeben nicht weiß), sind alle Einträge gelöscht.
@RafaelGomez:
Ich habe gar nichts gewertet, sondern gesagt egal wie man es nun wertet.
Im von dir zitierten Beitrag hatte ich zum zweiten Mal geschrieben, dass ich natürlich nicht dazu rate dies zu verschweigen.
Ich habe lediglich die Aussage korrigiert, dass das auffallen würde. Wenn du das beides nicht auseinander halten kannst, ist das nichts wofür ich mich entschuldigen kann.
Ich selbst habe in allen Bewerbungsverfahren bei der Polizei meinen Bogen korrekt ausgefüllt und mir selbst und der Behörde damit mehr Arbeit gemacht als nötig, da bei mir im strafmündigen Alter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, dieses aber, Aufgrund von Einstellung und länger als 5 Jahre in der Vergangenheit liegend, nicht mehr beim Zentralregister zu finden war. Inklusive der Aussage einer Dame vom Auswahldienst der Polizei Brandenburg, welche zum Inhalt hatte, das hätte ich mir auch sparen können.
Wenn du schon der Meinung bist mich als dir vollkommen unbekannte Person bewerten und deine vermeintliche Angst "mit solchen Typen" wie mir zusammen zu arbeiten kundtun zu müssen, dann beziehe dich auf den Wortlaut meines Textes, nicht das was du scheinbar irgendwo zwischen den Zeilen lesen willst oder liest.
Den Anstand bringe ich dir und allen anderen immerhin auch entgegen.

@shat:
Danke für die Rückmeldung, dem ist dann wohl nichts hinzuzufügen.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Shat, dann hast du es doch angegeben. Der Einstellungsberater war der richtige Ansprechpartner.
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Re: Jugendsünden in der Vergangenheit ein Hindernis?
Funky, Du schreibst was von 'ob man sowas als Ermittlungsverfahren wertet..' Und das ist in meinen Augen schlicht falsch, es IST ein ErmVerfahren. Da hast Du nix zu werten. Wo kommen wir denn hin, wenn jeder für sich entscheiden kann, was dazu gehört oder eben nicht? Wenn danach gefragt wird , ist es so anzugeben. Da kannst Du Dich Winden, wie Du möchtest. Ebenso wie alle anderen, die repressiven Maßnahmen einen anderen Anstrich geben möchten. Mag sich jeder rausreden wie er will. Dies aber Bewerbern als Hinweis mitzugeben, die Realität zu biegen, und sie damit dem Ausschluss preiszugeben, finde ich nicht ok. Zumal die Angabe eines Verfshrens im Kindesalter wohl keinen negativen Einfluss hätte.
Das solls aber nun auch von meiner Seite dazu gewesen sein.
Das solls aber nun auch von meiner Seite dazu gewesen sein.
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