VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2021 - 10 L 1881/21
https://openjur.de/u/2351225.html
Im Falle einer diagnostizierten Laktoseintoleranz und der damit einhergehenden dauerhaften Störung der Laktasefähigkeit ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Laktose auch in einer Vielzahl von Nahrungsmitteln wiederfindet, die nicht den typischen milchhaltigen Produkten zuzuordnen sind, nicht auszuschließen, dass es durch die Gemeinschaftsverpflegung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Auch das Argument, im Bedarfsfall bestehe die Möglichkeit, bestimmte Präparate einzunehmen (und so die Einsatzfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen), verfängt vor dem oben Gesagten nicht. Daneben weist das Gericht darauf hin, dass eine (vorbeugende oder reaktive) Behandlung mittels Medikamenten schon deshalb problematisch ist, weil der Antragsteller die in der ausgegebenen Verpflegung und namentlich in den Fertigprodukten enthaltenen Laktosemengen nicht kennen kann. Zudem würde der Antragsteller gerade unter Einsatzbedingungen nicht immer sicherstellen können, dass er sich zeitgerecht eine (unterstellt) bedarfsgerechte Medikation verabreicht.
Nach PDV 300 Nr. 10.1.1 wird die Polizeidiensttauglichkeit u. a. bei chronischen Krankheiten der Verdauungsorgane ausgeschlossen. Zwar wird Laktoseintoleranz in dieser abstrakt formulierten Regelung nicht ausdrücklich erwähnt; das dürfte aber unschädlich sein. Zu den chronischen Erkrankungen der Verdauungsorgane wird nämlich auch die nach ICD-10-GM Version 2020 zu den Stoffwechselkrankheiten/-störungen gehörende Laktoseintoleranz (E73) zu zählen sein.