Verfolgung Unschuldiger ?!

Rund um das Thema Drogen....
caligula
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Verfolgung Unschuldiger ?!

Beitragvon caligula » Fr 16. Feb 2007, 11:46

@ Schussel:

Hallo.......

ich meinte diesen Text (Zitat aus besagtem Urteil)
.....3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben..........
Was sind denn nun "Strafverfolgungsorgane" in diesem Sinne? Etwa nicht schon die Polizei? Und was ist dann "Verfolgung von Straftaten"? Etwa nicht schon Durchsuchungen und Vernehmungen? Das BVerfG benutzt diese Begriffe ja wohl nicht ohne Grund, oder?

Daß die StA möglicherweise letztendlich einstellt, nachdem die Polizei erstmal lustig drauflos verfolgt hat, ist zwar weitgehend richtig, und wohl auch gängige Praxis, aber geht das nicht irgendwie -im Interesse der Politik natürlich, die an der Praxis bloss nichts ändern wollte- am eigentlichen Tenor des Urteils vorbei?

Wenn nun ein Drugwipe-Test positiv ist, lässt das zunächst einmal auf Konsum schliessen, welcher ja nun nicht strafbar ist. Und auf sonst nichts. Welchen Sinn macht da dann gleich ein Verfahren nach §29 , wenn nicht mal Reste von BtM gefunden wurden, im Sinne des obigen Urteils? Der Polizist macht sich da wohl kaum selbst -z. B. wegen Strafvereitelung- strafbar, wenn er eben kein Verfahren eröffnet, oder?

Im Übrigen steht in besagtem §31a BtMG nichts von Konsum. Daß die Polizei nach geltender Rechtslage ein Verfahren eröffnen muss, wenn BtM (in noch so geringer Menge) gefunden werden, welches die StA dann einstellen kann, stelle ich hier ja auch garnicht in Frage.

Daher weise ich den Vorwurf jeglicher "Propaganda" hier doch entschieden von mir. :)

Dass ich zur aktuellen Drogenpolitik aber doch eine andere Meinung vertrete als unser lieber Gesetzgeber, dürfte allerdings auch klar sein.... :mrgreen: :mrgreen:

MfG caligula
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Beitragvon Yggdrasil » Fr 16. Feb 2007, 12:31

wenn ich das nächste mal einem betrunkenen begegne, der sein fahrrad schiebt, mach ich auch erst mal einen 316 drauß. besteht ja die möglichkeit, dass er irgend wann mal damit gefahren ist.

außerdem könnte er den akohol in seinem blut ja auch noch gelaut haben, dann hätten wir noch nen verdacht des diebstahls. beim fahrrad sowieso, auch wenns nicht ausgeschrieben ist.

wo soll denn da die grenze sein.


ich könnte jeden tag im dienst pauschal hunderte von strafanzeigen gegen alles und jedermann schreiben, ohne konkrete anhaltspunkte. und der staatsanwalt stellt das dann alles ein. für so eine polizei zahlt man doch gerne steuergelder. sowas nennt man verschwendung von recourcen. aber wir habens ja.
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Beitragvon Schussel » Fr 16. Feb 2007, 13:42

@ caligula

ich meinte diesen Text

Das trifft sich gut, denn dann sprechen wir genau von demselben, auf den ich mich bezogen hab. :wink:
…Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG)…
Im speziellen ging ich auf diesen Punkt ein. Und wenn Du nun mal nachschlägst, kannst Du sehen, dass in diesem Fall die Polizei noch nicht als Strafverfolgungsorgan im Sinne der Absehbarkeit der Strafverfolgung gesehen wird. Diese Instrument besteht lediglich für die Herrin des Verfahrens, welches die Staatsanwaltschaft ist oder alternativ das Gericht. Somit haben wir immer noch den Strafverfolgungszwang beim Verdacht einer Straftat. Du kannst uns glauben, dass wir kein besonders großes Interesse an Papierkorbarbeit haben. Aber diese Entscheidung hat man uns nicht gegeben. Durch das Urteil hat sich für die Polizei rein gar nichts verändert. Lediglich die Staatsanwaltschaft hat die höchstrichterliche Bestätigung für ihre im Übrigen schon vorher praktizierte Verfahrensweise erhalten.

Übrigens noch als kleine Anmerkung am Rande…
In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane… von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben
Grundsätzlich bedeutet, dass Ausnahmen in Einzelfällen möglich sind. Alleine um Einzelfälle ausreichend bewerten zu können, wird es sich die Staatsanwaltschaft nicht nehmen lassen, über jeden Verdacht informiert zu werden.

Wenn Du im Übrigen meine erste Ausführung zu dem Thema gelesen hast, dann weißt Du auch, dass ich einen Drogenvortest alleine für keinen ausreichenden Anfangsverdacht halte. Dafür gibt es viele zu viele Punkte, die Falsches Ergebnis im positiven wie im negativen Sinne ergeben können. Ich hab ebenso erklärt, dass ein Verdacht aufgrund eines Blutergebnisses zwar immer noch strittig aber wenigstens begründbar ist.

Das Argument Konsum ist nicht strafbar, lass ich so nicht gelten, da es im Gegensatz zu dem Beispiel von Yggdrasil wegen dem verdacht einer vorangegangenen Straftat bei Alkohol im Blut (Diebstahl?) rechtlich ein bisschen anders aussieht. Es gibt sage und schreibe eine einzige rechtliche Konstellation, wie man straffrei Konsumieren kann, ohne vorher einen strafbaren Besitz erfüllt zu haben. Und diese Konstellation ist so realitätsfremd, dass sie zwar denkbar wäre, aber aus einer realistischen Lebenserfahrung in einem von 100 Fällen vorkommen mag. Somit besteht hier dann doch ein Verdachtsgrad einer Strafbaren Handlung. Auch wenn der tatsächliche Nachweis, dass es nicht genau diese Fallkonstellation war, eigentlich nicht zu führen ist, kann ich keine gegen Argumente anführen, wenn die Staatsanwaltschaft diese Fälle vorgelegt haben möchte. Den Anfangsverdacht ist nun mal gegeben.

@ Ghostrider1

Nein, es ist keine Anzeige Vorraussetzung für eine Durchsuchung. Es muss der begründete Verdacht bestehen, dass an der Person oder bei deren mitgeführten Gegenständen Beweis- oder Tatmittel aufgefunden werden die zu einer Straftat gehören. Alternativ, was jetzt aber nichts mit diesem Thema zu tun hat, kann dies auch nach dem jeweiligen Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr erfolgen.

Es kann eine Anzeige ohne dass eine Durchsuchung erfolgte, vorgelegt werden. Genauso kann aber auch eine Durchsuchung erfolgen ohne dass im Anschluss eine Anzeige vorgelegt wird… weil sich der Tatverdacht nicht bestätigt. Die Durchsuchung dient ja gerade zum festigen oder entkräften eines Tatverdachtes. Aufgrund des Durchsuchungsergebnisses kann es sich entscheiden, ob eine Anzeige vorgelegt werden muss.

Als Beispiel:
Nachts bekommst ihr den Fahndungsauftrag nach einem Graffiti-Sprayer der auf frischer Tat gesehen wurde. Personenbeschreibung dunkles Kapuzen-Shirt, weiße Turnschuhe und einen Rucksack, in dem er die Farbdosen transportiert. Ihr trefft nun einen jugendlichen mit dieser eher allgemeinen Beschreibung in Tatortnähe an. Würdet Ihr in Durchsuchen? Angenommen ja; in dem Rucksack befinden sich lediglich ein paar frisch benutzte Sportsachen. Er gibt an, gerade auf dem Heimweg vom Training zu sein. An seinen Händen sind auch keinerlei Farbantragungen festzustellen. Der Jugendliche wohnt tatsächlich vier Querstraßen weiter. Würdet Ihr jetzt eine Strafanzeige wegen dem Versacht der Sachbeschädigung durch Farbsprüherei vorlegen?
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Beitragvon Yggdrasil » Fr 16. Feb 2007, 13:51

ich wollte nur mal anfragen wie abstrakt eine straftat denn sein muss, dass ich immer gleich ne anzeige tippe. deswegen der besoffene. der alkohol in seinem blut könnte ja durch diebstahl erlangt worden sein. anhaltspunkte dafür keine aber nach den argumentationen hier könnte es auch nicht ausgeschlossen sein, also anzeige.


zum sprayer. die anzeige wird gestellt, sofern ein geschädigter das will. der schaden ist ja auch da. der typ wird durchsucht, dies wird dokumentiert, es wird weiter gefahndet.
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Beitragvon Ghostrider1 » Fr 16. Feb 2007, 13:51

Gut dass jemand auf meine Frage eingegangen ist.

Ich war auch der Meinung, dass auf eine negativ verlaufende DuSu keine Anzeige folgen muß und das ein D.-W.-Test nur auf den Konsum schließen läßt. Siehe mein 1. Beitrag.

Aber naja, ich bin noch eine Schulterglatze. Deswegen anschauen und schmuntzeln.
Ich würde auch keine Pauschalanzeige fertigen. Aber wenn StA und die Führungsebene das so wollen....


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Beitragvon Schussel » Fr 16. Feb 2007, 14:04

@ Yggdrasil

Du leitest aber kein Strafverfahren gegen den jugendlichen ein!? Das die Kontrolle mitsamt den Personalien dokumentiert werden, ist klar. Dies stellt aber noch keine Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Durchsuchten dar. Sonst müsste der Durchsuchte ja auch durch die Staatsanwaltschaft auch wieder einen Einstellungsbescheid erhalten.

Du musst zugeben, dass der Vergleich zwischen im Blut festgestellten/nachgewiesenen Drogen oder Alkohol ein bisschen hinkt. Es gibt ungefähr 1000 Möglichkeiten, den Alkohol legal konsumiert zu haben, ohne im Voraus eine Straftat begangen zu haben. Bei dem Konsum von Drogen ist es aber gerade umgekehrt. Es gibt gerade mal eine einzige Art, wie ich Drogen konsumieren kann, ohne mich im Vorfeld nicht durch den Besitz strafbar zu machen. Und diese Art des Konsums ist dazu hin auch noch eine unrealistische Form des Konsums. Somit liegt hier doch deutlich ein anderer Verdachtsgrad vor.

Wie gesagt, dieser Punkt ist strittig... meiner Meinung nach auch zu Recht. Aber wenn die Staatsanwaltschaft hier eine Vorlage fordert, wird es einfach schwierig, einen Tatverdacht kategorisch abzulehnen. Und dadurch kommst Du einfach in die Pflicht der Vorlage.

Aber bei dem Drogenvortest ist dies eben ein ganz anderer Fall. Hier kann man auf jeden Fall keinen Anfangsverdacht herbegründen, wenn nicht noch andere Tatsachen den Verdacht untermauern. Hier ist ja nicht mal der Konsum ausreichend nachgewiesen. Somit fehlt hier schon ein bedeutender Baustein im Vorfeld des Tatverdachtes.
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Beitragvon Yggdrasil » Fr 16. Feb 2007, 14:12

nein, ich leite kein verfahren gegen den typ ein, weil er für mich kein beschuldigter ist. das heißt aber nicht, dass ich überhaupt kein verfahren einleite. wenn er nich der täter ist, ist es ja jemand anderes. und wenns um schmierfinke geht, da wird auch der ganze polizeiapparat hellhörig.

bei einer bestätigten btm-fahrt wird bei uns jedenfalls kein kein weiteres ermittlungsverfahren eingeleitet, ohne jegliche beweismittel und weiteren anhaltspunkte.

24a anzeige, mittleiung fe-stell, fertig.


wenn wir konsequent wären, dann müssten wir auch gleich noch ne hausdurchsuchung beim tatverdächtigen machen. irgend wo müsste er das zeug ja auch noch her haben, also noch ne anzeige gegen den unbekannten dealer. der muss es auch noch irgend wo her haben, also noch ne anzeige, gegen den, der es unbekannt und unerkannt eigeführt hat.
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Beitragvon Ghostrider1 » So 18. Feb 2007, 14:34

Die Sache mit der Hausdurchsuchung habe ich bei meinem Kollegen auch angebracht. Wenn schon Anzeige nach 29 dann müssen wir auch alles ríchtig gemacht haben, also incl. HausDuSU.

AW: Man soll es auch nicht übertreiben. :o


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Beitragvon bobmaster » Do 22. Feb 2007, 11:49

Hab ich das im letzten Posting richtig verstanden? Also: Wenn ihr nen Verstoß BtmG schreiben würdet (nach positivem Blutergebnis), dann müßte auch ne Hausdurchsuchung erfolgen, um alles richtig gemacht zu haben???

Na bei dem Anruf und dem Gespräch mit dem Staatsanwalt/Richter wäre ich dann zu gerne dabei :lol: !

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Beitragvon Arno Nym » Do 22. Feb 2007, 18:39

[quote=""bobmaster""]Also: Wenn ihr nen Verstoß BtmG schreiben würdet (nach positivem Blutergebnis), dann müßte auch ne Hausdurchsuchung erfolgen, um alles richtig gemacht zu haben???[/quote]
Die Durchsuchung wäre der Tat nicht angemessen und daher ein Verstoß gegen das Übermaßverbot. Hinzu kommt, dass Du das Ergebnis der Blutprobe ja erst Tage nach der Blutentnahme erfährst.

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Beitragvon bobmaster » Do 22. Feb 2007, 18:52

Genau das wollte ich mit meinem letzten Posting in ironischer Weise zum Ausdruck bringen...Eine Hausdurchsuchung wäre überhaupt nicht verhältnismäßig, selbst wenn du während der Verkehrskontrolle eine geringe Menge finden würdest...und diese Durchsuchung würde wohl auch durch keinen Richter der Welt angeordnet werden

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Beitragvon Arno Nym » Do 22. Feb 2007, 19:25

[quote=""bobmaster""]Genau das wollte ich mit meinem letzten Posting in ironischer Weise zum Ausdruck bringen...Eine Hausdurchsuchung wäre überhaupt nicht verhältnismäßig, selbst wenn du während der Verkehrskontrolle eine geringe Menge finden würdest...und diese Durchsuchung würde wohl auch durch keinen Richter der Welt angeordnet werden[/quote]Ganz so ist es nicht. Es gibt Gegenden, auch in Deutschland, in denen der Bereitschaftsrichter die Durchsuchung nach dem Fund von geringen Mengen BtM anordnet. Hatte ich letztens auf dem Tisch so eine Sache. Sorry. Aber es gibt nichts, was es nicht gibt.

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Beitragvon bobmaster » Do 22. Feb 2007, 22:50

Nur aufgrund der aufgefundenen geringen Menge Gras, was i.d.R. eh sofort eingestellt wird, hast du bzw. nen Kollege nen Durchsuchungsbeschluß bekommen?? Na Hut ab...Was hast dem Richter denn erzählt???? :D

Ich würde erst von meinem Chef, dann vom Bereitschaftsdienst der StA ausgelacht werden... :lol:

Hannover scheint ja eh eine drogenfreundliche Stadt zu sein :wink:

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Beitragvon Arno Nym » Fr 23. Feb 2007, 18:29

[quote=""bobmaster""]Nur aufgrund der aufgefundenen geringen Menge Gras, was i.d.R. eh sofort eingestellt wird, hast du bzw. nen Kollege nen Durchsuchungsbeschluß bekommen??[/quote]Nee nee. Das hast Du mich falsch verstanden. Ich hatte eine Rotakte einer StA im Süden auf dem Tisch. Und der DS-Beschluss war nicht mal von der Polizei angeregt, sondern von der StA. Ein riesen Aufwand. Ich hielt es für übertrieben. In Berlin bekommst Du so einen Beschluss nicht, er wird allerdings auch gar nicht erst beantragt, es sei denn es gibt konkrete Hinweise darauf, dass da wirklich noch was in der Bude liegt und nicht freiwillig heraus gegeben wird. Muss aber wirklich so amtlich sein, dass es schmerzt...

Ich befürworte diese Regelung. Hat aus meiner Sicht mit "Drogenfreundlichkeit" nichts zu tun, eher mit Stärkung der Grundrechte.
Die Zahl der Verurteilungen wegen BtM-Besitzes wird beim Ersttäter mit einem Gramm Gras in der Tasche gen Null tendieren. Damit haben wir schon mal das Übermaßverbot in engeren Grenzen auszulegen als beim vorbestraften Dealer.
Die Hemmschwelle zum Grundrechtseingriff kann nicht auf eine pauschale Annahme hin ("...die meisten Kiffer haben noch was zu Hause...") schon überwunden werden. Insbesondere, weil die Vergangenheit zeigt, dass in den Wohnungen beim oben beschriebenen Ersttäter kaum was gefunden wurde.
Neulich hat ein LG oder OLG die Gefahr im Verzuge verneint, obwohl bekannt war, dass in der betreffenden Wohnung noch BtM in geringen Mengen lagern. War in RP wenn ich mich recht entsinne.

Das gilt für den Cannabis-Konsumenten im Probierstadium, nicht jedoch für alle.

Beim Junkie der ständig mit Ladendiebstählen und Heroinverstößen anfällt, kannst Du Dir die Durchsuchung auch in beinahe allen Fällen sparen. Der hätte zwar im - Gegensatz zum Ersttäter (Cannabis) im Probierstadium - einen echten Willen viel Dope zu Hause zu haben, zeigt aber mit den vielen Ladendiebstählen, dass er sich von Schuss zu Schuss hangelt und immer wieder zwischen den einzelnen Sessions neues Geld besorgen muss. Bei dem findest Du auch keine Sore. Der verkloppt alles was nicht niet- und nagelfest ist, um den nächsten Schuss zu finanzieren. Bei dem ist nur der große gefüllte Rucksack interessant, wenn er aus dem Discounter kommt...
:wink:

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Beitragvon SifiB » Do 1. Mär 2007, 00:33

@Ghostrider1
Also die Argumentation eurer Sta. kann ich noch weniger nachvollziehen als die unserer.
Die Anzeige wg. BtmG hat doch mit der DS eigentlich rein gar nichts zu tun.
Was bei uns allerdings auch so ist, ist die Tatsache, daß beim Vorliegen eines 24 a grundsätzlich auch eine Anzeige an die Sta. wg. BtmG vorgelegt wird.
Das war allerdings auch nicht immer so. Früher wurde die Owi angezeigt (wenn du außer im Blut keinen Btm-Fund hattest); vor einigen Jahren kam man dann seitens der Sta. plötzlich auf den Trichter, daß man noch ne Btm-Anzeige vorlegen soll.
Begründung (die ich nicht verstehe): es bestünde der Verdacht, bzw. man könne davon ausgehen, daß derjenige, der unter Btm-Einfluß ein Fzg. führt vor dem Konsum auch in dessen Besitz war.
Hat bislang niemand von uns verstanden, denn wer sagt denn, daß ich vorher im Besitz des Zeuges war. Ich kann doch einfach auch an einer Tüte gezogen haben die ein Kumpel bei sich hatte.
Aber nun gut - so wollen sie es und so bekommen sie es.
Die Verfahren werden in diesen Fällen natürlich alle ausnahmslos eingestellt.
Zumindest laß ich mir die Begründung unserer Sta. noch halbwegs gefallen, denn mal Hand auf´s Herz: in aller Regel wird es schon so sein, daß der unter Btm-Einfluß stehende Fahrer auch was in Besitz hat oder hatte.
Die Begründung mit der Durchsuchung kann ich nicht nachvollziehen, denn wie einer meiner Vorschreiber schon schrieb, gibt es ja auch noch andere Rechtsgrundlagen (PolG) zur Durchsuchung.
Zur Verfolgung Unschuldiger: bei uns gibt es die Verfahrensweise auf Papier gedruckt und im Zweifelsfalle würd ich dem Richter (die an der Verfahrensweise meines Wissens nach beteiligt waren) das Geschreibsel unter die Nase halten. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß du deshalb Ärger bekommen würdest.
"Gott muß dumme Menschen lieben - er macht so viele davon"


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