"Zieht" der § 2(12) StVG auch bei geringen Mengen Btm?

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Re: "Zieht" der § 2(12) StVG auch bei geringen Mengen Btm?

Beitragvon Diag » Do 24. Nov 2016, 08:21

Ghosti, mal ein anderes Beispiel: Du hältst ein Auto an. Fahrerin komplett nüchtern, keine Anzeichen auf irgendwas. Die anderen 3-4 Insassen sind alle auf irgendwas (Variante B: Beifahrer ist Dir zusätzlich auch mal als Kleinhändler aufgefallen)...

Davon abgesehen: Günstigenfalls hält man ein Auto in einem Schleierfahndungsbereich an. :polizei3:

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Ghostrider1
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Re: "Zieht" der § 2(12) StVG auch bei geringen Mengen Btm?

Beitragvon Ghostrider1 » Do 24. Nov 2016, 22:28

Auf was genau zielt die Frage jetzt ab?
Hab ich denn in deinem Beispiel eine Rechtsgrundlage die IDF bei den Insassen durchzuziehen?
Wenn ja, auf welcher Grundlage (PolG ist möglich) -> erschließt sich daraus die DuSu der Sachen/Fahrzeug (ist nach SächsPolG möglich) DuSu Person ist an paar andere Dinge gebunden.

Nicht falsch verstehen.
Habe ich einen Verdacht, der kann was einstecken haben, bin ich in der StPO. Meine Erfahrung sagt mir auch: "Jo, in den meisten Fällen ist das so"
Ich habe ja einen Verdacht. § 102 nennt sich: Durchsuchung bei Beschuldigten
m.M.n. sind wir da voll im Strafverfahren, was auch eine Belehrung und die förmliche Eröffnung eines Verfahrens voraussetzt / nachsich zieht.


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