Hallo,
eine Strafrechtsfrage in diese Runde:
A findet es witzig, im Namen von B (ohne dessen Wissen/Erlaubnis) an die Anschrift von B Essen/Pizza o.ä. zu bestellen und liefern zu lassen.
Essen wird an B geliefert, Annahme / Bezahlung wird jedoch abgelehnt.
Ist B für irgendeine Straftat Geschädigter?
Mir geht es ausdrücklich nur um B! Falls dem Essenslieferanten durch diesen Fake ein Schaden entstanden ist, ist die rechtliche Prüfung ja einfacher. Kann B ausser genervt zu reagieren, überhaupt für irgendwas Geschädigter sein?
Danke für die Antworten vorab!
mfg
falsche pizzabestellung
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: falsche pizzabestellung
Nein, er ist nicht Geschädigter, aber Zeuge.
Re: falsche pizzabestellung
Wenn eine gewisse Beharrlichkeit vorliegt, kann man über eine Nachstellung im Sinne von Par. 238 I Nr. 3a StGB nachdenken:
"3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder"
https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Im Falle einer Klausur sollte man es zumindest anprüfen.
"3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder"
https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html
Im Falle einer Klausur sollte man es zumindest anprüfen.
NRW
Re: falsche pizzabestellung
Da hast du mich auf etwas gebracht.
Das könnte auch eine Straftat nach 42 BDSG sein, je nachdem wie die Daten erlangt wurden. Aber da bin ich nicht firm.
Dann wäre B auch Geschädigter.
Das könnte auch eine Straftat nach 42 BDSG sein, je nachdem wie die Daten erlangt wurden. Aber da bin ich nicht firm.
Dann wäre B auch Geschädigter.
Re: falsche pizzabestellung
Mir schwirrt auch der § 269 StGB im Geiste. Allerdings kann ich nicht sagen, ob der B hier ein Geschädigte wäre. Eine StGB-Kommentierung habe ich nicht zur Hand...
Re: falsche pizzabestellung
Ja, den § 269 StGB habe ich letztens auch gelesen...
Fälschung beweiserheblicher Daten
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Aber gilt die wahrheitswidrige Bestellung (er gibt sich ja als A aus) des B tatsächlich darunter? Dass B sich für A ausgibt, gilt ja nicht zur Täuschung des B im Rechtsverkehr... hm...
Gruß
Fälschung beweiserheblicher Daten
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Aber gilt die wahrheitswidrige Bestellung (er gibt sich ja als A aus) des B tatsächlich darunter? Dass B sich für A ausgibt, gilt ja nicht zur Täuschung des B im Rechtsverkehr... hm...
Gruß
Re: falsche pizzabestellung
Eine Kommentierung wäre hilfreich... Also ich gehe davon aus, dass die Bestellung online - sprich elektronisch - erfolgte. Also eine Art Kaufvertrag (~ Urkunde), der aber nur als elektr. Datensatz vorliegt. Da § 267 StGB hier nicht greift, wäre in so einem Fall der § 269 StGB evtl. treffend.martinriggs hat geschrieben:Ja, den § 269 StGB habe ich letztens auch gelesen...
Fälschung beweiserheblicher Daten
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Aber gilt die wahrheitswidrige Bestellung (er gibt sich ja als A aus) des B tatsächlich darunter? Dass B sich für A ausgibt, gilt ja nicht zur Täuschung des B im Rechtsverkehr... hm...
Gruß
Der Täter hat ja unrichtige Daten erzeugt, die für den Rechtsverkehr bedeutend sind.
P. S.: Grade erst verstanden, dass du die Geschädigteneigenschaft des B angezweifelt hast. Da bin ich mir auch unschlüssig.
Re: falsche pizzabestellung
Hallo,
vielleicht ja eine hilfreiche Aussage. Am heutigen Tage mal mit unserer hiesigen Staatsanwaltschaft telefoniert. Deren Rechtsauffassung bzw. zumindest, die der Auskunft gebenenden Mitarbeiterin:
"B unterliegt zumindest kurzzeitig durch die Forderung zumindest kurzzeitig einer sog. VERMÖGENSGEFÄHRDUNG. Hierdurch ist aus diesem Grund zumindest auch der § 263 StGB (bzw. als Versuch) zum Nachteil des B anzunehmen."
Somit auch bereits bei einer einmaligen Gegebenheit.
Bei hartnäckigem / wiederholten Vorkommnissen kann ja dann u.U. auch der §238 StGB in Betracht kommen.
Mit dieser Auskunft kann ich zukünftig erstmal arbeiten.
Angenehmen Woche!
vielleicht ja eine hilfreiche Aussage. Am heutigen Tage mal mit unserer hiesigen Staatsanwaltschaft telefoniert. Deren Rechtsauffassung bzw. zumindest, die der Auskunft gebenenden Mitarbeiterin:
"B unterliegt zumindest kurzzeitig durch die Forderung zumindest kurzzeitig einer sog. VERMÖGENSGEFÄHRDUNG. Hierdurch ist aus diesem Grund zumindest auch der § 263 StGB (bzw. als Versuch) zum Nachteil des B anzunehmen."
Somit auch bereits bei einer einmaligen Gegebenheit.
Bei hartnäckigem / wiederholten Vorkommnissen kann ja dann u.U. auch der §238 StGB in Betracht kommen.
Mit dieser Auskunft kann ich zukünftig erstmal arbeiten.
Angenehmen Woche!
Re: falsche pizzabestellung
Interessant.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
- Beiträge: 4224
- Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
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Re: falsche pizzabestellung
Interessant, ich hatte da nur Nachstellung auf dem Schirm.
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