TBM diebstahl vollendet, versuch
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TBM diebstahl vollendet, versuch
ich bin kein polbeamter, aber ich mach ne ausbildung in nem privaten sicherheitsdienst (und will danach zur polizei) und muss mir in der berufsschule auch recht reinziehen (was übrigens viel spaß macht und interessant ist). mich würde mal interessieren wann ein diebstahl nach §242 stgb vollendet ist und wie lange er im versuchsstadium steckt.
ist der diebstahl vollendet wenn der tatverdächtige nur die objektiven tatbestandsmerkmale erfüllt hat oder ist er vollendet wenn die TBM erfüllt sind UND er frei über die sache verfügen kann?! die subjektiven müssen ja sowieso erfüllt sein (vorsatz; zueignungsabsicht). freu mich auf viele antworten.
ist der diebstahl vollendet wenn der tatverdächtige nur die objektiven tatbestandsmerkmale erfüllt hat oder ist er vollendet wenn die TBM erfüllt sind UND er frei über die sache verfügen kann?! die subjektiven müssen ja sowieso erfüllt sein (vorsatz; zueignungsabsicht). freu mich auf viele antworten.
Auf eigenen Wunsch am 04.12.2008 gelöscht.
- spADer
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TBM diebstahl vollendet, versuch
Der DB ist dann vollendet wenn objektive, subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht sind...
So einfach ist das.

So einfach ist das.
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TBM diebstahl vollendet, versuch
vielen dank! wir haben im betrieb nämlich so nen fall von unserem meister gestellt bekommen und ich war mir nicht sicher ob er vollendet war, aber nach deiner aussage war der diebstahl vollendet. der fall war aber auch blöd aufgebaut. da war so ne falle drinnen, wo anschließend noch ein räuberischer diebstahl geprüft werden mußte (tatverdächtiger hat sich mit einfacher körperlicher gewalt gegen seine vorläufige festnahme und die besitzkehr gewehrt). ich glaub ich hab jetzt endlich ne seite gefunden um mich mit meinen lehrern in der berufsschule anlegen zu können wenn sie wieder meinen was besser zu wissen. die haben meistens nur so nen 2 stunden lehrgang gemacht und meinen dann anwälte mit staatsexamen zu sein... ;)
aber ab wann steckt der diebstahl im versuchsstadium fest? wenn der taterfolg nicht eintritt??
aber ab wann steckt der diebstahl im versuchsstadium fest? wenn der taterfolg nicht eintritt??
Auf eigenen Wunsch am 04.12.2008 gelöscht.
TBM diebstahl vollendet, versuch
Eine Tat ist immer dann nicht vollendet, wenn ein objektives TBM nicht eingetreten ist. Also zum Beispiel hier ein neues Gewahrsam begründet worden ist.
Dann geht es darum, ob der Täter subjektiv neuen Gewahrsam begründen wollte.
Abzugrenzen ist der Versuch von der blossen Vorbereitung. Man muss nämlich für den Versuch das unmittelbare Ansetzen prüfen (der Täter überschreitet die Schwelle zum "Jetzt geht's los").
Dann geht es darum, ob der Täter subjektiv neuen Gewahrsam begründen wollte.
Abzugrenzen ist der Versuch von der blossen Vorbereitung. Man muss nämlich für den Versuch das unmittelbare Ansetzen prüfen (der Täter überschreitet die Schwelle zum "Jetzt geht's los").
Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
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[quote=""Sio""]Eine Tat ist immer dann nicht vollendet, wenn ein objektives TBM nicht eingetreten ist. Also zum Beispiel hier ein neues Gewahrsam begründet worden ist.[/quote]
Du meinst wenn neues Gewahrsam nicht begründet worden ist
Du siehst dass diese Definition Käse ist.
Ein Mindestmaß sollte sein:
Der Täter beginnt durch die subjektive Vorstellung "jetzt gehts los", und dies ist objektiv erkennbar.
Den Versuch prüft man folgendermaßen:
I. Vorprüfung
1. Tat nicht vollendet
2. Versuch strafbar
II. Tatentschluss (subjektiv)
1. Vorsatz auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
2. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
III.Unmittelbares Ansetzen (Definition siehe oben)
IV.Rechtswidrigkeit
V. Schuld
1. Schuldausschließungsgründe
2. Entschuldigungsgründe
Im Versuch steckt er also immer solange er die Tat nicht vollendet. Ob aus Unwissenheit (weil zB der Gegenstand gewahrsamslos ist, der Täter dies aber nicht weiß) oder der rechtmäßige Gewahrsamsinhaber noch immer einwirken kann ...etc. ist hierbei unerheblich.
In deinem Fall "klauen und hauen" hättest du den räuberischen Diebstahl nicht zusätzlich prüfen müssen, da du den Diebstahl in dessen Prüfung einbauen kannst
Strafrecht ist was feines
Du meinst wenn neues Gewahrsam nicht begründet worden ist
Zum jetzt gehts los? Wann ist denn "jetzt gehts los"? Wenn ich die Tasche aufhebe? Wenn ich mit ihr losgehe? Wenn ich anfange zu greifen? Wenn ich sie aus dem Haus trage?Man muss nämlich für den Versuch das unmittelbare Ansetzen prüfen (der Täter überschreitet die Schwelle zum "Jetzt geht's los").
Du siehst dass diese Definition Käse ist.
Ein Mindestmaß sollte sein:
Der Täter beginnt durch die subjektive Vorstellung "jetzt gehts los", und dies ist objektiv erkennbar.
Den Versuch prüft man folgendermaßen:
I. Vorprüfung
1. Tat nicht vollendet
2. Versuch strafbar
II. Tatentschluss (subjektiv)
1. Vorsatz auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale
2. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
III.Unmittelbares Ansetzen (Definition siehe oben)
IV.Rechtswidrigkeit
V. Schuld
1. Schuldausschließungsgründe
2. Entschuldigungsgründe
Im Versuch steckt er also immer solange er die Tat nicht vollendet. Ob aus Unwissenheit (weil zB der Gegenstand gewahrsamslos ist, der Täter dies aber nicht weiß) oder der rechtmäßige Gewahrsamsinhaber noch immer einwirken kann ...etc. ist hierbei unerheblich.
In deinem Fall "klauen und hauen" hättest du den räuberischen Diebstahl nicht zusätzlich prüfen müssen, da du den Diebstahl in dessen Prüfung einbauen kannst

Strafrecht ist was feines

Junior-Vice-President-of Kaeptn_Chaos´'WtjTBdageuM' - Clubs
TBM diebstahl vollendet, versuch
Geht es hier um die VOLLENDUNG oder die BEENDIGUNG?
Wie war der Sachverhalt denn?
Zu meinem Vorredner: Wenn jemand einen Diebstahl begeht und danach den tatort verlässt sich aber noch in unmittelbarer Nähe Aufhält (auf frischer Tat betroffen) und dort Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Sache zu bewahren, so muss ich auf jeden Fall beide TB prüfen...Idealkonkurrenz ist das Zauberwort :-)
Wie war der Sachverhalt denn?
Zu meinem Vorredner: Wenn jemand einen Diebstahl begeht und danach den tatort verlässt sich aber noch in unmittelbarer Nähe Aufhält (auf frischer Tat betroffen) und dort Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Sache zu bewahren, so muss ich auf jeden Fall beide TB prüfen...Idealkonkurrenz ist das Zauberwort :-)
TBM diebstahl vollendet, versuch
Wenn du dich wirklich verwirren lassen willst, lese einen Strafrechtskommentar. Insbesondere zum Diebstahl und zum Eigentum ist da sehr viel geschrieben! Das ist leider auch sehr kompliziert zu lesen...
- spADer
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[quote=""derolli""]Geht es hier um die VOLLENDUNG oder die BEENDIGUNG?
Wie war der Sachverhalt denn?
Zu meinem Vorredner: Wenn jemand einen Diebstahl begeht und danach den tatort verlässt sich aber noch in unmittelbarer Nähe Aufhält (auf frischer Tat betroffen) und dort Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Sache zu bewahren, so muss ich auf jeden Fall beide TB prüfen...Idealkonkurrenz ist das Zauberwort :-)[/quote]
Beide TB prüfen sollte klar sein...
Wie war der Sachverhalt denn?
Zu meinem Vorredner: Wenn jemand einen Diebstahl begeht und danach den tatort verlässt sich aber noch in unmittelbarer Nähe Aufhält (auf frischer Tat betroffen) und dort Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Sache zu bewahren, so muss ich auf jeden Fall beide TB prüfen...Idealkonkurrenz ist das Zauberwort :-)[/quote]
Beide TB prüfen sollte klar sein...

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TBM diebstahl vollendet, versuch
Hallo,
Nun gebe ich eben auch mal meinen Senf, (nachgeschlagen), dazu:
1) Der Versuch eines Verbrechens ist IMMER, der Versuch eines VERGEHENS immer nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich so beschreibt (vgl. §§23 I, 12);
2) Die Handlung zur Vorbereitung ist grundsätzlich straflos. Ein Versuch liegt erst dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Versuchsverwirklichung der Tat unmittelbar ansetzt (§22), wenn also das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist;
3) Auch wenn der Versuch aufgrund Unkenntnis der Sachverhaltes mit untauglichen Mitteln oder am untauglichen Objekt verübt wurde, bleibt er strafrechtlich relevant. Straflos ist nur das so genannte "Wahndelikt" bei welchem der Täter aufgrund mangelnder Gesetzeskenntnis irrig einen straflosen Tatbestand für strafbar hält oder den Gestaltungsbereich einer Strafnorm auf einen straflosen Vorgang ausdehnt.
In diesem Sinne...
Best...
Faktum!
Nun gebe ich eben auch mal meinen Senf, (nachgeschlagen), dazu:
Zum VERSUCH:Zum jetzt gehts los? Wann ist denn "jetzt gehts los"? Wenn ich die Tasche aufhebe? Wenn ich mit ihr losgehe? Wenn ich anfange zu greifen? Wenn ich sie aus dem Haus trage?
1) Der Versuch eines Verbrechens ist IMMER, der Versuch eines VERGEHENS immer nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich so beschreibt (vgl. §§23 I, 12);
2) Die Handlung zur Vorbereitung ist grundsätzlich straflos. Ein Versuch liegt erst dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Versuchsverwirklichung der Tat unmittelbar ansetzt (§22), wenn also das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist;
3) Auch wenn der Versuch aufgrund Unkenntnis der Sachverhaltes mit untauglichen Mitteln oder am untauglichen Objekt verübt wurde, bleibt er strafrechtlich relevant. Straflos ist nur das so genannte "Wahndelikt" bei welchem der Täter aufgrund mangelnder Gesetzeskenntnis irrig einen straflosen Tatbestand für strafbar hält oder den Gestaltungsbereich einer Strafnorm auf einen straflosen Vorgang ausdehnt.
In diesem Sinne...
Best...
Faktum!
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TBM diebstahl vollendet, versuch
das ich im allgemeinen teil die §§22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 anschließend geprüft habe ist ja klar.. das war's erste was man mir eingehämmert hat. das ich dann objektiven und subjektiven TB prüfe, danach die rechtswidrigkeit und die schuld ist auch noch klar. aber ich beschreib den fall am besten mal.. ist so ne ungefähr beschreibung, weil ich das blatt noch im betrieb hab:
sie als werkschutzmitarbeiter laufen streife auf befriedetem besitztum eines industrieparks. sie bemerken licht in einem kantinengebäude. nach meldung an ihre zentrale beschließen sie das gebäude zu überprüfen.
als sie die kantine betreten sehen sie einen mann, welcher in seiner hand einen plastikbeutel hält. ihm gegenüber sind 3 aufgebrochene zigarettenautomaten. als der täter sie bemerkt versucht er zu flüchten. nach einem kurzen verfolgungslauf holen sie den täter ein und versuchen diesen vorläufig festzunehmen. er wehrt sich mit einfacher körperlicher gewalt gegen seine festnahme. dabei tritt er ihnen so stark an das schienbein, dass sie einen bluterguss davontragen. schließlich können sie den mann überwältigen und zu ihrer zentrale bringen.
bei einer sichtkontrolle der plastiktasche stellen sie fest das einige packungen zigaretten verschiedener marken sowie münzgeld sich in der tasche befinden.
I. strafbarkeit des mannes?! (tatbestandsmäßige prüfung !!)
II. geben sie die rechte an die es ihnen erlauben die plastiktasche zu durchschauen und die gestohlenen güter wieder an sich zu nehmen!
III. War die vorläufige festnahme rechtens? (mit begründung)
bearbeitungshinweis: interpretieren sie NICHTS in diesen fall hinein!
die arbeit mußte ich schon abgeben, also keine angst, niemand macht meine hausaufgaben. ;)
also, ich hab geprüft §§242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 252, 223, 224, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1. StGB. Die objektiven und subjektiven TB sind alle erfüllt und der diebstahl war vollendet (sonst hätte ich mir ja §252 StGB sparen können). zudem hat er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. eure meinung als profis is gefragt..
sie als werkschutzmitarbeiter laufen streife auf befriedetem besitztum eines industrieparks. sie bemerken licht in einem kantinengebäude. nach meldung an ihre zentrale beschließen sie das gebäude zu überprüfen.
als sie die kantine betreten sehen sie einen mann, welcher in seiner hand einen plastikbeutel hält. ihm gegenüber sind 3 aufgebrochene zigarettenautomaten. als der täter sie bemerkt versucht er zu flüchten. nach einem kurzen verfolgungslauf holen sie den täter ein und versuchen diesen vorläufig festzunehmen. er wehrt sich mit einfacher körperlicher gewalt gegen seine festnahme. dabei tritt er ihnen so stark an das schienbein, dass sie einen bluterguss davontragen. schließlich können sie den mann überwältigen und zu ihrer zentrale bringen.
bei einer sichtkontrolle der plastiktasche stellen sie fest das einige packungen zigaretten verschiedener marken sowie münzgeld sich in der tasche befinden.
I. strafbarkeit des mannes?! (tatbestandsmäßige prüfung !!)
II. geben sie die rechte an die es ihnen erlauben die plastiktasche zu durchschauen und die gestohlenen güter wieder an sich zu nehmen!
III. War die vorläufige festnahme rechtens? (mit begründung)
bearbeitungshinweis: interpretieren sie NICHTS in diesen fall hinein!
die arbeit mußte ich schon abgeben, also keine angst, niemand macht meine hausaufgaben. ;)
also, ich hab geprüft §§242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 252, 223, 224, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1. StGB. Die objektiven und subjektiven TB sind alle erfüllt und der diebstahl war vollendet (sonst hätte ich mir ja §252 StGB sparen können). zudem hat er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. eure meinung als profis is gefragt..

Auf eigenen Wunsch am 04.12.2008 gelöscht.
TBM diebstahl vollendet, versuch
Hmm..also so ganz spontan würd ich beim vorliegenden Sachverhalt noch nicht unbedingt von nem räuberischen Diebstahl ausgehen. Kommt natürlich auf deine Begründung an. Der Sachverhalt läßt ja offen, ob er sich wirklich wehrt, um sich im Besitz der (wohl) gestohlenen Ware zu erhalten. Kann ja auch sein, dass er nur keine Strafverfolgung wünscht
Wär schon irgendwie verständlich und dann auch kein Fall des räuberischen Diebstahls..
Edit: seh' grad, du hast den Versuch der gef.KV angeprüft? Wieso?

Edit: seh' grad, du hast den Versuch der gef.KV angeprüft? Wieso?
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TBM diebstahl vollendet, versuch
[quote=""pkberlin""]seh' grad, du hast den Versuch der gef.KV angeprüft? Wieso?[/quote]
ich geh mal stark davon aus das der tatverdächtige schuhe trägt (oder?! ;) ) und einer unserer lehrer (der übrigens pensionierter phk ist) hat uns gesagt das die schuhe als gefährliches werkzeug gelten können, auch wenn es keine stahlkappenschuhe sind. und ich geh nimma vom versuch aus, grad weil er ja die schuhe getragen haben muss. der bluterguss is natürlich kein grund für ne gef.KV.
den 252 hab ich begründet weil ich halt davon ausgehe das der tatverdächtige in "erhaltungsabsicht" gehandelt hat. man hat ihn ja nach einem kurzen verfolgungslauf eingeholt und die tüte hatte er auch noch bei sich. glaub das hab ich aber nich in den fall reingeschrieben
ich geh mal stark davon aus das der tatverdächtige schuhe trägt (oder?! ;) ) und einer unserer lehrer (der übrigens pensionierter phk ist) hat uns gesagt das die schuhe als gefährliches werkzeug gelten können, auch wenn es keine stahlkappenschuhe sind. und ich geh nimma vom versuch aus, grad weil er ja die schuhe getragen haben muss. der bluterguss is natürlich kein grund für ne gef.KV.
den 252 hab ich begründet weil ich halt davon ausgehe das der tatverdächtige in "erhaltungsabsicht" gehandelt hat. man hat ihn ja nach einem kurzen verfolgungslauf eingeholt und die tüte hatte er auch noch bei sich. glaub das hab ich aber nich in den fall reingeschrieben

Auf eigenen Wunsch am 04.12.2008 gelöscht.
TBM diebstahl vollendet, versuch
richtig, können als gef. Werkzeug gelten. Aber einen normalen Tritt gegen ein Schienbein mit einem nicht näher klassifizierten Schuh als gef.KV zu werten, halt ich für fast nicht mehr vertretbar. Wär schon bei nem Tritt gegen den Kopf ne strittige Sache, aber so..?!
Also ohne weitere Erläuterung werden sie es dir wohl so auslegen, dass du den Fall nicht richtig auf die TBMe des §252 subsumiert hast
Edit: man man man, wie schnell sich ein paar kleine Rechtschreib-, Grammatikfehler einschleichen können..na ja: behoben!
Also ohne weitere Erläuterung werden sie es dir wohl so auslegen, dass du den Fall nicht richtig auf die TBMe des §252 subsumiert hast

Edit: man man man, wie schnell sich ein paar kleine Rechtschreib-, Grammatikfehler einschleichen können..na ja: behoben!
Zuletzt geändert von pkberlin am So 27. Mai 2007, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
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TBM diebstahl vollendet, versuch
is ja nicht schlimm. bin ja noch azubi und muss das erstmal lernen. ;) solang ich den rest richtig hab is alles im grünen bereich und mein betrieb ist.. ähm... sehr sehr kulant (man muss wirklich betteln um rausgeschmissen zu werden, hab das bei nem kollegen erlebt ;) )
Auf eigenen Wunsch am 04.12.2008 gelöscht.
TBM diebstahl vollendet, versuch
Das meiste wurde ja schon richtig gesagt, ein paar Anmerkungen will ich auch noch los werden:
1:
Räuberischen Diebstahl sehe ich ich erstmal auch nicht erfüllt, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass die Gewalt zur Beutesicherung eingesetzt worden ist. (außerdem wurde gesagt: "nichts in den Sachverhalt hineininterpretieren). Sieht hier eher danach aus, dass er sich der Feststellung entziehen möchte.
Anprüfen muss man ihn sicherlich mit, dann aber später abwürgen.
2.
Ansonsten stimme ich PkBerlin in seiner Meinung voll zu. Ein Tritt mit normalen Schuhwerk gegen ein Schienbein kann sicherlich nicht mehr als gef. KV gewertet werden, das geht eindeutig zu weit.
Hier liegt eine einfach KV nach 223 StGB vor !
Man könnte noch darauf eingehen, ob der Täter hier wirklich mit Absicht - also bewusst und gewollt, also zielgerichtet - gegen das Bein des Werkschutzmitarbeiters getreten hat und ihn dadurch auch bewusst und gewollt verletzen wollte. Aus dem Sachverhalt geht das nicht eindeutig hervor (Handlung erfolgte aus einem Gerangel). Denke aber das man hier bedingten Vorsatz ohne Probleme begründen kann.
Wenn nicht, dann bleibt nur die fahrl. KV nach 229 StGB übrig. (ist auch nur ein Denkanstoß und eine Überlegung).
3.
Ansonsten ist sicherlicher richtig der 242, 243 StGB erfüllt.
4.
Ebenso liegt eine Sachbeschädigung gemäß 303 StGB vor (Automaten aufgebrochen). Sie wird in Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem 242, 243 StGB begangen, muss also mit aufgeführt und geprüft werden.
5.
Wenn man es ganz richtig machen will:
Hausfriedensbruch nach 123 StGB prüfen. Dieser steht in sog. Idealkonkurenz zum 242, 243 StGB, wird dadurch aber dann folgerichtig konsumiert ("geht in ihm auf").
greetz
1:
Räuberischen Diebstahl sehe ich ich erstmal auch nicht erfüllt, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass die Gewalt zur Beutesicherung eingesetzt worden ist. (außerdem wurde gesagt: "nichts in den Sachverhalt hineininterpretieren). Sieht hier eher danach aus, dass er sich der Feststellung entziehen möchte.
Anprüfen muss man ihn sicherlich mit, dann aber später abwürgen.

2.
Ansonsten stimme ich PkBerlin in seiner Meinung voll zu. Ein Tritt mit normalen Schuhwerk gegen ein Schienbein kann sicherlich nicht mehr als gef. KV gewertet werden, das geht eindeutig zu weit.
Hier liegt eine einfach KV nach 223 StGB vor !
Man könnte noch darauf eingehen, ob der Täter hier wirklich mit Absicht - also bewusst und gewollt, also zielgerichtet - gegen das Bein des Werkschutzmitarbeiters getreten hat und ihn dadurch auch bewusst und gewollt verletzen wollte. Aus dem Sachverhalt geht das nicht eindeutig hervor (Handlung erfolgte aus einem Gerangel). Denke aber das man hier bedingten Vorsatz ohne Probleme begründen kann.
Wenn nicht, dann bleibt nur die fahrl. KV nach 229 StGB übrig. (ist auch nur ein Denkanstoß und eine Überlegung).
3.
Ansonsten ist sicherlicher richtig der 242, 243 StGB erfüllt.
4.
Ebenso liegt eine Sachbeschädigung gemäß 303 StGB vor (Automaten aufgebrochen). Sie wird in Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem 242, 243 StGB begangen, muss also mit aufgeführt und geprüft werden.
5.
Wenn man es ganz richtig machen will:
Hausfriedensbruch nach 123 StGB prüfen. Dieser steht in sog. Idealkonkurenz zum 242, 243 StGB, wird dadurch aber dann folgerichtig konsumiert ("geht in ihm auf").
greetz
*** Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus ***
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