Anstiftung §26StGB?

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Moderator: schutzmann_schneidig

Hat sich A wegen Anstiftung strafbar gemacht

Die Umfrage läuft bis So 1. Sep 2047, 03:53.

Ja
4
29%
Nein
10
71%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 14

Turmfalke
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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon Turmfalke » Fr 31. Okt 2008, 14:26

Ich habe auch noch keine Lösung bis jetzt:

A geht auf B zu, und sagt, er kann technisch Geld fälschen, benötigt aber dazu Originalscheine, aus einem Echten kann er zwei weitere falsche Scheine machen.

B will zuerst nicht, willigt dann aber ein.

A weiss, dass diese Fälschung nicht funktioniert, will das Geld des B haben. B übergibt dem A das Geld, dieser gibt vor, jetzt mit der Fälschung zu beginnen, und macht dies auch theaterreif.

A verlässt unter Ausrede den Raum, nimmt unbemerkt das Geld mit und kommt nicht wieder.

A wird angezeigt wegen Betrug,
B wegen § 146 StGB Geldfälschung (hat geglaubt, dass diese Technik funktioniert, gab Geld dazu)

Jetzt die Frage, hat sich A auch wegen Anstiftung zur Geldfälschung, bezogen auf die Tat des B, gem. §26 StGB strafbar gemacht, auch wenn A weiss, dass das Fälschen nicht klappt?

B wäre von sich aus nicht auf die Tat gekommen, nur durch ständiges Auffordern des A. hat er sich zur Tat entschlossen.

:?:

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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon Mainzelmann2001 » Fr 31. Okt 2008, 14:40

Stell dir doch mal die Frage:

Was will A

und was will B

A will nicht fälschen, is ja auch nix da zum fälschen, kann also auch kein Anstifter zum fälschen sein.

B will fälschen, dass nix da is zum fälschen weiß er nicht, aber er würde es akzeptieren, wenns geht.

Von daher...........A Betrug, B Fälschung
Was juckt es die stolze Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr reibt.

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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon Odie_SH » Do 6. Nov 2008, 20:10

Macht sich B nicht eher strafbar wegen versuchter Beihilfe zur Fälschung? Er hat ja nicht selber vor zu fälschen.

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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Do 6. Nov 2008, 20:18

Beihilfe bedingt ja, dass der andere, hier A, die Tat vorsätzlich rechtswidrig begeht.

Tut A ja nicht...

Ich könnte mir hier fast eine Straffreiheit des B's vorstellen... (. § 149 StGB)
:lah:

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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon Ohne_Meldung » Fr 7. Nov 2008, 12:40

Anstiftung § 26 StGB (Definition)

Eine Person weckt durch Kommunikation bei einer anderen Person einen Tatenschluss, der eigenverantwortlich von dem Entschlossenen ausgeführt wird bzw. wenigstens versucht wird.

Es sind auch "Aufstiftung" und "Umstiftung" möglich, wenn bereits ein Tatentschluss vorhanden war und der Angestiftete nun zu einer gravierenderen Tat als vorher oder zu einer anderen gleich schweren Tat umgestimmt wird.

B hat zwar den Entschluss zur Fälschung, will aber nicht eigenverantwortlich die Tat begehen.

§ 27 Beihilfe StGB (Definition)

Auf Vorsatz gestützte objektive Hilfeleistung zu einer mindestens rechtswidrigen Versuchstat bei hinreichend konkreter Kenntnis der Tatumstände. Der Vorsatz muss auch auf die Vollendung dieser Tat gerichtet sein.

Eine Person leistet dem Haupttäter zwischen Versuch und Beendigung der Haupttat einen fördernden Tatbeitrag durch Rat- oder Tathilfe.

B hat ihm das Geld gegeben damit A seine Fälschung durchführen kann. B wäre erst der Beihilfe schuldig wenn A den Versuch der Fälschung gemacht hätte.

B hat somit, nach meiner Ansicht, nichts ausser das er seine Kohle losgeworden ist. Bei A müsste man jetzt Betrug prüfen.
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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon CaveDog » Fr 7. Nov 2008, 12:48

Aber kann B dann tatsächlich bestraft werden, nur dafür das er naiv war dies zu glauben.

Im Endeffekt wurde ja nichts gefälscht, nur A hat sich eine gute Taktik ausgedacht die Person B zu betrügen.

B hätte auch mit jeder anderen Methode reingelegt werden können, aber solange nichts illegales von Seite B gemacht worden ist, wird er doch für nichts bestraft, oder?
Gruß Doggy Bild

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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon amarillo » Fr 7. Nov 2008, 13:36

Hm, verzwickte Sache... Es gibt auch Anstiftung zur Beihilfe. Das wäre ja hier der Fall. Die vorsätzliche rechtswidrige Tat wäre die Hilfeleitstung (also das geben der Geldscheine für die Fälschung) dazu hat A ihn vorsätzlich bestimmt. Das würde dann als Beihilfe zu Haupttat mitbestraft. Problem ist jetzt hier der Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, da er ja wusste dass es keine Geldfälschung geben würde. Allerdings bin ich der Meinung, dass das keine Rolle spielt. Er wusste, dass der B das glaubte und dass für ihn diese vorsätzliche Rechtswidrige Tat existiert, die er ja dann auch begeht. Darauf bezieht sich auch der Vorsatzt des A. Somit würde ich sagen, Anstiftung zur Beihilfe zur Geldfälschung. :mrgreen:

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Beitragvon Mainzelmann2001 » Fr 7. Nov 2008, 13:45

[quote=""amarillo""]Hm, verzwickte Sache... Es gibt auch Anstiftung zur Beihilfe. Das wäre ja hier der Fall. Die vorsätzliche rechtswidrige Tat wäre die Hilfeleitstung (also das geben der Geldscheine für die Fälschung) dazu hat A ihn vorsätzlich bestimmt. Das würde dann als Beihilfe zu Haupttat mitbestraft. Problem ist jetzt hier der Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, da er ja wusste dass es keine Geldfälschung geben würde. Allerdings bin ich der Meinung, dass das keine Rolle spielt. Er wusste, dass der B das glaubte und dass für ihn diese vorsätzliche Rechtswidrige Tat existiert, die er ja dann auch begeht. Darauf bezieht sich auch der Vorsatzt des A. Somit würde ich sagen, Anstiftung zur Beihilfe zur Geldfälschung. :mrgreen:[/quote]

Du fängst zu früh an.

Stell dir mal die Frage, ob man Beihilfe zu einer Tat leisten kann, welche gar nicht passiert.

Also: Täter sagt, ich will die Bank machen, hilfst du mir, dann besorg schon mal die Hilti.

Hilti wird besorgt, Täter nimmt von seiner Tat abstand und machts net.

Ist das besorgen der Hilti schon Beihilfe?

Doch wohl nicht.

Also es wird schwierig zu einer Tat welche tatsächlich nicht stattfindet Beihilfe zu leisten.

Und wie wäre das dann mit der Anstiftung dazu?

Hierzu Abs I von § 27
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
............zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat......

aber die gibt es nicht. Es gibt ne andere, aber zu der hat er keine Beihilfe geleistet.
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Beitragvon Ohne_Meldung » Fr 7. Nov 2008, 14:08

Also so wie ich das sehe, hat A den B einfach nur betrogen und das auch noch mit einer cleveren Idee. Denn B kann schlecht zur Wache gehen und sagen das A ihn betrogen hat und nun doch kein Geld fälschen will.

B ist meiner Meinung nach, erst dann der Beihilfe schuldig wenn die Tat begangen wurde und das ist sie ja laut SV nicht und war auch nicht geplant.

Anstiftung zur Beihilfe glaub ich nicht, denn dann wäre jede Frage zur Hilfe bei einer Straftat ja Anstiftung zur Beihilfe. Bsp. Wir brauchen deinen Transport zum Abtransport von Diebesgut. Damit wäre der Besitzer des Fahrzeuges doch dann auch angestiftet worden, oder nicht?
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Anstiftung §26StGB?

Beitragvon amarillo » Fr 7. Nov 2008, 14:26

Du fängst zu früh an.

Stell dir mal die Frage, ob man Beihilfe zu einer Tat leisten kann, welche gar nicht passiert.

Also: Täter sagt, ich will die Bank machen, hilfst du mir, dann besorg schon mal die Hilti.

Hilti wird besorgt, Täter nimmt von seiner Tat abstand und machts net.

Ist das besorgen der Hilti schon Beihilfe?

Doch wohl nicht.

Also es wird schwierig zu einer Tat welche tatsächlich nicht stattfindet Beihilfe zu leisten.

Und wie wäre das dann mit der Anstiftung dazu?

Hierzu Abs I von § 27

Zitat:
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.




............zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat......

aber die gibt es nicht. Es gibt ne andere, aber zu der hat er keine Beihilfe geleistet.


Stimmt da hast du recht, ich hatte nur kurz drüber nachgedacht und da sind mir so beispiele in den Kopf gekommen wie "Mord" an einer Leiche oder andere nette Dinge die ja auch bestraft werden zwecks krimineller Energie, aber die versuchte Beihilfe is wirklich nicht strafbar :steinigung:


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