Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
@ hellbert
Spezialfall, der n.a.a. in der StPO geregelt ist
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Begründet muss das über den §§ 80 Abs. 4 VwGO.Kommissar Zufall hat geschrieben:Wobei es hier ja eine eindeutige Rechtsprechung gibt. Das Bundesverwaltungsgericht fordert seit 1982, dass die aufschiebende Wirkung bei § 81b 2. ALt. StPO gesondert angeordnet werden muss. Das umfasst dann auch die Verpflichtungen nach § 80 III VwGO, außer es liegt GiV vor, was aber auch wieder begründungsbedürftig ist. Mit einer einfachen Anhörung ist es daher nicht getan.
Finde ich aber ein bißchen lächerlich, dass die Aufklärung zukünftiger und Verhinderung weitere Straftaten nicht grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen.
Interessant finde ich auch, dass von den Gerichten prinzipiell nur geschaut wird, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, was sie nicht hat, wenn der Verwaltungsakt, also die Anordnung der ED-Behandlung ohne sofortige Vollziehung rechtmäßig war. Man muss wohl nur zeigen, dass man sich darüber Gedanken gemacht hat...
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Bist du einen Abs. verrutscht? Abs. 4 regelt doch was ganz anderes!?hellbert hat geschrieben:Begründet muss das über den §§ 80 Abs. 4 VwGO.
Nach dem BVerwG hat der Widerspruch einer Anordnung nach § 81b 2.Alt. StPO aufschiebende Wirkung. Wenn die aufschiebende Wirkung entfallen soll, geht das nicht übe § 80 II Nr. 2 VwGO, sondern nur über die Nr. 4. Für Nr. 4 gilt aber § 80 III VwGO. Dann muss besonders begründet werden, warum man mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht warten konnte, bis die Widerspruchsfrist oder ein Widerspruchsverfahren abgelaufen ist. Die Begründung muss auch noch schriftlich (!) erfolgen. Nur bei GiV, für die man besonders begründen muss, warum man 1. die ED sofort durchgeführt hat, ohne 2. vorher noch für eine schriftliche Begründung Zeit gehabt zu haben, kann man sofort loslegen.
Abs. 4 regelt dann genau den gegenteiligen Fall, wo die Behörde nicht sofort vollziehen will, sondern erst einmal abwartet.
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Nr.2 kann es ja nicht sein, weil die Maßnahme ja möglicherweise doch aufschiebbar ist.Kommissar Zufall hat geschrieben:Nach dem BVerwG hat der Widerspruch einer Anordnung nach § 81b 2.Alt. StPO aufschiebende Wirkung. Wenn die aufschiebende Wirkung entfallen soll, geht das nicht übe § 80 II Nr. 2 VwGO, sondern nur über die Nr. 4. Für Nr. 4 gilt aber § 80 III VwGO. Dann muss besonders begründet werden, warum man mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht warten konnte, bis die Widerspruchsfrist oder ein Widerspruchsverfahren abgelaufen ist. Die Begründung muss auch noch schriftlich (!) erfolgen. Nur bei GiV, für die man besonders begründen muss, warum man 1. die ED sofort durchgeführt hat, ohne 2. vorher noch für eine schriftliche Begründung Zeit gehabt zu haben, kann man sofort loslegen.
Abs. 4 regelt dann genau den gegenteiligen Fall, wo die Behörde nicht sofort vollziehen will, sondern erst einmal abwartet.
Der Weg ist schon richtig. Ich bejahe besonderes öffentliches Interesse gem. Nr. 4 daran, dass ich dem Betroffenen nicht das ganze Anhörungsverfahren durchlaufen lasse, sondern jetzt sofort zur Tat schreiten will. Das muss ich dann gem. Abs. 3 schriftlich begründen. Also warum ich jetzt nicht zuwarten kann, bis der Betroffene angehört und möglicherweise ein Widerspruchsverfahren durchlaufen hat.
Finde das Verfahren unnötig aufwendig und will garnicht wissen, wie oft deswegen Täter niemals ED-behandelt werden. MAn denke an den Täter aus dem EU-Ausland. Theoretisch kann man ja warten, weil er im EU-Ausland ja geladen werden kann. Die Realität sieht natürlich anders aus...
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
ist das noch von Interesse ?
Teil 1:
http://www.kriminalpolizei.de/startseit ... dlung.html
Teil 2:
http://www.kriminalpolizei.de/startseit ... ung-1.html
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Immer!!!! Vielen Dank.Arbeite mich gleich mal durch.
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Vielen Dank!
Warum müssen alle sinnvollen Maßnahmen immer so unmöglich kompliziert sein...
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Da das Thema weiterhin aktuell ist, hätte ich noch eine Frage:
Muss der Widerspruch des Betroffenen ausdrücklich erfolgen oder genügt schon (im Rahmen der Anhörung) die Äußerung, dass er das nicht möchte, bzw. damit nicht einverstanden ist?
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich dann bei fehlender Begründung für GiV die Durchführung der ED-Behandlung aussetzen...
Muss der Widerspruch des Betroffenen ausdrücklich erfolgen oder genügt schon (im Rahmen der Anhörung) die Äußerung, dass er das nicht möchte, bzw. damit nicht einverstanden ist?
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich dann bei fehlender Begründung für GiV die Durchführung der ED-Behandlung aussetzen...
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Du musst unterscheiden zwischen der ED-Behandlung aufgrund Vorladung zu dieser und der "direkten" ED-Behandlung.
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
ich persönlich habe im Rahmen des Streifendienstes eigentlich nur mit der "direkten" Variante zu tun, wüsste aber dennoch gerne auch, wie es bei der Vorladung aussieht...
irgendwie hat das auch meine Frage nicht beantwortet...
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Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
dann gehe ich mal mangels Widerworte davon aus, dass diese Aussage so richtig ist...krisjugo hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich dann bei fehlender Begründung für GiV die Durchführung der ED-Behandlung aussetzen...
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Du musst ihn halt darüber belehren, dass er das nicht mitmachen muss und den Weg des gestreckten Verfahrens gehen kann.krisjugo hat geschrieben: Muss der Widerspruch des Betroffenen ausdrücklich erfolgen oder genügt schon (im Rahmen der Anhörung) die Äußerung, dass er das nicht möchte, bzw. damit nicht einverstanden ist?
Und was heißt ausdrücklich? Wenn er "nö" sagt war es das eigentlich. Dass es in der Realität dann oft anders läuft ist auch klar, hier geht es aber um den absolut einwandfreien Weg.
GiV hat damit nichts zutun. Geht um die Begründung der sofortigen Vollziehung. Also Verwaltungsrecht, nicht Strafprozessrecht.krisjugo hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich dann bei fehlender Begründung für GiV die Durchführung der ED-Behandlung aussetzen...
Re: Keine aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten
Wieso sollte ich abbrechen bei sofortiger Vollziehung?
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