Das Ereignis ist nicht plötzlich "eingetreten" sondern wurde hervorgerufen.
Die Beispielhafte Aufzählung verdeutlicht doch schon, dass es sich bei einem Unglücksfall eher um einen Unfall handelt, als um eine willentliche Handlung.
Er wurde durch den A jedoch in eine hilflose Lage versetzt. B kann sich nicht selbst helfen und dies wurde durch den A verursacht.Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Unglücksfall ein plötzliches eintretendes Ereignis, das eine unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert hervorruft oder hervorzurufen droht (BGH, Beschluss v. 10.03.1954, GSSt 4/53).