Hallo!
Ich habe bezüglich des OWi-Verfahrens und das Strafverfahren mal eine Frage.
Bekannterweise ist das OWi-Verfahren ja eine rechtwidrige und vorwerfbare Handlung, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann... Das liegt ja im Ermmessen der Behörde. Das Strafverfahren higegen ist ja ein förmliches Gesetz, d. h. hier besteht das Legalitätsprinzip bzw. Offizialmaxime.
Folgender SV anhand eines Beispiels:
Mann Leistungsbezieher, Frau Leistungsbezieher, evtl. auch Kinder vorhanden; alle zusammen= Bedarfsgemeinschaft. Mann ist der Antragsteller der Bedarfsgemeinschaft. Frau geht arbeiten und kommt ihren Mitteilungspflichten nach § 60 SGB I nicht nach. Von der Arbeit der Frau weiß der Mann aber nichts.
Frage: Einleitung OWi oder Strafverfahren gegen Mann als Antragsteller der BG oder Einleitung OWi oder Strafverfahren gegen die Frau als Mitglied der BG??
Und wo gibt es für beide Fälle die genauen Rechtsquellen zitiert??
Das Thema wird immer wieder diskutiert. Entscheidungen solcher SV werden meist nach dem Ermessen gewürdigt. Jedoch fehlt eine spezielle auf diese SV bezogene Rechtsquelle.
Ich hoffe ihr könnt mir da mal bitte weiterhelfen.
Danke im Voraus...
MfG
Würdigung SV OWi/Strafverfahren?
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Würdigung SV OWi/Strafverfahren?
Darf man Fragen welchen Hintergrund die Frage hat ?
Ohne auch nur annähernd Fit im Bereich SGB zu sein, kann ich keine Straf- oder Owibestimmungen finden.
Die Folgen der fehlenden Mitwirkung stehen hier
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
Zu prüfen wäre ob vorsätzlich falsche Tatsachen angegeben oder verschwiegen worden sind um einen Vermögensvorteil zu erlangen, was dann in Richtung Betrug gem. §263 ff StGB geht. Da ist dann aber kein Ermessensspielraum, da Offizialdelikt.
Aber wie gesagt, das ist nur sehr Laienhaft zusammengestümpert. Rechtsberatung gibt es beim Anwalt des Vertrauens.
Ohne auch nur annähernd Fit im Bereich SGB zu sein, kann ich keine Straf- oder Owibestimmungen finden.
Die Folgen der fehlenden Mitwirkung stehen hier
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
Zu prüfen wäre ob vorsätzlich falsche Tatsachen angegeben oder verschwiegen worden sind um einen Vermögensvorteil zu erlangen, was dann in Richtung Betrug gem. §263 ff StGB geht. Da ist dann aber kein Ermessensspielraum, da Offizialdelikt.
Aber wie gesagt, das ist nur sehr Laienhaft zusammengestümpert. Rechtsberatung gibt es beim Anwalt des Vertrauens.
Re: Würdigung SV OWi/Strafverfahren?
Beruflicher Hintergrund.
Die Folgen der fehlenden Mitteilungspflicht sind schon klar. Der 263 kann ja nur erfüllt sein wenn die Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist (also objektiver und subjektiver Tatbestand). Also setzt Vorsatz voraus.
Innerhalb einer BG... Wer genau ist zur Mitteilung in Veränderung von Verhältnissen verpflichtet (siehe Frage oben) und wo genau befindet sich hierzu die rechtliche Quelle? Dann ergibt sich evtl. erst ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu prüfen ist. Ausgangspunkt obig genanntes Beispiel.
Gruß
Die Folgen der fehlenden Mitteilungspflicht sind schon klar. Der 263 kann ja nur erfüllt sein wenn die Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist (also objektiver und subjektiver Tatbestand). Also setzt Vorsatz voraus.
Innerhalb einer BG... Wer genau ist zur Mitteilung in Veränderung von Verhältnissen verpflichtet (siehe Frage oben) und wo genau befindet sich hierzu die rechtliche Quelle? Dann ergibt sich evtl. erst ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu prüfen ist. Ausgangspunkt obig genanntes Beispiel.
Gruß
~
Re: Würdigung SV OWi/Strafverfahren?
Änderungen in den Verhältnissen müssen durch den Antragsteller gemeldet werden. Dieser ist ja auch der Empfänger des beantragten Leistungen.
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft unterschreibt der Antragsteller dafür, dass die Angaben wahrheitsgemäß gemacht sind.
Auch die Angaben der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Dabei wird unterstellt, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft alle Angelegenheiten gemeinsam geregelt werden.
Ebenfalls wird unterstellt, dass der Antragsteller Kenntnis einer Arbeitsaufnahme der Ehefrau hat. Respektive, da er für die Richtigkeit der Angaben unterschreibt, er sich dementsprechend bei seiner Ehefrau darüber informiert hat, ob zwischenzeitlich eine Arbeitsaufnahme erfolgt ist.
Der Verdacht des Betruges nach § 263 StGB ist gegeben. Ein Strafverfahren ist einzuleiten. Insofern der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er nichts von der Arbeitsaufnahme der Ehefrau wusste, so ist das Strafverfahren gegen die Ehefrau einzuleiten.
Gemäß § 263 StGB kann auch bestraft werden, wer
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft unterschreibt der Antragsteller dafür, dass die Angaben wahrheitsgemäß gemacht sind.
Auch die Angaben der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Dabei wird unterstellt, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft alle Angelegenheiten gemeinsam geregelt werden.
Ebenfalls wird unterstellt, dass der Antragsteller Kenntnis einer Arbeitsaufnahme der Ehefrau hat. Respektive, da er für die Richtigkeit der Angaben unterschreibt, er sich dementsprechend bei seiner Ehefrau darüber informiert hat, ob zwischenzeitlich eine Arbeitsaufnahme erfolgt ist.
Der Verdacht des Betruges nach § 263 StGB ist gegeben. Ein Strafverfahren ist einzuleiten. Insofern der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er nichts von der Arbeitsaufnahme der Ehefrau wusste, so ist das Strafverfahren gegen die Ehefrau einzuleiten.
Gemäß § 263 StGB kann auch bestraft werden, wer
Aus meiner Sicht muss ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet werden, in dem die Frau als Zeugin benannt wird. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass der Antragsteller von der Arbeit seiner Frau tatsächlich nichts wusste, so wird er zum Zeugen und sie zum Beschuldigten.§263 StGB hat geschrieben:(1) in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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