Es ist eine Folge davon, dass der BGH /Richter gerade bei dem Merkmal Heimtücke vielfach sehr kreativ formulieren muss (en), um untragbaren Ergebnisse zu vermeiden.
Das Vorgehen der Gerichte ist aus rechtsstaatlichen Gründen äußerst problematisch, weil die Entscheidungen nicht mehr vorhersehbar sind.
Hinzu kommt, dass es keine überzeugende Lösung ist;
die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwingend beim Vorliegen bestimmter Merkmale anzuordnen, wie es das Gesetz vorsieht ...und man dann mit eloquenten Klimmzügen Abhilfe schaffen muss.
Man könnte, ähnlich wie beim besonders schweren Fall des Diebstahl die Mordmerkmale als Regelbeispiele ausgestalten.
Damit wäre man in der Lage, nicht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn eines der Merkmale vorliegt, man könnte es aber.
Oder nur noch eine einfache vorsätzliche Tötung als Grundtatbestand und Privilegierungstatbestände.

Eine weitere Baustelle ist, wenn ich verschiedene Meinungen dazu richtig lese, das Merkmal:
Niedrige Beweggründe
Auch das geht eher in die Richtung der Tätertypenlehre und es entspricht einem freiheitlich-liberalen Strafrechtsverständnis nicht mehr, auf eine genuin sittliche oder moralische Bewertung der Tat oder gar des Täters abzustellen.

Da wird beispielsweise gefordert:
"Vorzuziehen ist es an objektive Momente der Tatbegehung anzuknüpfen statt an subjektive, täterbezogene.
Sofern man unbedingt Kriterien haben möchte, die das Tatunrecht erhöhen, könnte dies eine grausame Tatbegehung oder die Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels sein".