Es gibt doch in den Nachtschichten nicht Schöneres, als über Gesetze und Definitionen zu sinnieren.
Der Datenschutz geht ja aus der informationellen Selbstbestimmung als ausgeprägter Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte hervor. (Volkszählungsurteil)
Dieses Recht kann jeder Einzelne für sich selber in der Art nutzen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Diese Freiheit übertrage ich ja nicht, sondern ich räume mit meiner Zustimmung anderen das Recht ein mit meinen Daten (Teile meiner Freiheit) zu arbeiten und zwar nur solange, wie ich damit einverstanden bin.
Somit keine Eigentumsübertagung sondern nur eine Nutzungsübertragung... oder habe ich nen Denkfehler???
Grüße Holger
ps: auch wenn es OT ist zur eigentlichen Frage von Knäcke (die ja schon beantwortet ist) so hat es doch indirekt immer noch was mit der Ausgangslage zu tun... für die Zweifler unter euch.
§ 267
Moderator: schutzmann_schneidig
- Holger73
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Re: § 267
"Das Problem, ob Denken ohne Sprache möglich sei, ist immer noch umstritten. Dagegen wird die Tatsache, daß Sprache ohne Denken durchaus möglich ist, täglich tausendfach bewiesen."
(Kohlmayer)
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Re: § 267
das denke ich auch, daher verneinte ich die "Datenfremdheit" nach 303aDiese Freiheit übertrage ich ja nicht,
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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