Hallo Leute,
jeder Bundesbereitschaftspolizist (und vermutlich auch viele andere Polizisten) kennt es: Der Deliquent begeht eine Straftat während des Großeinsatzes. Er händigt einen Personalausweis aus, da wird der Block gezückt und alle Daten notiert (inklusive Gültigkeit etc.). Oft ist es ja mittlerweile so, dass die Ausweisdokumente durch den Bearbeitungstrupp einfach abfotografiert werden. Klar, geht schneller und ist auch für die Beweiskraft besser. Schließlich kann man anschliessend sagen: Diesen Ausweis hatten wir in der Hand.
Oder ein präventives Beispiel vom Flughafen:
Es reist jemand nicht in die Bundesrepublik ein, sondern geht in den Transitbereich. Er gilt somit auch nicht als eingereist. Da aber bekannt ist, dass Leute die von diesem ausländischen Flughafen kommen, gerne ihre Ausweise wegwerfen und sich dann Identitätslos an der Einreise anstellen, werden diese am Finger kontrolliert und die Ausweisdokumente präventiv fotografiert (nicht alle, aber wenige), um anschließend ggf. die Identät einwandfrei feststellen zu können.
Meine Frage ist nun, wie sieht das von der rechtlichen Seite aus? Für alles muss es ja eine Grundlage geben (repressiv, aber auch präventiv im BPOLG).
Hat da jemand vielleicht eine Idee bzw. eine Hausnummer für mich, die die Maßnahme des abfotografieren abdeckelt. Und ich meine hier nicht das private Handy, sondern die dienstliche Digitalkamera.
Über euer Wissen und eure Ideen würde ich mich sehr freuen.
Gruß
Tobi
Fotografieren von Ausweisdokumenten zur IDF
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Fotografieren von Ausweisdokumenten zur IDF
Hallo,
da du deine Frage in der Sektion Strafrecht/Strafprozessrecht gepostet hast, gehe ich erstmal auf die repressive Befugnis:
- Jemand hat eine STRAFTAT begangen, welche aber gering ist und daher die Möglichkeit besteht, dies vor ORT zu klären.
(Bei MITNAHME:Auf der Dienststelle wird vermutlich eh ne ED-Behandlung durchgeführt, wo du auch das Ausweisdokument einscannen musst. Kopien der Ausweisdokumente werden dann ja auch gemacht.)
Die Personalien und das Ausweisdokument müssen VOR ORT gesichert werden:
RGL ist hier 163b StPO. Demnach können PVB die ERFORDERLICHEN Maßnahmen zur Festellung der Identität treffen. Hier müsste man die Erforderlichleit auslegen.
- Entweder die Daten in einem Notizbuch schreiben oder abfotografieren. Das Fotografieren beschleunigt die polizeiliche Maßnahme und der Deliquent kann so schneller seine Weiterrreise antreten. Zu beachten ist natürlich der Datenschutz, nach der polizeilichen Maßnahme/Sicherung im Vorgangssystem sind die Daten/das Foto zu löschen !!!
Präventiv:
-Fußballlage am Bahnhof, vorher Ausschreitungen im Stadion und vergangene Spielbegnungen verliefen immer brisant (Pyro,KV,Sachbeschädigungen)
Es werden Bearbeitungsstraßen gebildet, indem beim Eintritt in den Bahnhof, die Fans samt Ausweis fotografiert werden.
Hier kommt der 26 BpolG in Betracht. Demnach können bei öffentlichen Veranstaltungen/Ansammlungen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen gesichert werden. Hier ist der Zweck der Maßnahme zu beachten sowie anschließend der Datenschutz (anschließende Löschung)
Ansonsten deine Flughafenproblematik. Lagebilder haben ergeben, dass nach Landung des Flugzeuges, manchmal Ausweisdokumente vernichtet werden.
Zur Gefahrenabwehr können gem. 23 BPolG auch erfordliche Maßnahmen getroffen werden, um die Identität festzustellen.( u.a. Lichtbilder)
Um ganz sicher zu sein, kann man diese Maßnahme i.V.m. der Generalklausel 14 BPolG nutzen. (Notwendige Maßnahme zu treffen, um eine Gefahr abzuwehren)
da du deine Frage in der Sektion Strafrecht/Strafprozessrecht gepostet hast, gehe ich erstmal auf die repressive Befugnis:
- Jemand hat eine STRAFTAT begangen, welche aber gering ist und daher die Möglichkeit besteht, dies vor ORT zu klären.
(Bei MITNAHME:Auf der Dienststelle wird vermutlich eh ne ED-Behandlung durchgeführt, wo du auch das Ausweisdokument einscannen musst. Kopien der Ausweisdokumente werden dann ja auch gemacht.)
Die Personalien und das Ausweisdokument müssen VOR ORT gesichert werden:
RGL ist hier 163b StPO. Demnach können PVB die ERFORDERLICHEN Maßnahmen zur Festellung der Identität treffen. Hier müsste man die Erforderlichleit auslegen.
- Entweder die Daten in einem Notizbuch schreiben oder abfotografieren. Das Fotografieren beschleunigt die polizeiliche Maßnahme und der Deliquent kann so schneller seine Weiterrreise antreten. Zu beachten ist natürlich der Datenschutz, nach der polizeilichen Maßnahme/Sicherung im Vorgangssystem sind die Daten/das Foto zu löschen !!!
Präventiv:
-Fußballlage am Bahnhof, vorher Ausschreitungen im Stadion und vergangene Spielbegnungen verliefen immer brisant (Pyro,KV,Sachbeschädigungen)
Es werden Bearbeitungsstraßen gebildet, indem beim Eintritt in den Bahnhof, die Fans samt Ausweis fotografiert werden.
Hier kommt der 26 BpolG in Betracht. Demnach können bei öffentlichen Veranstaltungen/Ansammlungen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen gesichert werden. Hier ist der Zweck der Maßnahme zu beachten sowie anschließend der Datenschutz (anschließende Löschung)
Ansonsten deine Flughafenproblematik. Lagebilder haben ergeben, dass nach Landung des Flugzeuges, manchmal Ausweisdokumente vernichtet werden.
Zur Gefahrenabwehr können gem. 23 BPolG auch erfordliche Maßnahmen getroffen werden, um die Identität festzustellen.( u.a. Lichtbilder)
Um ganz sicher zu sein, kann man diese Maßnahme i.V.m. der Generalklausel 14 BPolG nutzen. (Notwendige Maßnahme zu treffen, um eine Gefahr abzuwehren)
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